Modeschmuck und Accessoires wie z.B. Gürtelschnallen können Nickel enthalten. Nickel ist das Metall, das am häufigsten Allergien auslöst.
Reines Nickel ist ein silbrig-weisses Metall und gegenüber Luft, Wasser und verdünnten Säuren sehr widerstandsfähig. Aus diesem Grund findet es häufig Verwendung als Überzugsmetall für unedlere Metalle wie Eisen. Es wird aber auch zur Herstellung von korrosionsbeständigem Stahl (z.B. Chromnickelstahl) verwendet.
Nickel im Modeschmuck
Bei Anwendungen im Schmuck- oder Uhrenbereich wird das nickellässige Metall mit einem edleren Metall wie Silber, Gold, Platin, Rubidium oder einer Legierung derselben überzogen. Ist diese Edelmetallschicht jedoch nur sehr dünn (< 1 μm oder wenig über 1 μm) und wird die Kontaktstelle einer starken Reibung ausgesetzt, kann die nickellässige Schicht sehr bald wieder zum Vorschein kommen. Preislich günstiger Modeschmuck, meist aus nickellässigen Metallen hergestellt, ist weit verbreitet. Dies hat zur Folge, dass es vermehrt Personen mit einer Nickelallergie gibt.
Nickelallergie
Die Nickelallergie ist eine sogenannte Kontaktallergie. Sie läuft in 2 Phasen ab: 1. die Sensibilisierung und 2. die Auslösephase. Je nach Quelle wird der Anteil sensibilisierter Personen in Mitteleuropa mit 10–20 % für Mädchen und Frauen und für Männer mit 2–5 % angegeben. Personen, die von einer Nickel-Kontaktallergie betroffen sind, bleiben meistens lebenslänglich sensibilisiert, auch nach längerer Nickelkontakt-Freiheit. Der direkte Kontakt mit Nickel löst bei den Betroffenen ein allergisches Kontaktekzem auf der Haut aus. Es treten Hautausschlag, Juckreiz und Rötungen der Haut auf. Diese Nickelallergie-Symptome zeigen sich nur an der Stelle, die mit dem Nickel in Berührung gekommen ist.
Rechtliche Massnahmen
Zum Schutz der Personen mit einer Nickel-Kontaktallergie wurde erstmals 1995 eine gesetzliche Regelung betreffend Nickel in Gebrauchsgegenständen eingeführt (Verordnung des EDI über Gegenstände für dem Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer und Scherzartikel, HKV, Art.2).
So muss nach Art. 2 Abs. 2 der HKV bei Gegenständen aus nickellässigen Materialien der Überzug so beschaffen sein, dass er während mindestens 2 Jahren normalen Gebrauchs des Gegenstandes vor der Nickellässigkeit schützt.
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Letzte Änderung 17.05.2017