Souvenirs

Reiseandenken und Mitbringsel sind mit Umsicht auszuwählen und zu kaufen: Viele Tier- und Pflanzenarten unterliegen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder sind durch die nationale Gesetzgebung geschützt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder Produkten solcher Arten ist entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig.

Reiseandenken ohne Bedenken

Vorsicht beim Import von Souvenirs. Viele Produkte tierischer und pflanzlicher Herkunft, aber auch Kunsthandwerk, sind nicht unüberlegt in die Schweiz einzuführen.

Häufig ist es Reisenden nicht bewusst, dass sich hinter einem Andenken ein Produkt verstecken kann, welches von einer geschützten Art stammt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Produkte in der Natur gefunden wurden – z.B. Korallen am Strand oder Federn im Wald - oder gekauft wurden. Auch für Lebensmittel sowie lebende Tiere gelten strenge Vorschriften.

Für sämtliches lebendes Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Gemüse, Knollen, Edelreiser, Wurzeln, Schnittblumen, Samen etc) von ausserhalb der EU ist die Einfuhr in die Schweiz seit 1. Januar 2020 verboten, ausser es liegt ein entsprechendes Pflanzengesundheitsszeugnis vor. Dies gilt auch für den Reiseverkehr. Damit braucht es neu ein solches Zeugnis auch etwa für Orchideen, die als Schnittblumen an einem Flughafen gekauft werden.

Damit bei Ihrer Rückkehr der Import am Zoll nicht für Probleme sorgt, informieren Sie sich bitte daher vor Ihrer Abreise auf der BLV-Website oder in der App des Schweizerischen Zolls über die spezifischen Einfuhrbestimmungen. Erfahren Sie im WWF Souvenir Ratgeber, welche Souvenirs Sie bedenkenlos einkaufen können und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.

BLV-Broschüre: Reiseandenken ohne Bedenken

Häufig ist es Touristen nicht bewusst, dass sich hinter einem Andenken ein tierisches oder pflanzliches Produkt verstecken kann, welches von geschützten Arten stammt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Produkte gekauft oder am Strand (z.B. Korallen, Fechterschnecken) oder im Wald (z.B. Federn) gefunden wurden.

Import und Export von Souvenirs

Im Reiseverkehr wird auf die Bewilligungs-, Anmelde- und Kontrollpflicht für folgende Produkte verzichtet:

  • bis 125 g Kaviar pro Person (nicht kumulierbar, z.B. 1 Packung à 250 g für zwei Personen ist nicht zulässig);
  • 2 Krokodillederprodukte gemäss CITES Anhang II;
  • 3 Gehäuse der Fechterschnecke (Queen Conch, Strombus gigas);
  • 3 kg Schalen der Mördermuschel (Tridacna spp.) pro Person (nicht kumulierbar, z.B. 1 Mördermuschel à 4 kg für zwei Personen = unzulässig);
  • 4 Stk. Seepferdchen (Hippocampus spp.);
  • 3 Stk. Rainsticks (Regenstäbe aus Kaktusstämmen);
  • Adlerholz (Aquilaria spp.):
    -  1 kg Holzschnittel oder –späne,
    -  24 ml Öl,
    -  2 Garnituren von Holzperlen oder Gebetsketten, oder
    -  2 Hals- oder Armketten.

Alle anderen Souvenirs (z.B. aus Elfenbein, Korallen oder Schildkrötenpanzer, Kakteen und Orchideen) sind entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig.
 

Bei der Wahl eines Souvenirs ist Vorsicht geboten. Händler solcher Waren machen Reisende nur selten auf die Bewilligungspflicht aufmerksam. Exemplare von geschützten Arten werden bei Fehlen der erforderlichen Dokumente am Zoll beanstandet. Können diese Dokumente nicht nachgereicht werden, wird die Ware eingezogen. Wenn die Exemplare bei der Grenzüberschreitung nicht deklariert wurden, kann dies zusätzlich zu einem Strafverfahren führen.

Reiseandenken aus tierischen oder pflanzlichen Produkten müssen nicht zwingend bewilligungspflichtig sein. Bei Unsicherheiten ist es aber ratsam die zuständige Behörde des Reiselandes oder das BLV zu kontaktieren, um spätere Schwierigkeiten am Zoll zu vermeiden. Lebende geschützte und ungeschützte Tiere brauchen mit wenigen Ausnahmen immer zumindest eine Einfuhrbewilligung.

Welche Souvenirs nach Hause nehmen?

Konsultieren Sie den WWF-Souvenir-Ratgeber, das erspart Ärger und Kosten bei der Rückreise. In den einzelnen Rubriken sind die Andenken farblich gekennzeichnet als „Verboten", „Mit Bewilligung" und „Bewilligungsfrei". Der WWF hat die Listen gemeinsam mit dem BLV erstellt. Denn jedes Jahr bringen Touristen viele Tier- und Pflanzenprodukte oder sogar lebendige Souvenirs in die Schweiz zurück, obwohl deren Einfuhr verboten oder nur mit gültigen Papieren erlaubt ist. Damit tragen sie dazu bei, gewisse Arten an den Rand des Aussterbens zu bringen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 30.05.2023

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