Stoffe von Verpackungsmaterialien, wie bedruckte Kunststoffe, können in Lebensmittel übergehen und dadurch die Gesundheit gefährden. Das BLV hat deshalb Regelungen zu Verpackungsmaterialien erlassen.

Verpackungen enthalten Stoffe, die in die Lebensmittel und somit in den menschlichen Körper übergehen können. Dies kann unter Umständen eine Gefahr für die Gesundheit bedeuten.
Auch Druckfarben enthalten Stoffe, die ein Risiko darstellen können. Die Anwendung von Stoffen in der Herstellung von Verpackungen inkl. Druckfarben muss deswegen gesetzlich geregelt sein.
Die Lebensmittelindustrie ist an strenge Vorgaben gebunden, die in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt sind. Im Anhang 2 ist geregelt, welche Stoffe für die Herstellung von Kunststoffschichten für Bedarfsgegenstände aus Kunststoffe benutzt werden dürfen, (siehe „Weitere Informationen“).
Druckfarben
Für die Herstellung von Druckfarben dürfen nur Stoffe verwendet werden, die in Anhang 10 geregelt sind, sowie Stoffe, die keine CMR-Eigenschaften aufweisen und nicht in Lebensmittel migrieren können. Zudem muss den Druckfarben und bedruckten Materialien eine Konformitätserklärung beigefügt werden.
FAQ zu Druckfarben
Ja. Die Verordnung gilt für alle FCM. Die Liste der zulässigen Stoffe in den Anhängen 2 und 10 gilt jedoch nur für FCM-Druckfarben zum Bedrucken der nicht mit den Lebensmitteln in Kontakt kommenden Seite des FCM.
- Stoffe, die in Anhang 2 ohne Anwendungsbeschränkung (Spalte 10) aufgeführt sind.
- Stoffe, die in Anhang 10 aufgeführt sind.
- Alle Salze der Stoffe für die in Anhang 10, Tabelle 3, Spalte 2 “ja” angegeben ist, aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen, vorbehaltlich der Beschränkungen in Spalten 3 und 4 von Tabelle 3.
- Alle sonstigen Stoffe, deren Migration nicht nachweisbar ist und die nicht als CMR-Stoffe eingestuft sind (siehe Details weiter unten).
Während der zweijährigen Übergangsfrist (bis zum 31. Januar 2026) ist die Weiterverwendung unter den bisherigen Voraussetzungen möglich.
Stoffe, die in Teil B aufgeführt waren, können auch in Zukunft weiterhin verwendet werden, vorausgesetzt die folgenden Anforderungen werden erfüllt:
- Die Migration des Stoffes in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien ist mit statistischer Sicherheit durch eine Analysemethode mit einer Nachweisgrenze von 0.01 mg/kg nicht messbar und
- der Stoff ist nicht als "erbgutverändernd", "krebserzeugend" oder "fortpflanzungsgefährdend" (CMR-Stoffe) der Kategorie 1A, 1B oder 2 nach den Kriterien von Art. 6 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV, 813.11) eingestuft (Selbstkontrolle).
Wird eine Druckfarbe gemäss den neuen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht oder angewendet, sind alle Anforderungen zu erfüllen. Werden z.B. nicht gelistete Substanzen in Druckfarben eingesetzt, muss auch eine Konformitätserklärung vorhanden sein.
Im Rahmen ihrer Selbstkontrolle dokumentieren Hersteller von FCM-Druckfarben oder Vorläuferprodukten, wie sie die gesetzlichen Bestimmungen bei der Auswahl aller zur Herstellung des Produkts verwendeten Stoffe einhalten. Dazu werden folgende Kontrollschritte durchlaufen:
- Sind alle Rohstoffe bzw. deren Bestandteile in Anhang 2 oder in Anhang 10 der SR 817.023.21 gelistet? Wenn ja: OK
- Wenn nein: Stoffe im Rahmen der Selbstkontrolle überprüfen
Durchführung der Selbstkontrolle: Der nicht gelistete Rohstoff bzw. Bestandteil muss folgende Kontrollen bestehen:
- Herkunft des Rohstoffs und dessen Zusammensetzung sind transparent
- Mögliche CMR-Eigenschaften von ungelisteten Bestandteilen des betreffenden Rohstoffs müssen ausgeschlossen werden.
Der Einsatz des entsprechenden Stoffes unter den zuvor dargelegten Bedingungen ist damit zur Herstellung von Druckfarben oder Vorläuferprodukten zulässig.
Die Durchführung der Selbstkontrolle muss dokumentiert werden, so dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen bzw. von Dritten (Auditoren, Vollzugsbehörden) kontrolliert werden kann.
Ab der Stufe der Druckfarbenrohstoffe.
Beispielsweise ist ein nicht gelistetes Pigment konform, wenn es keine CMR-Eigenschaften aufweist und nicht aus dem fertigen bedruckten FCM migriert. Ausgangsstoffe für die Herstellung des Pigments gelten weiter unten in der Lieferkette als NIAS und müssen entsprechend bewertet werden.
Zur Abklärung der möglichen CMR-Eigenschaften eines Stoffs empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Überprüfung der harmonisierten Einstufung des Stoffes gemäss ChemV.
- Wenn für den Stoff keine harmonisierte Einstufung vorliegt:
A) Abklärung des Endpunkts «M» :
I. Auswertung der Toxizitätsdaten im REACH-Registrierungsdossier oder vorhandener Daten aus Toxizitätsstudien
II. Wenn keine Toxizitätsdaten verfügbar sind: Verwendung eines in-silico-Verfahrens (mit geeigneten SAR- oder QSAR-Modellen);
B) Abklärung des Endpunkts «C» per Read-Across oder Literaturrecherche («expert judgement»).
Der Ausschluss von CMR-Eigenschaften eines Stoffes sollte so früh wie möglich in der Lieferkette erfolgen und relevante Informationen sollten den Kunden in der Konformitätserklärung oder in Begleitdokumenten mitgeteilt werden.
Für FCM muss auf jeder Stufe des Produktionsprozesses eine Konformitätserklärung (DoC) ausgestellt werden. Diese Verpflichtung gilt für alle Zwischenstufen bis hin zum fertig verpackten Lebensmittelprodukt, gilt jedoch nicht für den Einzelhandel.
Die DoC wird zusammen mit dem Produkt an den Kunden abgegeben. Sie basiert auf vertraulichen internen Unterlagen, die in der Regel nur den Vollzugsbehörden zugänglich sind.
Die DoC muss ausführliche Informationen zu allen Stoffen enthalten, die in Lebensmittel übergehen können, sowohl zu absichtlich zugesetzten Stoffen (IAS) als auch zu nicht absichtlich zugesetzten Stoffen (NIAS).
Der Inhalt der DoC ergibt sich aus den spezifischen Anforderungen, die für die jeweilige Herstellungsstufe gelten, sodass die darin enthaltenen Informationen je nach Stufe variieren:
- DoC des Rohstoffherstellers an den Druckfarbenhersteller: Die DoC muss Informationen zu allen relevanten Stoffen enthalten, die in den Rohstoffen vorhanden sind.
- DoC des Druckfarbenherstellers an den Verarbeiter/Drucker: Die DoC muss Informationen zu allen relevanten Stoffen enthalten, die in den Druckfarben vorhanden sind, sowie zu deren Reaktionsprodukten und den unter normalen Druckbedingungen zu erwartenden Migrationen.
- DoC des Verarbeiters/Druckers an den Lebensmittelunternehmer: Die DoC muss Informationen zu allen migrierenden Stoffen enthalten, die für die beabsichtigte Verwendung der Verpackung relevant sind.
- DoC des Lebensmittelunternehmers an nachgelagerte Unternehmer: Die DoC muss Informationen zu allen migrierenden Stoffen enthalten, die in die verpackten Lebensmittel übergehen können.
Die Hersteller der Verpackung oder anderer FCM und die Abfüller sind verantwortlich für die fertige Lebensmittelverpackung bzw. das fertige FCM und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften. Die Hersteller von Rohstoffen und Druckfarben sind verantwortlich für die Zusammensetzung der Zubereitungen gemäss den in der Verordnung dargelegten Anforderungen.
Aufgrund der Komplexität des Prozesses müssen alle Mitglieder der Lieferkette die relevanten Informationen untereinander austauschen – wenn nötig unter geeigneten Geheimhaltungsvereinbarungen und auch stromaufwärts in der Lieferkette – um sicherzustellen, dass Produkte formuliert werden können, die für ihren vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und folglich alle gesetzlichen Verantwortlichkeiten erfüllen. Die Marktteilnehmer in vorgelagerten Stufen können keine Konformitätserklärungen ausstellen, die die rechtliche Verantwortung der Hersteller der fertigen Verpackung bzw. anderer FCM oder der Abfüller umfassen.
Die Hersteller von Vorläuferprodukten und die Druckfarbenhersteller erstellen Unterlagen, die ausreichende Informationen zu Stoffen oder deren Abbau- und Reaktionsprodukten und Verunreinigungen enthalten. So ist sichergestellt, dass auch die nachgelagerten Unternehmen die Einhaltung der Verordnung sicherstellen können. Dazu muss insbesondere die Identität und der Gehalt der Stoffe angegeben werden, die in einer Menge vorhanden sein können, bei der eine Migration aus der fertigen Verpackung bzw. anderen FCM in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist, sowie die entsprechenden Migrations- bzw. gehaltsgrenzwerte.
Nein. Die Migrations- bzw. Gehaltshöchstwerte beziehen sich auf das fertige FCM und nicht auf Druckfarben oder andere Zwischenstufen. Die Druckfarben werden mit dem Druck jedoch Teil des FCM. Die für die einzelnen Stoffe definierten Grenzwerte müssen auch von den Komponenten der trockenen bzw. gehärteten Druckfarbenschicht eingehalten werden.
Nein. Die Auflistung in der Verordnung bietet lediglich einen Nachweis, dass der Stoff zur Herstellung von Druckfarben für FCM verwendet werden darf. Um die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit der Stoffe im Endgebrauch zu gewährleisten, darf die Migration die angegebenen Grenzwerte unter Anwendung der GMP-Bestimmungen für die Herstellung von Druckfarben und deren Anwendung nicht überschreiten.
Für einige Komponenten von Druckfarben ist eine Listung in Anhang 10 derzeit nicht erforderlich. Hierzu gehören Polymere (sofern die enthaltenen Monomere gelistet sind), Polymerisationshilfsmittel, Pigment-Additive sowie bestimmte Salze aufgeführter Stoffe. Diese Stoffe dürfen jedoch nur in Mengen aus FCM in Lebensmittel migrieren, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, wie dies in Artikel 49 der übergeordneten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) SR 817.02 festgelegt ist. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss eine entsprechende Risikobewertung durchgeführt werden.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Stoffe, die zur Polymerisation oder zum Aushärten der Druckfarbe auf dem Trägermaterial verwendet werden, wie beispielsweise Photoinitiatoren und Additive, die in diesem Prozess zum Einsatz kommen. Diese müssen entweder in Anhang 2 oder 10 aufgeführt sein oder der Regel «keine CMR-Stoffe und keine Migration» entsprechen.
Die Hersteller neuer Stoffe oder bisher in Teil B gelisteter Stoffe. Sie verfolgen damit das Ziel, dass die Stoffe von den Druckfarbenherstellern als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben für FCM verwendet werden können.
Dies wird in der Verordnung nicht ausdrücklich adressiert. Stoffe dürfen jedoch nur in Mengen aus FCM in Lebensmittel migrieren, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, wie dies in Artikel 49 der übergeordneten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) SR 817.02 festgelegt ist. Diese allgemeine Anforderung schliesst NIAS ein. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss eine entsprechende Risikobewertung durchgeführt werden.
Für die Bewertung von NIAS sind die EFSA Note for Guidance (2008) und die nachfolgenden EFSA-Veröffentlichungen zu diesem Thema massgebend.
Für die Bewertung der Migration von Bestanteilen von Druckfarben, die auf die Oberfläche von Verpackungen und anderen FCM aufgetragen werden, verweisen wir auf die entsprechenden Publikationen der EFSA, des JRC und des Europarates. Die empfohlenen Testmethoden für die Bewertung der Migration von Druckfarbenbestandteilen richten sich nach den verwendeten FCM. Generell wird die Prüfung unter dem Worst-Case Fall (durch einen Screening-Ansatz) empfohlen. Ein Ersatz für die Prüfung der Konformität der fertigen bedruckten FCM ist in der Regel nicht möglich.
Die Druckfarbe selbst wird nicht als solche getestet, da sich ihre Zusammensetzung während des Druckvorgangs ändern kann. Für die Einzelsubstanzen der Rohstoffe kann eine Testung aber notwendig sein. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die verwendeten FCM einen grossen Einfluss auf die Migrationseigenschaften der Druckfarbenbestandteile hat.
Internationale Institutionen und Marktteilnehmer haben Leitlinien zur Konformität von Druckfarben und zur Konformitätsdokumentation für FCM im Allgemeinen entwickelt. Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, können jedoch dabei helfen, die gesetzlichen Anforderungen für Druckfarben zu erfüllen.
Bisphenol A
Bisphenol A (BPA) ist eine synthetische Substanz und wird für die Herstellung von verschiedenen Kunststoffen verwendet, welche auch für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen sind. Die Substanz kann beispielsweise in Konservendosenbeschichtungen, Kassenzetteln oder Spielzeug enthalten sein. BPA kann sowohl in Lebensmitteln als auch in Bedarfsgegenständen nachgewiesen werden.
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Letzte Änderung 27.01.2026