Bewilligungen Export
Bei der (Wieder-)Ausfuhr von Tieren, Pflanzen sowie deren Teilen und Erzeugnissen gelten artenschutzrechtliche Vorgaben. Erfahren Sie, wann ein CITES-Zertifikat erforderlich ist, welche Ausnahmen bestehen und welche Nachweise Sie dafür erbringen müssen.
CITES-Zertifikat für die (Wieder-)Ausfuhr
Sendungen, die der Schweizer CITES-Gesetzgebung oder dem Jagdgesetz (JSG) unterstehen, benötigen bei jeder (Wieder-)Ausfuhr aus der Schweiz ein CITES-Zertifikat. Das Zertifikat beantragen Sie mit einem Gesuchsformular. Es kostet CHF 22.–, ist sechs Monate gültig und darf beim Grenzübertritt nicht abgelaufen sein.
Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von mindestens fünf Arbeitstagen.
Dokumente:
Nachweis der rechtmässigen Herkunft
Das BLV stellt CITES-Zertifikate nur aus, wenn der rechtmässige Ursprung der Exemplare belegt ist.
- Schweizer Nachzuchten oder künstlich vermehrte Pflanzen: Legen Sie ausreichende Angaben zu den Elterntieren oder zum Erwerb in der Schweiz vor.
- Wiederausfuhr: Reichen Sie den Nachweis der legalen Einfuhr («Passierschein») ein und geben Sie die Passierscheinnummer im Gesuch an.
- Erstausfuhr von Vorerwerbsexemplaren: Für Exemplare, die vor Inkrafttreten des CITES-Übereinkommens für die betreffende Art in den Handel gelangten (z. B. Antiquitäten mit Elfenbein), ist ein ausreichender Nachweis des legalen Vorerwerbs erforderlich.
Für den privaten Reiseverkehr bestehen für bestimmte Warenkategorien spezielle Reisebewilligungen.
Mehr Informationen:
Reisebewilligungen
Ausnahmen der Bewilligungspflicht
In bestimmten Fällen sind keine CITES-Dokumente erforderlich. Die folgenden Ausnahmen gelten nur unter klar definierten Voraussetzungen.