Gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip können Produkte, die in der EU rechtmässig hergestellt und angeboten werden, ohne Kontrolle auch in der Schweiz verkauft werden. Für Lebensmittel als besonders sensible Produkte gilt eine Sonderregelung.
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip gehört zu den Eckpfeilern des EU-Binnenmarktes. Es legt fest, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen Regelungen gegenseitig anerkennen, solange keine allgemeinverbindlichen EU-Regeln vorliegen. Damit können Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedsstaaten ohne weitere Kontrollen verkauft werden.
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip und die Schweiz
Viele Produkte aus dem EU-Raum, die früher eigens für den Schweizer Markt produziert, umgepackt oder neu etikettiert werden mussten, können seit 2010 aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips einfacher und ohne technische Hürden importiert werden. Bedingung ist, dass die Produkte den Vorschriften des jeweiligen EU-Landes entsprechen.
Für Lebensmittel hat das Schweizer Parlament eine Sonderregelung beschlossen: Lebensmittel, die den technischen Vorschriften der Schweiz nicht vollständig entsprechen, müssen weiterhin vom BLV bewilligt werden. Bestehen keine Bedenken punkto Sicherheit oder Täuschungsschutz, erteilt das BLV die Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung. Sie gilt für gleichartige Lebensmittel.
Rechtliche Grundlagen und Anforderungen
Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon–Prinzips in der Schweiz bildet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen technischen Vorschriften (VIPaV).
Weiterführende Informationen wie Anforderungen, Ausnahmen, Kriterien zur Sicherheit von Lebensmitteln befinden sich unter „Weitere Informationen“. ( „Rechtliche Grundlagen und Anforderungen“ und „Importierte Lebensmittel dürfen nicht gesundheitsgefährdend sein“.)
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Letzte Änderung 29.08.2016