CITES ist das internationale Artenschutzabkommen zum Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. In der Schweiz ist das BLV für den Vollzug zuständig. Es regelt und kontrolliert den grenzüberschreitenden Handel, damit natürliche Bestände erhalten bleiben.
Internationales Abkommen für den Artenschutz
CITES steht für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora. Ziel des Übereinkommens ist es, Tier- und Pflanzenpopulationen weltweit nachhaltig zu nutzen und langfristig zu erhalten.
Bereits früh zeigte sich, dass der internationale Handel für viele Arten eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Deshalb wurde 1973 das «Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen» – kurz CITES, auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt – verabschiedet.
Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnenden und ist Depositarstaat des Übereinkommens. Das CITES-Sekretariat hat seinen Sitz in Genf. Heute arbeiten über 180 Staaten im Rahmen von CITES zusammen.
CITES – geregelter Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten
Gefährdete Arten dürfen nur so weit gehandelt werden, wie es ihre natürlichen Bestände zulassen. Ein nachhaltiger, kontrollierter Handel ist dabei oft wirksamer als ein generelles Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt.
Je nach Gefährdungsgrad ist der Import und Export von lebenden Tieren und Pflanzen sowie von deren Teilen und Produkten entweder bewilligungs- und kontrollpflichtig oder verboten.
Aktuell sind über 6'000 Tier- und mehr als 34'000 Pflanzenarten durch CITES geschützt. Sie sind je nach Gefährdungsgrad in drei Anhänge eingeteilt. Ob eine Art CITES-geschützt ist, lässt sich über den wissenschaftlichen Namen prüfen:
Die Anhänge definieren, wie stark der Handel mit einer Art eingeschränkt ist und welche Auflagen gelten.
Arten dieses Anhangs sind akut gefährdet. Ihr Handel ist stark eingeschränkt oder grundsätzlich verboten, etwa bei Elfenbein, Schildpattprodukten, Shahtoosh-Schals oder bestimmten Orchideenarten.
Erleichterungen von diesen strikten Massnahmen sind nur in klar definierten Fällen zulässig, etwa für nachweislich aus Zucht stammende Exemplare, für Erhaltungszucht- oder Forschungszwecke sowie für Vorerwerbsexemplare. Vorerwerbsexemplare sind Exemplare, welche in den Handel gekommen waren, bevor das Übereinkommen für die betreffende Art in Kraft getreten ist (z.B. Antiquitäten).
Diese Anhänge umfassen Arten, die ohne Kontrolle durch den Handel gefährdet werden könnten. Der Handel ist erlaubt, unterliegt jedoch Bewilligungs- und Kontrollpflichten.
Das BLV ist die zuständige Vollzugsbehörde für das internationale Artenschutzabkommen CITES in der Schweiz.
Der Vollzug von CITES in der Schweiz stützt sich auf klare gesetzliche Grundlagen, welche den Besitz sowie den Handel und die Kontrolle von Exemplaren geschützter Arten regeln.
Wer Exemplare von Arten der Anhänge I–III besitzt, muss deren legale Herkunft belegen können. Beim Weitergeben geschützter Exemplare sind die entsprechenden Dokumente der Empfängerin oder dem Empfänger auszuhändigen. Welche Belege zulässig sind, regelt Artikel 4 der CITES-Kontrollverordnung.
Gewerbsmässiger Handel oder gewerbsmässige Zucht von CITES-Exemplaren verpflichtet zur Führung einer Bestandeskontrolle.
Das BLV nimmt in der Schweiz das Mandat der CITES-Vollzugsbehörde wahr. Es gestaltet den Vollzug risikobasiert, flexibel und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen. Ziel ist es sicherzustellen, dass alle im Verkehr befindlichen Exemplare geschützter Arten rechtmässigen Ursprungs sind.
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) führt das BLV Kontrollen im Inland sowie bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr durch. Dafür betreibt es sechs Artenschutz-Kontrollstellen.
Werden Unstimmigkeiten festgestellt, beanstandet das BLV die Exemplare und führt die entsprechenden Verwaltungsverfahren. Die erforderlichen Schweizer CITES-Dokumente stellt ebenfalls das BLV aus.
Für wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem CITES-Übereinkommen wird das BLV von der Eidgenössischen Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES unterstützt. Das Gremium vereint Fachpersonen aus Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung, Artenschutz, Umweltrecht und Wirtschaftswissenschaften. Die Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt.
Bei der Ein- und Ausfuhr von Wildtieren und -pflanzen, die in Anhang I aufgeführt sind, muss die Fachkommission vorgängig bestätigen, dass diese das Überleben der Art nicht gefährdet und nationale Vorschriften zum Tier- und Pflanzenschutz nicht verletzt werden.
Für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sind in erster Linie die Kantone zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen erarbeitet das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Gemeinden und private Institutionen leisten ergänzend wichtige Beiträge, etwa durch Schutzgebiete.