Wer Lamas und Alpakas hält, muss einen Sachkundenachweis vorlegen können. Davon befreit sind ausgebildete Landwirte.
Umfasst die Lama- oder Alpakahaltung insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich.
In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis erbringen (Art. 31, Abs. 1 und 4 TSchV).
Personen, die bereits am 1. September 2008 als Bewirtschaftende eines Landwirtschaftsbetriebes bzw. als Haltende von Lamas oder Alpakas erfasst waren, müssen die Ausbildungen nicht nachholen.
Die Ausbildung zum Erhalt des Sachkundenachweises können Organisationen durchführen, welche vom BLV für diese Aufgabe anerkannt sind (siehe unter „Weitere Informationen“).
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Letzte Änderung 31.05.2021