Transit von Tieren und Tierprodukten mit Herkunft EU

Der Transit von Tieren und Tierprodukten aus der EU durch die Schweiz untersteht nicht der grenztierärztlichen Kontrolle. Für Tiertransporte sind Auflagen zu erfüllen.

Als Transit durch die Schweiz mit Ursprung in der EU gilt ein Transport, bei dem sowohl der Herkunfts- als auch der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Grenzkontrollstellen der EU gelten nicht als Herkunftsort.

Wo nichts anderes vermerkt ist, gibt es keine spezifischen veterinärrechtlichen Auflagen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Import und Export der jeweiligen Tier- oder Warenkategorie zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. In den (ggf. amtlichen) Dokumenten müssen die tatsächlichen Herkunfts- und Bestimmungsorte angegeben werden.

Zusätzlich sind die Transitbestimmungen des Zolls zu beachten (siehe „Weitere Informationen“).

Tiertransporte und Transitverbote

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen ausschliesslich im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Der Transit auf der Strasse ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.

Für Tiertransporte gelten ausserdem strenge Vorschriften. Neben den Vorschriften der Schweizerischen Gesetzgebung gelten für den grenzüberschreitenden Transport auch die inhaltlichen und formalen Vorgaben der „EU-Tiertransportverordnung“ 1/2005 (siehe „Weitere Informationen“).  

Weitere Informationen

Letzte Änderung 23.05.2016

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/transit/herkunft-eu.html