Bewilligungen Import
Für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen sowie Erzeugnissen geschützter Arten sind je nach Sendung CITES-Zertifikate, Einfuhrbewilligungen des BLV oder besondere Ausnahmebestimmungen erforderlich. Informieren Sie sich hier über die geltenden Anforderungen.
CITES-Zertifikat des Herkunftslandes
Für Arten, die in den CITES-Anhängen gelistet sind, ist bei jeder Einfuhr in die Schweiz ein CITES-Zertifikat des Herkunftslandes erforderlich. Der Lieferant beantragt dieses bei der zuständigen CITES-Behörde. Das Zertifikat muss die Sendung im Original begleiten, darf beim Grenzübertritt nicht abgelaufen sein und ist in der Regel sechs Monate gültig.
Die Kontaktangaben aller CITES-Behörden sind auf der folgenden Seite zu finden:
CITES: National CITES Authorities (auf Englisch)
Einfuhrbewilligung des BLV
Das Bundesgesetz CITES legt in Art. 7 fest, welche Sendungen bei der Einfuhr von einer Einfuhrbewilligung begleitet sein müssen. Eine Bewilligung des BLV ist nicht nur für alle CITES-Arten vorgeschrieben, sondern auch für sämtliche lebenden Exemplare nicht domestizierter Säugetiere, Vögel, Reptilien und Amphibien (wenige Ausnahmen vorbehalten).
Für Arten, die gemäss Jagdgesetz (JSG) geschützt sind, ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes erforderlich. Dies gilt für lebende Exemplare ebenso wie für daraus hergestellte Produkte und bestätigt den rechtmässigen Ursprung.
Auch für die Einfuhr bestimmter landesfremder Fische und Krebse einschliesslich ihrer Eier ist gemäss Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) eine Einfuhrbewilligung nötig. Das BLV erteilt diese, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das ausgefüllte Gesuchsformular muss dem BLV frühzeitig vor der Einfuhr eingereicht werden. Für die Bearbeitung ist mit mindestens fünf Arbeitstagen zu rechnen.
Formulare:
Die Bewilligung ist drei Monate gültig, gebührenfrei und wird ausschliesslich elektronisch zugestellt. Bei der Einfuhr ist dem Zoll ein Ausdruck der Bewilligung oder mindestens die Bewilligungsnummer vorzulegen. Bei privaten Einfuhren muss zusätzlich das mitgesandte Begleitdokument vorgewiesen werden.
Dauerbewilligung des BLV
Importeure, die Waren von CITES-geschützten Arten gewerblich einführen, können für bestimmte Warenkategorien eine Dauerbewilligung beantragen. Die zulässigen Kategorien sind in Anhang 4 der CITES-Kontrollverordnung aufgeführt:
- Pelze und Felle von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES und aus diesen Pelzen und Fellen hergestellte Waren;
- Häute von Tierarten nach den Anhängen II und III CITES;
- Schlangengift enthaltende Reagenzien und Medikamente;
- Gewebe-, Zell- und Blutproben von Arten nach den Anhängen I-III CITES ausschliesslich zu Forschungszwecken an Hochschulen;
- Rote Korallen, Schwarze Korallen und Perlen von Fechterschnecken (Queen conch, Strombus gigas) nach den Anhängen II und III CITES;
- Holz und Holzprodukte aus Dalbergia spp. und Guibourtia demeusei, G. pellegriniana und G. tessmannii; keine Dauerbewilligungen werden erteilt für Dalbergia nigra, Dalbergia cochinchinensis und die mexikanische Population von Dalbergia spp.
Die Dauerbewilligung gilt für alle entsprechenden Einfuhren während zwei Jahren und kostet CHF 50.–. Sie ersetzt die Einzelbewilligung für jede einzelne Einfuhr.
Das Gesuchsformular sowie – falls vorhanden – eine Inventar- und eine Filialliste sind dem BLV vor der ersten Einfuhr einzureichen.
Formulare:
Reisebewilligungen
Für den Reiseverkehr bestehen in klar definierten Fällen spezielle Reisebewilligungen.
Mehr Informationen:
Ausnahmen der Bewilligungspflicht
Für bestimmte, klar definierte Fälle bestehen Ausnahmen von der CITES-Bewilligungspflicht.
Spezialfall Wiedereinfuhr mit Schweizer CITES-Zertifikat
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Wiedereinfuhr in die Schweiz mit einem Schweizer CITES-Zertifikat möglich. Die detaillierten Bestimmungen finden Sie im Merkblatt: