Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten aus Drittstaaten

Es gibt unterschiedliche Kontrollverfahren für die Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten, die die Schweiz und die EU betreffen.

Allgemeine Bestimmungen

Sobald eine grenztierärztliche Kontrolle an den Flughäfen Zürich oder Genf oder an einer Grenzkontrollstelle in der EU erfolgt, gilt in allen Fällen Folgendes:

Die Sendung muss bei der Grenzkontrollstelle vorangemeldet werden. Sofern es sich um eine Sendung mit Tieren handelt, muss die Voranmeldung mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft an der Grenzkontrollstelle erfolgen, ansonsten vor Ankunft.

Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil in den Mitgliedstaaten der EU, in Island oder Norwegen hat, muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des CHED verwendet werden („Weitere Informationen“).

Der Strassentransit von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Schlachtpferden und Schlachtgeflügel durch die Schweiz ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.

Transit per Bahn oder Strasse

Jede Sendung mit Tieren oder Tierprodukten aus einem Drittstaat, die in der Schweiz oder in der EU eintrifft, wird einer vollständigen Kontrolle (Dokumenten-, Identitäts- und physisch Kontrolle) unterzogen, wenn sie ihre Reise per Bahn oder auf der Strasse fortsetzt, unabhängig vom endgültigen Bestimmungsland.

Für die Schweiz führen die Flughäfen Zürich und Genf die grenztierärztlichen Kontrollen von Tieren und Tieprodukten gemäss den Einfuhrbedingungen durch.

Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle wird ein CHED (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) ausgestellt, das die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss (siehe „Zusätzliche Informationen“).

Es sind auch die allgemeinen Bestimmungen zu beachten

Transit auf dem Luftweg

Sendungen mit Tierprodukten aus einem Drittstaat in die Schweiz oder in die EU werden einer Dokumentenprüfung unterzogen, wenn sie länger als 72 Stunden am Flughafen verbleiben. Bei Tieren wird die Sendung einer Dokumentenprüfung unterzogen, wenn sie das Flugzeug nicht verlässt, und einer vollständigen Kontrolle, wenn sie aus dem Flugzeug entladen wird. Diese Massnahme gilt nicht für alle Tierkategorien und hängt von der Einhaltung der Einfuhrbedingungen ab (EDAV-DS, Art. 61).

Sendungen mit Tieren oder Tierprodukten aus einem Drittstaat, die in der Schweiz landen, um direkt in einen anderen Drittstaat zu gelangen, unterliegen den Bestimmungen des Bestimmungslandes. Die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittländern, aus denen die Einfuhr in die Schweiz aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, ist nicht zulässig.

Die allgemeinen Bestimmungen sind ebenfalls zu beachten. Gesetzgebung, siehe „Weitere Informationen“.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 27.03.2025

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/transit/herkunft-ds.html