Internationale Abkommen stärken die Sicherheit von Lebensmitteln, festigen die gemeinsame Tierseuchenbekämpfung und erleichtern den freien Handel. Das BLV beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung von bestehenden Abkommen in seinem Zuständigkeitsbereich.
Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EU (Anhang 11, Veterinärabkommen)
Der Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU wird als «Veterinäranhang» oder auch als «Veterinärabkommen» bezeichnet. Er umfasst Gesundheits- und Tierzuchtmassnahmen, die für den Handel mit lebenden Tieren, tierischen Produkten und Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten.
Das Veterinärabkommen regelt die Bekämpfung von Tierseuchen, den Handel mit Tieren, tierischen Produkten und Lebensmitteln tierischer Herkunft, sowie deren Einfuhr aus Drittstaaten. Es bildet die Grundlage für den gemeinsamen Veterinärraum zwischen der Schweiz und der EU und erleichtert damit den Handel zwischen der Schweiz und der EU.
Die veterinärrechtlichen Grenzkontrollen im Verkehr von Tieren, tierischen Produkten und Lebensmitteln tierischer Herkunft zwischen der Schweiz und der EU sind seit dem 1. Januar 2009 aufgehoben, das bedeutet, dass diese Waren zwischen der Schweiz und der EU gleich gehandelt werden können wie zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Sendungen aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) werden beim erstmaligen Eintreffen in den Veterinärraum Schweiz–EU kontrolliert und können danach frei weitertransportiert werden. In der Schweiz bestehen dafür Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Genf und Zürich. Dort führt die Schweiz die grenztierärztlichen Untersuchungen durch.
Umgekehrt kontrollieren EU-Mitgliedstaaten für die Schweiz bestimmte Sendungen beim erstmaligen Eintreffen in einem EU-Mitgliedstaat, etwa in Rotterdam oder Frankfurt.
Unabhängig davon bleiben die Zoll- und Artenschutzkontrollen sowohl für Importe aus Drittstaaten als auch aus der EU weiterhin bestehen.
Der gemischte Veterinärausschuss überwacht die ordnungsgemässe Umsetzung des Veterinärabkommens. Er ist für dessen Aktualisierung zuständig, behandelt bilaterale Fragestellungen und sucht nach für beide Seiten tragfähigen Lösungen.
In der Schweiz ist das BLV für die Belange des Veterinärabkommens zuständig. Es entsendet eine Delegation in den GVA und ermöglicht damit den direkten fachlichen Austausch sowie stabile Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU im Veterinärbereich.
In der Schweiz sorgt das BLV für:
- die Aktualisierung des Veterinärabkommens;
- die Änderung der Schweizer Gesetzgebung aufgrund der geänderten EU-Gesetzgebung;
- die Kommunikation der Änderungen der Schweizer Gesetzgebung;
- die Kontrolle der Einhaltung an der Aussengrenze (Grenzkontrollstellen).
GD-SANTE – Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) ist eine Abteilung der Europäischen Kommission. Sie ist zuständig für den Schutz der Gesundheit der EU-Bevölkerung, für Tiergesundheit und Tierschutz sowie für Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit. Damit ist die GD SANTE die zentrale Ansprechpartnerin für das BLV im Rahmen des Veterinärabkommens Schweiz–EU.
Entscheide der EU in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit wirken sich über das Veterinärabkommen auf die Schweizer Gesetzgebung aus. Die Schweiz bringt ihre Position deshalb möglichst früh ein – bereits bei der Ausarbeitung von Rechtsakten und bei wissenschaftlichen Entwicklungen. Dies geschieht durch die Mitwirkung von Fachexperten des BLV als Beobachter in Arbeitsgruppen und ständigen Ausschüssen.
Da die Schweiz jedoch nicht stimmberechtigt ist, sind ihre Einflussmöglichkeiten formell begrenzt. Umso wichtiger sind stabile bilaterale Kontakte, um Schweizer Anliegen und Interessen wirksam einzubringen.
EFSA – Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist der zentrale Pfeiler der Risikobewertung der EU im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit.
Vertreter des BLV nehmen als Beobachter an ausgewählten Sitzungen teil und bringen ihr Fachwissen insbesondere in den Bereichen Toxikologie, Risikobewertung und Zoonosen ein.
Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Schweiz-EU
Die Schweiz und die EU haben sich Ende 2024 auf die Stabilisierung des Landwirtschaftsabkommens und dessen Weiterentwicklung mit einem neuen Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geeinigt. Ziel ist ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum. Dieser stärkt die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und erhöht den Konsumentenschutz entlang der gesamten Lebensmittelkette. Für das BLV bedeutet dies, dass mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit neu auch Lebensmittel pflanzlicher Herkunft im Geltungsbereich des Protokolls sein werden.
Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Zwischen der Schweiz und der EU werden jährlich Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Schweizer Franken gehandelt. 51% der Schweizer Exporte gehen in die EU, 73% der Importe stammen aus der EU. Durch die engere Zusammenarbeit erkennen die Partner Gesundheitsrisiken früher und bekämpfen Täuschungen wirksamer. Gleichzeitig erleichtert der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse den Handel. Die Schweiz erhält zudem Einsitz in die relevanten EU-Gremien und damit ein aktives Mitspracherecht.
Die Vorteile des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit Schweiz-EU:
Der weitere Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse – also Handelsbeschränkungen ohne Zölle – erleichtert den gegenseitigen Marktzugang für Lebensmittelproduzenten. Schweizer Unternehmen können ihre Produkte weiterhin einfach in die EU exportieren.
Die Schweiz erhält Zugang zu zentralen EU-Netzwerken und Arbeitsgruppen, darunter zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), zu EU-Risikobewertungen und Warnsystemen.
Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur Angabe des Produktionslandes für in der Schweiz vertriebene Lebensmittel bestehen. Die gemeinsame Bekämpfung von Fälschungen und Betrug schützt die Schweizer Lebensmittelindustrie und stärkt den Konsumentenschutz.
Die Schweiz wird in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU integriert, erhält vollständige Einsicht in die EU-Risikobewertungen und kann ihre Stellungnahme bei den Bewertungen von Pflanzenschutzmitteln einbringen. Landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten werden moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung stehen. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme der Zulassungen aus der EU. Auf die Übernahme kann verzichtet werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist oder wenn die Schweizer Gewässerschutzvorgaben nicht erfüllt sind.
Die engere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU stärkt den gemeinsamen Kampf gegen Tierseuchen, die sich auch auf den Menschen übertragen können und erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Auch wird das gemeinsame Engagement gegen Antibiotikaresistenzen gestärkt.
Die höheren Schweizer Standards beim Tierschutz bleiben bestehen. Auch das inländische Tiertransitverbot auf Schweizer Strassen wird mit einer Ausnahme dauerhaft abgesichert.
Die Schweizer Vorschriften für GVO in Futtermitteln, Saatgut und Lebensmitteln bleiben bestehen.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Schweiz-EU (Bilaterale III):
FAQ Protokoll zur Lebensmittelsicherheit
Für die Schweizer Bevölkerung bringt das Protokoll vor allem höhere Sicherheit, schneller verfügbare Informationen und einheitlichen Schutz beim Kauf (online und im Detailhandel) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Ermöglicht wird dies durch den vollständigen Zugang zu EU-relevanten Gremien wie der EFSA und EU-Risikobewertungssystemen, u.a. dem Schnellwarnsystem Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF). Damit wird die Schweiz in Echtzeit bei allfälligen Risiken informiert – beispielsweise bei gesundheitsgefährdenden Produkten auf dem Markt - und kann entsprechend schnell reagieren. Somit werden der Konsumentenschutz und das Täuschungsverbot entlang der ganzen Lebensmittelkette gestärkt.
Für Schweizer Lebensmittelbetriebe wird es in der Praxis keine spürbaren Veränderungen geben, denn das Schweizer Lebensmittelrecht entspricht bereits heute zu über 90 Prozent dem EU-Recht. So gelten in der Schweiz schon heute äquivalente Vorgaben zur Hygiene oder auch zur Sicherheit von Lebensmitteln, etwa identische Höchstwerte für Tierarzneimittelrückstände.
Schweizer Produzentinnen und Produzenten von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie Unternehmen erhalten dank dem erweiterten Abkommen einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt durch den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse sowie Rechtssicherheit durch einheitliche Regeln über den ganzen Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz – EU.
Nein. Für Hofläden, Marktfahrende oder auch Vereinsanlässe – beispielsweise der Verkauf von Kuchen an einem Schulfest – wird sich in der Praxis nichts ändern. Sie unterstehen dem Schweizer Lebensmittelrecht und müssen daher wie bisher insbesondere die Hygienevorschriften und die Verantwortung für die einwandfreie Qualität der Produkte gewährleisten. Das Schweizer wie auch das EU-Recht sieht aber für die sogenannte «direkte oder gelegentliche» Abgabe von Lebensmitteln Erleichterungen vor. An der heutigen Situation ändert sich somit nichts.
Nein. Die amtlichen Kontrollen von Lebensmittelbetrieben in der Schweiz erfolgen heute und auch künftig durch die kantonalen Vollzugsbehörden, nicht durch die EU. Die EU-Kommission führt schon heute im Geltungsbereich des bestehenden Landwirtschaftsabkommens Audits durch – in der Schweiz wie auch in anderen Drittstaaten. Ziel dieser Audits ist die Überprüfung, ob die Lebensmittelsicherheitskontrollsysteme der Schweiz korrekt umgesetzt werden. Das heisst, es wird kontrolliert, ob das Schweizer Kontrollsystem funktioniert, nicht der einzelne Betrieb.
Nein. Die Schweiz behält ihre strengen Anforderungen bei und Ausnahmen, die bereits heute im Landwirtschaftsabkommen bestehen, sind abgesichert. So gelten auch in Zukunft für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren die höheren Standards der Schweiz, ebenso wie das inländische Tiertransitverbot auf Schweizer Strassen.
Die Schweiz konnte im GVO-Bereich eine Ausnahme aushandeln und regelt diese weiterhin eigenständig. Das heisst: In der EU zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel werden auch künftig nicht automatisch in der Schweiz zugelassen. Dafür ist nach wie vor ein Schweizer Zulassungsverfahren nach strengen Sicherheitskriterien notwendig. So sind beispielsweise in der EU mehrere Sorten von gentechnisch verändertem Raps für die Herstellung von Lebensmitteln (bspw. Rapsöl) zugelassen, in der Schweiz jedoch keine.
FAQ Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz in das Zulassungssystem der EU integriert werden. Dadurch werden landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung stehen. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme der Zulassungen aus der EU. Auf die Übernahme kann verzichtet werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist oder wenn die Schweizer Gewässerschutzvorgaben nicht erfüllt sind.
Ja, die Zulassung wird rascher gehen, weil die Schweiz von ihr mitbewertete Pflanzenschutzmittel ohne Verzögerung national zulassen kann. Die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte bleiben auf demselben Niveau, da die Zulassungsanforderungen in der Schweiz und der EU nahezu identisch sind.
Nein. Die Schweizer Zulassungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel sind bereits heute nahezu identisch mit denen der EU. Es bestehen gleiche Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit, weshalb es auch künftig keine Pflanzenschutzmittel auf dem Schweizer Markt geben wird, die heute nicht zugelassen würden. Die nationale Zulassung mit Auflagen für die Verwendung eines Mittels erfolgt weiterhin in der Schweiz. Sie wird also eigene Auflagen und Einschränkungen erlassen, zum Beispiel in Bezug auf den Gewässer- oder Gesundheitsschutz. Die Vorgaben des Schweizer Gewässerschutzes bleiben unangetastet.
Nein. Die Schweiz erhält vollständige Einsicht in die EU-Risikobewertungen, kann ihre Stellungnahme bei den Bewertungen von Pflanzenschutzmitteln einbringen, vom Wissen der rund 2000 Experten in den EU-Mitgliedstaaten profitieren und den Lead bei Bewertungen übernehmen. Die Schweiz soll von ihr mitbewertete Pflanzenschutzmittel aus der Zone «Mitte» der EU ohne Verzögerung national zulassen können. Es besteht aber keine Pflicht zur Übernahme der Zulassungen.
Nein. Der Schweizer Gewässerschutz und damit auch der Schutz des Trinkwassers bleiben unangetastet. Die Schweiz wird Pflanzenschutzmittel weiterhin auf die Gewässerschutzvorgaben überprüfen und Produkte nicht oder nur eingeschränkt zulassen, wenn sie diesen nicht entsprechen. Die EU-Vorgaben sehen dies explizit vor (Artikel 36, EU-Pflanzenschutzmittelverordnung 1107/2009).
Nein. Die Schweiz wird Pflanzenschutzmittel auch künftig mit Einschränkungen belegen können, zum Beispiel kann sie Auflagen zu vorgeschriebener Schutzkleidung erlassen. Sie kann Pflanzenschutzmittel auch gänzlich ablehnen, wenn der Gesundheitsschutz nicht gewährleistet ist. Die EU-Vorgaben sehen dies explizit vor (Artikel 36, EU-Pflanzenschutzmittelverordnung 1107/2009).
Die Schweiz soll künftig zur EU-Zulassungszone «Mitte» gehören. Bei der Bewertung der Zulassungsanträge übernimmt jeweils ein Staat dieser Zone den Lead, zum Beispiel Deutschland, Österreich oder Belgien. Die Rechtsvorschriften der Schweiz müssen von Anfang an mitberücksichtigt werden, insbesondere im Bereich des Grundwasserschutzes. Bei der wissenschaftlichen Bewertung des Gesuchs bringen alle Länder der Zone ihr Fachwissen ein und nehmen Stellung, so auch die Schweiz. Aufgrund der konsolidierten Bewertung kann die Schweiz ein Pflanzenschutzmittel anschliessend ohne Verzögerung national zulassen. Sie kann es auch ablehnen, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist. Beim Gewässerschutz wird sie auch künftig eine eigene Überprüfung vornehmen und ein Mittel allenfalls nicht oder nur eingeschränkt zulassen. Die Schweiz wird wie bisher spezifische Vorgaben zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen, etwa die maximal zulässige Anzahl Anwendungen pro Jahr, Abstände zu Gewässern oder Bestimmungen zu Schutzkleidung.
Die Genehmigung von Wirkstoffen übernimmt die Schweiz schon heute aus der EU. Spezifische Bedingungen und Einschränkungen für die Schweiz sind auch mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit möglich, beispielsweise aus Gründen des Gewässerschutzes. Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, sind im Gegenzug auch in der Schweiz mit sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen. Dies stellt die Versorgung der Landwirtschaft mit biologischen und konventionellen Pflanzenschutzmitteln sicher und Schweizer Produzentinnen und Produzenten sind jenen aus den umliegenden EU-Ländern gleichgestellt.
Abkommen Schweiz-Norwegen
In diesem Abkommen anerkennen die Schweiz und Norwegen die Gleichwertigkeit ihrer veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Produkten tierischer Herkunft.
Der Geltungsbereich entspricht Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (siehe Kapitel «Veterinärabkommen Schweiz–EU»). Damit besteht der europäische Veterinärraum offiziell aus der EU, Norwegen und der Schweiz mit Liechtenstein.
Abkommen Schweiz-Neuseeland
In diesem Abkommen anerkennen die Schweiz und Neuseeland die Gleichwertigkeit der veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Produkten tierischer Herkunft.
Für den Handel zwischen der Schweiz und Neuseeland gelten, sofern er innerhalb des Geltungsbereichs erfolgt, dieselben Rahmenbedingungen wie für den Handel zwischen der EU und Neuseeland.
Letzte Änderung 13.03.2026