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Import von Lebensmitteln aus Drittstaaten

Lebensmittel tierischer Herkunft und bestimmte pflanzliche Lebensmittel aus Drittstaaten unterliegen in der Schweiz klar geregelten Einfuhrbedingungen und Kontrollen. Es dürfen nicht aus allen Ländern Lebensmittel eingeführt werden.

Einfuhrbedingungen und Kontrollen

Was als Drittstaat gilt

Als Drittstaaten gelten alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Nordirland, Island und Norwegen. Überseegebiete, die politisch zur EU gehören, können aus seuchenpolizeilicher Sicht ebenfalls als Drittstaaten gelten.

Grundsätze für den Import

Bestimmte Lebensmittel aus Drittstaaten dürfen nur unter klar festgelegten Anforderungen in die Schweiz eingeführt werden. Diese Vorgaben dienen der Verhinderung von Tierseuchen sowie dem Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten.

An den beiden offiziellen Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Zürich und Genf führt die Schweiz die erforderlichen Kontrollen durch. Diese betreffen Lebensmittel tierischer Herkunft und bestimmte risikoreiche pflanzliche Lebensmittel.

Je nach Art der Sendung müssen weitere Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehören zollrechtliche und landwirtschaftliche Bestimmungen sowie Anforderungen des Artenschutzes.

Vorgehen und Richtlinien zum Artenschutz beim Import

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Anforderungen bei Lebensmitteln tierischer Herkunft

Beim Import von Lebensmitteln mit tierischem Anteil (z.B. Fleisch, Käse, Fischereiprodukte) gelten je nach Herkunftsland spezifische seuchenrechtliche Anforderungen. Solche Produkte dürfen nur aus zugelassenen Ländern, Regionen und Betrieben eingeführt werden. Zudem muss das Herkunftsland über einen von der EU anerkannten Rückstandsüberwachungsplan verfügen.

Liste der zugelassenen Drittlandbetriebe (auf Englisch)

Anforderungen bei bestimmten pflanzlichen Lebensmitteln – verstärkte Grenzkontrollen

Bei einzelnen pflanzlichen Lebensmitteln aus bestimmten Herkunftsländern wurden wiederholt chemische Rückstände oder krankmachende Mikroorganismen festgestellt. Da der Verzehr solcher Produkte die Gesundheit gefährden kann, unterliegen sie verstärkten Grenzkontrollen.