Transit
Beim Transit werden Sendungen durch die Schweiz befördert, ohne hier ihren Bestimmungsort zu haben. Erfahren Sie, wann ein Grenzübertritt stattfindet und welche Vorgaben zu Anmeldung, Dokumenten und möglichen Kontrollen gelten.
Was Sie beim Transit beachten müssen
Der Begriff «Transit» bezeichnet die Durchfuhr von Sendungen durch ein Land. Je nachdem, ob dabei eine Schweizer Zollgrenze überquert wird oder nicht, gelten unterschiedliche Vorgaben. Es werden zwei Szenarien unterschieden:
- Durchfuhr mit Grenzübertritt: Eine Sendung gilt als Durchfuhr mit Grenzübertritt, wenn sie eine Schweizer Zollgrenze überquert und unter Zollaufsicht mit einem Transitschein unverzollt durch die Schweiz befördert wird. Die Sendung ist anmeldepflichtig und muss beim Verlassen der Schweiz an einem Grenzposten wieder abgemeldet werden.
- Durchfuhr ohne Grenzübertritt: Eine Sendung gilt als Durchfuhr ohne Grenzübertritt, wenn sie keine Schweizer Zollgrenze überquert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Transitbereich ein Anschlussflug abgewartet wird. Für diese Art der Durchfuhr besteht keine Anmeldepflicht.
Betroffene Tier- und Pflanzenarten
Sendungen mit Arten, die in den CITES-Anhängen aufgeführt sind, müssen von CITES-Dokumenten begleitet sein, sofern diese für den Export vom Herkunfts- ins Zielland vorgeschrieben sind. Ob eine Art dem CITES-Schutz untersteht, prüfen Sie anhand des wissenschaftlichen Namens in der offiziellen Artenliste:
CITES: Checklist of CITES species (auf Englisch)
Bewilligungs- und Kontrollpflicht
Sind für den Grenzübertritt vom Herkunfts- ins Zielland CITES-Dokumente erforderlich, müssen diese die Sendung auch während der Durchfuhr durch die Schweiz im Original begleiten.
Für Durchfuhrsendungen ist keine Artenschutzkontrolle vorgeschrieben. Das BLV kann jedoch stichprobenmässig oder bei Verdacht Kontrollen durchführen. Werden dabei Verstösse festgestellt, kann das BLV die betroffenen Sendungen beanstanden.