Gesuche und Allgemeinverfügungen

Für Lebensmittel gelten Sonderregelungen innerhalb des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Lebensmittel, die den Schweizer Vorschriften nicht vollständig entsprechen, können in der Schweiz nur dann verkauft werden, wenn eine Bewilligung des BLV vorliegt.

Nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip können Produkte, die in der EU in Verkehr sind, auch in der Schweiz vermarktet werden, selbst wenn sie den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen. Dies gilt aber nicht für Lebensmittel.
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines in der EU zugelassenen Lebensmittels, das den schweizerischen Vorschriften nicht genügt, braucht es eine Bewilligung des BLV. Die Bewilligung wird in Form einer Allgemeinverfügung erlassen, wenn sichergestellt ist, dass das betreffende Lebensmittel nicht gesundheitsgefährdend ist und der Inhalt der angegebenen Produktinformation entspricht (Täuschungsschutz).

Bewilligungsverfahren

Gesuche stellen können in- und ausländische Importeure und ausländische Hersteller von Lebensmitteln. Schweizer Hersteller, die ein Produkt im Ausland produzieren lassen und es in der Schweiz in Verkehr bringen wollen, müssen ebenfalls ein Gesuch stellen.

Gesuchsformulare und weitere Informationen befinden sich unter „Weitere Informationen“.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.12.2017

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/rechts-und-vollzugsgrundlagen/cassis-de-dijon/gesuche.html