Zulassungsverfahren

Pflanzenschutzmittel müssen zugelassen sein, bevor sie in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Im Rahmen des Zulassungs- verfahrens werden Pflanzenschutzmittel anhand detailliert festgelegter Prüfkriterien beurteilt. Sie dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Die hierfür festgelegten Anwendungsbedingungen sind ein zentraler Bestandteil der Zulassung.

Die unsachgemässe Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann schädliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Selbst an der zu behandelnden Kultur können Schäden entstehen. Um solche unannehmbaren Nebenwirkungen zu vermeiden, durchlaufen PSM ein komplexes Zulassungsverfahren, bei welchem sie auf ihre Wirkung und Nebenwirkungen geprüft werden. Die rechtliche Basis für die Zulassung von PSM bildet dabei die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV).

Eine Gesuchstellerin (Firma), die ein neues PSM in Verkehr bringen will, muss bei der Zulassungsstelle ein Gesuch inklusive der erforderlichen Unterlagen und Studien einreichen. Bei den an das Dossier gestellten Anforderungen hält sich die Schweiz an die in der EU geltenden Vorgaben.

Nach einer groben Vollständigkeitsprüfung durch die Zulassungsstelle, wird das eingereichte Dossier an die Beurteilungsstellen weitergeleitet. Diese sind für die wissenschaftliche Beurteilung der Unterlagen zuständig und bei verschiedenen Bundesämtern angesiedelt - dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit Agroscope sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Mit dieser Aufteilung der Verantwortlichkeiten wird sichergestellt, dass bei der Beurteilung alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden.

Nachdem die Beurteilungsstellen das eingereichte Dossier erhalten haben, führen sie eine detaillierte Vollständigkeitsprüfung durch. Fehlen Informationen, werden diese durch die Zulassungsstelle bei der Gesuchstellerin nachgefordert. Wenn das Dossier komplett ist und alle nötigen Informationen vorliegen, erstellen die Beurteilungsstellen ihre Gutachten zu den verschiedenen Beurteilungsbereichen (Details siehe unten). Auf dieser Basis wird ersichtlich, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung des PSM erfüllt sind.

Daraufhin wird geklärt, welche Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Kennzeichnungen in der beabsichtigten Zulassung nötig sind, um sicherzustellen, dass es bei vorschriftsgemässer Anwendung des PSM zu keinen unannehmbaren Nebenwirkungen kommt. Das Gesuch wird anschliessend im Bundesblatt publiziert.

Innerhalb einer festgelegten Frist nach der Publikation des Gesuchs können die gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen Parteistellung beantragen, Akteneinsicht erlangen und eine Stellung- nahme zum Verfahren einreichen. Diese nach NHG beschwerdeberech- tigten Umweltschutzorganisationen sind im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) gelistet. Wird eine solche Stellungnahme eingereicht, prüft die Zulassungsstelle in Zusammenarbeit mit den Beurteilungsstellen und dem Rechtsdienst des BLV die darin angemerkten Punkte und berücksichtigt diese in ihren Erwägungen.

In Form einer Verfügung wird das Gesuch schliesslich bewilligt oder abgelehnt.

Neben der Gesuchstellerin sind auch die Umweltschutz- organisationen, sofern diese Parteistellung beantragt haben, beschwerdeberechtigt.

 

Angepasste Grafik zum Zulassungsverfahren 20221201_d

Weitere Informationen

Letzte Änderung 22.01.2024

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