Viehhandel

Personen, die Viehhandel betreiben, haben besondere Verantwortungen und Pflichten. Es gilt die Tiere schonend zu behandeln und eine mögliche Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.

Zwei Bauern auf der Weide reichen sich die Hand

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel (TSG Art. 20) .

Gesetzliche Grundlagen

Die Regelungen über den Viehhandel sind im Tierseuchengesetz (Art. 20 und 56a) und in der Tierseuchenverordnung (Art. 34-37b) verankert.

Die Kantone überwachen den Handel, führen Einführungs- und Fortbildungskurse durch und erteilen die Patente.

Voraussetzungen für den Viehhandel

Personen, die Viehhandel betreiben, haben besondere Verantwortungen und Pflichten. Diese dienen dazu, eine mögliche Ausbreitung einer Seuche zu verhindern und die Tiere schonend zu behandeln.

Viehhandelspatent

Personen, die Viehhandel betreiben, brauchen ein Viehhandelspatent. Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat (TSV Art. 34).

Einführungs- und Fortbildungskurse

In Viehhandels- und Transportunternehmen muss das Fahr- und Betreuungspersonal von Tieren über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verfügen. Weiter muss bei den Tiertransportdienstleistern zusätzlich eine Person in leitender Funktion (wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung) über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verfügen.

Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden sorgen.

Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein (siehe Liste unter „Weitere Informationen“). Das Ziel der Ausbildung ist es, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren
umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt (TSchAV Art. 6 und TSV Art. 36).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 18.08.2022

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