Chlorothalonil

In der Schweizer Landwirtschaft wurden Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorothalonil seit den 1970er-Jahren breit eingesetzt. Der Bund hat Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff die Zulassung per 1. Januar 2020 entzogen, da bei dessen Abbauprodukten eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorkommen und Relevanz

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln können Abbauprodukte, sogenannte Metaboliten, entstehen. Diese können ins Grundwasser und somit ins Trinkwasser gelangen. Bei den Metaboliten muss unterschieden werden, ob es sich um biologisch wirksame Stoffe handelt oder nicht. Kann eine gefährliche Wirkung nicht ausgeschlossen werden, wird der Metabolit als relevant beurteilt. Im Trinkwasser gelten für Rückstände von relevanten Metaboliten strengere Anforderungen als für solche von nicht relevanten. Gestützt auf den europäischen Leitfaden über die Beurteilung der Relevanz von Metaboliten sind Chlorothalonil-Abbauprodukte als relevant anzusehen.

Risikobewertung

Sowohl die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) als auch das BLV schlossen in ihren Risikobewertungen für gewisse Abbauprodukte von Chlorothalonil eine Gesundheitsgefährdung nicht aus. Weil damit die Anforderungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorothalonil nicht mehr erfüllt waren, ist der Einsatz der Substanz seit dem 1. Januar 2020 in der Schweiz verboten.

Rechtliche Anforderungen

Da hierzulande sehr hohe Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser gestellt werden, sind unerwünschte Stoffe wie Pflanzenschutzmittelrückstände und deren relevante Abbauprodukte streng geregelt. So gilt für diese Stoffe einzeln jeweils ein Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/l).

Das Trinkwasser muss die vorgeschriebenen Höchstwerte für unerwünschte Stoffe einhalten. Diese dürfen langfristig nur in minimalsten Konzentrationen nachgewiesen werden. In Bezug auf Chlorothalonil müssen die Wasserversorger mithilfe von Gemeinden und Kantonen alles daransetzen, dass die rechtlichen Anforderungen an Chlorothalonil-Abbauprodukte eingehalten werden.

Weitere Informationen

Im Detail

Weisung 2024/1 (PDF, 241 kB, 22.05.2024)Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser

Urteil Bundesverwaltungsgericht zur Kommunikation des BLV über die Trinkwasserrelevanz von Chlorothalonil-Abbauprodukten, 20. März 2024: BVGer: B-3340/2020

Informationen des BLV zu Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Lebensmittel: Pflanzenschutzmittel

Letzte Änderung 09.09.2024

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