Channelling

Gewisse tierische Nebenprodukte aus Drittländern, mit einem potenziell höheren Schadenspotenzial, dürfen nur unter besonderen Auflagen von einer Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsbetrieb transportiert werden.

Gewisse tierische Nebenprodukte aus Drittländern, von denen ein potenziell höheres Schadenspotenzial ausgehen kann, dürfen nur unter besonderen

Auflagen von der Grenzkontrollstelle (in der Schweiz oder der EU) zum Bestimmungsbetrieb transportiert werden. Bei den Einfuhrbedingungen für solche Produkte wird auf das sogenannte Channelling verwiesen.

Zulassung und Verfahren  

Um im Rahmen des Channellings Produkte zu empfangen, muss der Bestimmungsbetrieb über eine zusätzliche Zulassung für den Empfang solcher Sendungen verfügen. Eine reine Zulassung als Importbetrieb ist nicht ausreichend. Der Bestimmungsbetrieb muss sich an die zuständige kantonale Behörde wenden, um eine Zulassung zu beantragen. Zwischen dem Antrag und der Publikation auf der Liste „Schweizer Betriebe - tierische Nebenprodukte" kann eine gewisse Zeit verstreichen.

Zugelassene Bestimmungsbetriebe werden auf der Liste „Schweizer Betriebe - tierische Nebenprodukte" mit dem Vermerk „CHAN" eingetragen. Siehe Listen bewilligter Schweizer Betriebe. Die „CHAN“-Vermerke werden fortlaufend aktualisiert. Die Liste „Schweizer Betriebe - tierische Nebenprodukte" ist sowohl den schweizerischen als auch den europäischen Grenzkontrollstellen zugänglich.

Sendungen im Channelling-Verfahren werden nur freigegeben, wenn der Betrieb auf der entsprechenden Liste aufgeführt ist. Die Bestimmungsbetriebe von Sendungen im Channelling-Verfahren sind verpflichtet, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Freigabe durch die Grenzkontrollstelle der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, dass sie eine solche Sendung erhalten haben.

Diese Bestimmungen richten sich nach den Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten EDAV-DS-EDI  und EDAV-DS.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 07.11.2016

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/geltende-schutzmassnahmen/drittstaaten/channeling.html