Internationale Abkommen definieren und überwachen die Rahmenbedingungen für einen für Mensch und Tier sicheren internationalen Handel. Das BLV arbeitet bei technischen Anpassungen und bei der Weiterentwicklung der bestehenden Abkommen mit.
Das BLV arbeitet an einer Reihe von internationalen Abkommen mit, um die Sicherheit im internationalen Handel zu gewährleisten. Nachfolgend sind die wichtigsten Schweizer Abkommen im Veterinär-, Lebensmittel- und Artenschutzbereich aufgeführt.
Schweiz-EU: Landwirtschaftsabkommen und Lebensmittelsicherheit
Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Zwischen der Schweiz und der EU werden jährlich Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Schweizer Franken gehandelt. 50% der Schweizer Exporte gehen in die EU, 74% der Importe stammen aus der EU.
Die Schweiz konnte sich mit der EU auf die Stabilisierung des Landwirtschaftsabkommens und zusätzlich zu dessen Weiterentwicklung auf ein neues Protokoll zur Lebensmittelsicherheit einigen. Das Protokoll bietet bedeutende Vorteile für die Schweizer Lebensmittelwirtschaft, für die Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie für den Konsumentenschutz.
1. Noch engere Zusammenarbeit Schweiz-EU
Ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU entlang der ganzen Lebensmittelkette: Die Sicherheit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln im gemeinsamen Handel wird langfristig gewährleistet und der Konsumentenschutz und das Täuschungsverbot werden gestärkt.
2. Marktzugang
Der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse erleichtert den gegenseitigen Marktzugang für Lebensmittelproduzenten.
3. Souveräne Agrarpolitik
Die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Landwirtschaftspolitik weiterhin eigenständig. Der Grenzschutz (Zölle und Kontingente) für landwirtschaftliche Produkte bleibt, wie er ist.
4. Sichere Lebensmittel
Die Schweiz erhält Zugang zu den relevanten Netzwerken und Arbeitsgruppen der EU, darunter die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), den Risikobewertungen der EU und den EU-Warnsystemen. Zudem wird die Schweiz in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU eingebunden. Auch wurde erreicht, dass bei Lebensmitteln, die in der Schweiz vertrieben werden, die Pflicht zur Angabe des Herkunftslandes bestehen bleibt.
5. Betrugsbekämpfung
Die gemeinsame Bekämpfung von Fälschungen und Betrug bietet der Schweizer Lebensmittelindustrie mehr Schutz und stärkt damit den Konsumentenschutz.
6. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Die Schweiz hat eine restriktivere Gesetzgebung betreffend GVO als die EU. Die Schweizer Vorschriften für GVO bleiben für Futtermittel, Saatgut und Lebensmittel als Ausnahme bestehen.
7. Tierschutz
Die höheren Schweizer Standards beim Tierschutz bleiben bestehen. Auch das Tiertransitverbot wurde mit einer Ausnahme dauerhaft abgesichert.
8. Tiergesundheit
Eine engere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU stärkt den gemeinsamen Kampf gegen Tierseuchen, die sich potenziell auch auf Menschen übertragen und grosse wirtschaftliche Schäden anrichten können. Gestärkt wird auch das gemeinsame Engagement im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen.
1. Was ändert sich für Konsumentinnen und Konsumenten?
Lebensmittel-Konsumentinnen und Konsumenten werden im internationalen On- und Offline-Handel noch besser geschützt. Dies dank eines neuen, gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zwischen der Schweiz und der EU, was das Hauptziel ist. Das Protokoll stellt sicher, dass keine Produkte, die in der EU als nicht sicher gelten, in die Schweiz gelangen. Damit wird der Gesundheitsschutz entlang der ganzen Lebensmittelkette gestärkt.
2. Was ändert sich für Lebensmittelunternehmen?
Für Schweizer Lebensmittelbetriebe wird es in der Praxis keine spürbaren Veränderungen geben, denn das Schweizer Lebensmittelrecht entspricht bereits heute zu über 90 Prozent dem EU-Recht. So gelten in der Schweiz etwa äquivalente Vorgaben zur Hygiene oder auch zur Sicherheit von Lebensmitteln, etwa identische Höchstwerte für Pflanzenschutzmittelrückstände.
3. Werden Kleinstanbieter wie Markstände, Vereinsanlässe oder Hofläden (gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln) mit Bürokratie und Regeln überhäuft?
Nein. Für Hofläden, Marktfahrende oder auch Vereinsanlässe wird sich in der Praxis nichts ändern. Zwar unterstehen sie dem Schweizer Lebensmittelrecht und müssen daher insbesondere die Hygienevorschriften und die Verantwortung für die einwandfreie Qualität der Produkte gewährleisten. Das Schweizer wie auch das EU-Recht sieht aber für die sogenannte «direkte oder gelegentliche» Abgabe von Lebensmitteln Erleichterungen vor. An der heutigen Situation ändert sich somit nichts.
4. Werden ausländische Beamte Kontrollen in Schweizer Betrieben durchführen?
Nein. Die Kontrollen von Lebensmittelbetrieben in der Schweiz erfolgen heute und auch künftig durch die kantonalen Vollzugsbehörden, nicht durch die EU. Die EU-Kommission führt schon heute im Geltungsbereich des bestehenden Landwirtschaftsabkommens Audits durch – in der Schweiz wie auch in anderen Drittstaaten. Ziel dieser Audits ist die Überprüfung, ob die Lebensmittelsicherheitskontrollsysteme der Schweiz korrekt umgesetzt werden.
5. Wird der Schweizer Tierschutz gelockert?
Nein. Die Schweiz behält ihre strengen Anforderungen bei. So gelten auch in Zukunft für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren die höheren Standards der Schweiz. Wichtige Ausnahmen bleiben bestehen, insbesondere das inländische Tiertransitverbot auf Schweizer Strassen.
6. Werden genveränderte Lebensmittel in die Schweiz importiert werden?
Die Schweiz konnte in Bezug auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) eine Ausnahme aushandeln und behält ihre strengen Vorschriften bei. Das heisst: In der EU zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel werden auch künftig nicht automatisch in der Schweiz zugelassen. Dafür wird es nach wie vor ein Schweizer Zulassungsverfahren brauchen. So sind beispielsweise in der EU mehrere Sorten von gentechnisch verändertem Raps zugelassen, zum Beispiel für die Herstellung von Rapsöl. In der Schweiz sind jedoch keine gentechnisch veränderte Rapssorten zugelassen.
7. Werden in der Schweiz gefährliche Pestizide eingsetzt werden, die heute verboten sind?
Nein. Die Schweizer Zulassungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel sind bereits heute nahezu identisch mit denen der EU. Es bestehen gleiche Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit, weshalb es auch künftig keine Pflanzenschutzmittel auf dem Schweizer Markt geben wird, die heute nicht zugelassen würden. Die nationale Zulassung mit Auflagen für die Verwendung eines Mittels erfolgt weiterhin in der Schweiz. Sie wird also weiterhin eigene Auflagen und Einschränkungen erlassen, zum Beispiel in Bezug auf den Gewässer- oder Gesundheitsschutz. Die Vorgaben des Schweizer Gewässerschutzes bleiben unangetastet.
1. Was würde sich bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ändern?
Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird die Schweiz voll in das Zulassungssystem der EU integriert werden. Das heisst, sie wird vollständige Einsicht in die Risikobewertungen erhalten, kann ihre Stellungnahme bei den Bewertungen von Pflanzenschutzmitteln einbringen, vom Wissen der rund 2000 Experten in den EU-Mitgliedstaaten profitieren und den Lead bei Bewertungen übernehmen. Sie wird künftig von ihr mitbewertete Pflanzenschutzmittel aus der Zone «Mitte» der EU ohne Verzögerung national zulassen können. Dadurch werden landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung stehen. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme der Zulassungen aus der EU. Auf die Übernahme kann verzichtet werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist oder wenn die Schweizer Gewässerschutzvorgaben nicht erfüllt sind.
2. Wird die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln künftig schneller gehen?
Ja, die Zulassung wird rascher gehen, weil die Schweiz von ihr mitbewertete Pflanzenschutzmittel ohne Verzögerung national zulassen kann. Die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte bleiben auf demselben Niveau, da die Zulassungsanforderungen in der Schweiz und der EU nahezu identisch sind.
3. Werden in der Schweiz künftig gefährliche Pestizide eingsetzt, die heute verboten sind?
Nein. Die Schweizer Zulassungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel sind bereits heute nahezu identisch mit denen der EU. Es bestehen gleiche Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit, weshalb es auch künftig keine Pflanzenschutzmittel auf dem Schweizer Markt geben wird, die heute nicht zugelassen würden. Die nationale Zulassung mit Auflagen für die Verwendung eines Mittels erfolgt weiterhin in der Schweiz. Sie wird also eigene Auflagen und Einschränkungen erlassen, zum Beispiel in Bezug auf den Gewässer- oder Gesundheitsschutz. Die Vorgaben des Schweizer Gewässerschutzes bleiben unangetastet.
4. Stimmt es, dass die Schweiz künftig sämtliche Pestizide aus anderen Ländern übernehmen muss?
Nein. Die Schweiz soll von ihr mitbewertete Pflanzenschutzmittel aus der Zone «Mitte» der EU ohne Verzögerung national zulassen können. Dadurch werden landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung stehen. Es besteht aber keine Pflicht zur Übernahme der Zulassungen. Auf eine Übernahme kann verzichtet werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist oder wenn die Schweizer Gewässerschutzvorgaben nicht erfüllt sind.
5. Wird der Schweizer Gewässerschutz gelockert?
Nein. Der Schweizer Gewässerschutz und damit auch der Schutz des Trinkwassers bleiben unangetastet. Die Schweiz wird Pflanzenschutzmittel weiterhin auf die Gewässerschutzvorgaben überprüfen und Produkte nicht oder nur eingeschränkt zulassen, wenn sie diesen nicht entsprechen. Dies geschieht zum Beispiel auch in Deutschland oder Dänemark regelmässig, wo ähnlich strenge Gewässerschutzvorschriften gelten wie in der Schweiz. Die EU-Vorgaben sehen dies explizit vor (Artikel 36, EU-Pflanzenschutzmittelverordnung 1107/2009).
6. Wird der Schweizer Gesundheitsschutz gelockert?
Nein. Verändern werden sich nicht die Sicherheitsanforderungen, sondern der Prozess, mit dem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden (siehe 7.). Die Zulassungsanforderungen und die Vorschriften für den Gesundheitsschutz bleiben gleich streng wie heute. Die Schweiz wird Pflanzenschutzmittel auch künftig mit Einschränkungen belegen können, zum Beispiel kann sie Auflagen zu vorgeschriebener Schutzkleidung erlassen. Sie kann Pflanzenschutzmittel auch gänzlich ablehnen, wenn der Gesundheitsschutz nicht gewährleistet ist. Die EU-Vorgaben sehen dies explizit vor (Artikel 36, EU-Pflanzenschutzmittelverordnung 1107/2009).
7. Wie funktioniert das neue Zulassungsverfahren mit dem EU-Protokoll zur Lebensmittelsicherheit?
Die Schweiz soll künftig zur EU-Zulassungszone «Mitte» gehören. Bei der Bewertung der Zulassungsanträge übernimmt jeweils ein Staat dieser Zone den Lead, zum Beispiel Deutschland, Österreich oder Belgien. Die Rechtsvorschriften der Schweiz müssen von Anfang an mitberücksichtigt werden, insbesondere im Bereich des Grundwasserschutzes. Bei der wissenschaftlichen Bewertung des Gesuchs bringen alle Länder der Zone ihr Fachwissen ein und nehmen Stellung, so auch die Schweiz. Aufgrund der konsolidierten Bewertung kann die Schweiz ein Pflanzenschutzmittel anschliessend ohne Verzögerung national zulassen. Sie kann es auch ablehnen, wenn der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht gewährleistet ist. Beim Gewässerschutz wird sie auch künftig eine eigene Überprüfung vornehmen und ein Mittel allenfalls nicht oder nur eingeschränkt zulassen. Die Schweiz wird wie bisher spezifische Vorgaben zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen, etwa die maximal zulässige Anzahl Anwendungen pro Jahr, Abstände zu Gewässern oder Bestimmungen zu Schutzkleidung.
8. Werden neue Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in der Schweiz künftig schneller zur Verfügung stehen?
Die Genehmigung von Wirkstoffen übernimmt die Schweiz schon heute aus der EU. Spezifische Bedingungen und Einschränkungen für die Schweiz sind auch mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit möglich, beispielsweise aus Gründen des Gewässerschutzes. Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, sind im Gegenzug auch in der Schweiz mit sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen. Dies stellt die Versorgung der Landwirtschaft mit biologischen und konventionellen Pflanzenschutzmitteln sicher und Schweizer Produzenten sind jenen aus den umliegenden EU-Ländern gleichgestellt.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Juni 2025 die Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis voraussichtlich am 31. Oktober 2025.
Abkommen im Veterinär- und Lebensmittelbereich
Veterinärabkommen Schweiz-EU
Das Veterinärabkommen regelt die Bekämpfung von Tierseuchen, den Handel mit Tieren und tierischen Produkten und die Einfuhr dieser Tiere und Produkte aus Drittländern. Es bildet die Grundlage für den gemeinsamen Veterinärraum, der den Handel mit der EU erleichtert.
Veterinärabkommen Schweiz-EU.
Abkommen Schweiz-Norwegen
In diesem Abkommen anerkennen die Schweiz und Norwegen die Gleichwertigkeit der veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Produkten tierischer Herkunft (Veterinärabkommen Schweiz-Norwegen).
Der Geltungsbereich entspricht dem Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (s. „Veterinärabkommen Schweiz-EU"). Somit besteht der europäische Veterinärraum offiziell aus der EU, Norwegen und der Schweiz (mit Liechtenstein).
Abkommen Schweiz-Neuseeland
In diesem Abkommen anerkennen die Schweiz und Neuseeland die Gleichwertigkeit der veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Produkten tierischer Herkunft (Veterinärabkommen Schweiz-Neuseeland).
Es gilt für folgende Tierarten: Rinder, Schweine, Equiden, Geflügel und Bruteier, Aquakulturen, Schafe, Ziegen und Tiere nach Richtlinie der EU 92/65/EWG. Demnach sind die Gesetzgebungen beider Länder grundsätzlich gleichwertig. Es bestehen für den Handel zwischen der Schweiz und Neuseeland, sofern dieser im Rahmen des Geltungsbereichs abgewickelt wird, die gleichen Rahmenbedingungen wie für den Handel zwischen der EU und Neuseeland.
SPS-Übereinkommen
Das Übereinkommen über die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (SPS-Abkommen: Sanitary and Phytosanitary Measures) enthält Regelungen über Massnahmen zum Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren sowie von Pflanzen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den internationalen Handel auswirken können.
Es handelt sich um ein Abkommen der Welthandelsorganisation WTO.
Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Am 19. Juli 2016 haben das BLV und das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit unterzeichnet. Ziel ist es, Synergien zu nutzen, damit die Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage wissenschaftlicher Stellungnahmen erhöht und die Gesundheit und Sicherheit von Konsumentinnen und Konsumenten in beiden Ländern geschützt wird. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden mit dem BfR wissenschaftliche Erkenntnisse und Bewertungen ausgetauscht. Zudem sollen gemeinsame Veranstaltungen organisiert und gemeinsame Forschungsprojekte gefördert werden. Als erstes wurden unter andere Themen auch Antibiotikaresistenz, Rückstände in Lebensmitteln und die Bewertung von Druckfarben für eine vertiefte Zusammenarbeit ausgewählt.
Abkommen betreffend Artenschutz
CITES - Wildtiere und Wildpflanzen
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine internationale Handelskonvention zwischen 184 Regierungen.
Durch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben.
Das BLV leistet als Vollzugsbehörde von CITES einen wichtigen Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebensräumen. Vollzug des Artenschutz-Abkommens CITES». Grundlage für den Vollzug bietet das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) (siehe Artenschutz-Gesetzgebung).
Internationales Walfangübereinkommen (IWC)
Das Internationales Walfangübereinkommen (IWC) reguliert den Walfang weltweit. Die Wale sollen einerseits genügend geschützt werden, andererseits soll aber der Walfang ermöglicht und geregelt werden. Dem IWC gehören weltweit zurzeit 88 Mitgliedstaaten an.
Letzte Änderung 23.10.2025