Für Reisen mit geschützten Heimtieren, Zirkustieren, Wanderausstellungsexemplaren und Musikinstrumenten aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten gelten Vorgaben im Artenschutz. Erfahren Sie, wann Reisebewilligungen nötig sind und wie Sie diese beantragen.
CITES-Reisebewilligungen für mehrfache Grenzübertritte
Für Reisen mit geschützten Heimtieren, Zirkustieren, Exemplaren von Wanderausstellungen sowie mit Musikinstrumenten stellt das BLV CITES-Reisebewilligungen für mehrmalige Grenzübertritte aus.
Bei der (Wieder-)Einfuhr in die Schweiz mit einer gültigen Reisebewilligung entfallen die Artenschutzkontrolle, die entsprechende Gebühr sowie die Einfuhrbewilligungspflicht. Voraussetzung ist, dass die legale Herkunft des Exemplars belegt ist und die Halterin oder der Halter den Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.
Die unten beschriebenen Reisebewilligungen sind nur mit persönlicher Unterschrift der Halterin oder des Halters gültig, gelten drei Jahre und kosten CHF 50.–. Sie können nicht für definitive Einfuhren in ein anderes Land verwendet werden.
Besitzurkunde (Certificate of Ownership)
Mit einer Besitzurkunde reisen Sie mit CITES-geschützten Heimtieren einfacher über die Grenze.
Für Ferien oder Kurzaufenthalte in der EU mit privaten Heimtieren, die der CITES-Gesetzgebung unterstellt sind, stellt das BLV auf Gesuch hin eine Besitzurkunde (Certificate of Ownership) aus. Diese muss die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer (oder eine ermächtigte Person) bei jedem Grenzübertritt sowohl vom Ausfuhr- als auch vom Einfuhrzoll abstempeln lassen.
Damit eine Besitzurkunde für Tiere der CITES-Anhänge I–III ausgestellt werden kann, müssen die Tiere individuell gekennzeichnet sein, zum Beispiel mit Mikrochip oder geschlossenem Fussring.
Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gesuchsformular per E-Mail an:
Bei Reisen in die EU ist zusätzlich eine analoge EU-Besitzurkunde erforderlich. Diese stellt die CITES-Behörde des ersten EU-Bestimmungslandes aus. Bestellen Sie diese rechtzeitig vor der Ausreise aus der Schweiz.
Für Ferien oder Kurzaufenthalte in der Schweiz genügt eine Besitzurkunde der zuständigen Artenschutzbehörde des Herkunftslandes. Eine zusätzliche Besitzurkunde des BLV ist nicht erforderlich. Auch diese Besitzurkunde muss bei jedem Grenzübertritt vom Ausfuhr- und Einfuhrzoll abgestempelt werden.
Instrumentenpass (Musical Instrument Certificate)
Für Reisen mit Musikinstrumenten, die Teile oder Materialien aus CITES-geschützten Tier- oder Pflanzenarten enthalten, gelten besondere artenschutzrechtliche Vorgaben. Je nach Instrument und Material kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.
Die Einfuhr von Musikinstrumenten mit Teilen oder Materialien von Tier- oder Pflanzenarten, die in den CITES-Anhängen I–III gelistet sind, ist grundsätzlich bewilligungs- und kontrollpflichtig.
Für Ferien oder Kurzaufenthalte im Ausland kann das BLV auf Gesuch hin einen Instrumentenpass ausstellen. Mit diesem entfallen die Anmelde- und Kontrollpflicht. Voraussetzung ist, dass:
die Halterin oder der Halter den Wohnsitz in der Schweiz hat,
das Instrument für Konzerte, Aufnahmen, Wettbewerbe oder ähnliche Zwecke mitgeführt wird,
das Instrument eindeutig identifizierbar ist,
es im persönlichen Reisegepäck transportiert wird,
das Instrument nicht verkauft wird.
Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gesuchsformular inklusive vorhandener Fotos per E-Mail an:
Der Instrumentenpass ist dem Zoll nur auf Verlangen vorzuweisen.
Für mehrere CITES-geschützte Holzarten besteht eine Ausnahme von der CITES-Pflicht für fertige:
Musikinstrumente
Musikinstrumententeile
Zubehöre von Musikinstrumenten
Dazu zählen unter anderem Dalbergia spp. (ausgenommen Dalbergia nigra) und Guibourtia spp. Solche Instrumente können ohne CITES-Dokumente, ohne Kontrollen und ohne Instrumentenpass eingeführt werden.
Das BLV stellt keine Negativ-Bescheinigungen (Non-CITES Certificates) aus.
Travelling-exhibition Certificate
Für Zirkustiere und Exemplare von Wanderausstellungen können Travelling-exhibition Certificates ausgestellt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 VCITES erfüllt sind.
Die Zertifikate müssen bei jedem Grenzübertritt sowohl vom Ausfuhr- als auch vom Einfuhrzoll abgestempelt werden.
Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gesuchsformular per E-Mail an: