Lebensmittel tierischer Herkunft und bestimmte pflanzliche Lebensmittel aus Drittstaaten unterliegen in der Schweiz klar geregelten Einfuhrbedingungen und Kontrollen. Es dürfen nicht aus allen Ländern Lebensmittel eingeführt werden.
Einfuhrbedingungen und Kontrollen
Was als Drittstaat gilt
Als Drittstaaten gelten alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Nordirland, Island und Norwegen. Überseegebiete, die politisch zur EU gehören, können aus seuchenpolizeilicher Sicht ebenfalls als Drittstaaten gelten.
Grundsätze für den Import
Bestimmte Lebensmittel aus Drittstaaten dürfen nur unter klar festgelegten Anforderungen in die Schweiz eingeführt werden. Diese Vorgaben dienen der Verhinderung von Tierseuchen sowie dem Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten.
An den beiden offiziellen Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Zürich und Genf führt die Schweiz die erforderlichen Kontrollen durch. Diese betreffen Lebensmittel tierischer Herkunft und bestimmte risikoreiche pflanzliche Lebensmittel.
Je nach Art der Sendung müssen weitere Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehören zollrechtliche und landwirtschaftliche Bestimmungen sowie Anforderungen des Artenschutzes.
Die Import-Datenbank unterstützt Sie bei der gewerblichen Einfuhr von Lebensmitteln und Pflanzen. Wählen Sie die entsprechenden Einstellungen aus, um die Importbedingungen für die geplante Einfuhr zu erfahren.
Das BLV übernimmt keine Haftung und Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben.
Für den Import von Lebensmitteln im privaten Reiseverkehr sowie Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen gelten andere Bedingungen.
Lebensmittel dürfen nicht eingeführt werden, wenn ernsthafte Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tier bestehen. In solchen Fällen erlässt das BLV Schutzmassnahmen, die den regulären Einfuhrbedingungen vorgehen und diese übersteuern.
Importeure tragen die Verantwortung, die jeweils geltenden Vorgaben einzuhalten. Massgebend sind immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Für Lebensmittel aus geschützten Arten, zum Beispiel Kaviar, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Artenschutzes. Diese Importe sind nur unter Einhaltung der CITES-Vorgaben zulässig.
Das BLV bietet einen elektronischen Newsletter für Importeure an. Er informiert zeitnah über administrative Anforderungen sowie über Änderungen und Verschärfungen von Einfuhrvorschriften, die für den Import aus Drittstaaten relevant sind.
Anforderungen bei Lebensmitteln tierischer Herkunft
Beim Import von Lebensmitteln mit tierischem Anteil (z.B. Fleisch, Käse, Fischereiprodukte) gelten je nach Herkunftsland spezifische seuchenrechtliche Anforderungen. Solche Produkte dürfen nur aus zugelassenen Ländern, Regionen und Betrieben eingeführt werden. Zudem muss das Herkunftsland über einen von der EU anerkannten Rückstandsüberwachungsplan verfügen.
Welche Lebensmittel grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, ist in Artikel 6 der Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI) festgelegt.
Diese Waren dürfen nur per Luftfracht mit Luftfrachtbrief (Air Waybill – AWB) eingeführt werden. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des BLV.
Die Schnittstelle eITRA prüft bei der Zollanmeldung, ob Tiere und Waren mit tierischem Anteil der grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind.
Sämtliche Sendungen, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, werden elektronisch im TRACES-System (Trade Control and Expert System) abgewickelt. Deshalb müssen sich Importeure, Bestimmungsbetriebe sowie weitere meldepflichtige Personen, die am Importprozess beteiligt sind, in TRACES registrieren lassen.
Bestimmte Sendungen mit Erzeugnissen der Meeresfischerei unterliegen einer Dokumentenkontrolle. Diese Sendungen müssen dem BLV zur Kontrolle angemeldet werden. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei.
Anforderungen bei bestimmten pflanzlichen Lebensmitteln – verstärkte Grenzkontrollen
Bei einzelnen pflanzlichen Lebensmitteln aus bestimmten Herkunftsländern wurden wiederholt chemische Rückstände oder krankmachende Mikroorganismen festgestellt. Da der Verzehr solcher Produkte die Gesundheit gefährden kann, unterliegen sie verstärkten Grenzkontrollen.
Welche Produkte von den verstärkten Kontrollen betroffen sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegt. Dabei ist zu unterscheiden:
Waren gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) benötigen keine amtliche Bescheinigung.
Waren gemäss Anhang 3 der LMVV dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Produktions- oder Versenderlandes beiliegt. Die dafür zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 definiert.
Bei der Ankunft wird die Sendung einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen. Diese umfasst eine Dokumentenkontrolle und kann durch eine Identifikationskontrolle ergänzt werden. In festgelegten Abständen entnimmt die Grenzkontrollstelle zudem Proben der Ware. Der Importeur muss diese Proben in einem akkreditierten Labor analysieren lassen.
Bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses bleibt die Ware am Flughafen blockiert. Entspricht das Resultat den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, darf die Sendung eingeführt und der Verzollungsprozess fortgesetzt werden. Nicht konforme Ware wird zurückgesendet oder vernichtet.
Die zuständigen Behörden führen verstärkte Kontrollen für ein bestimmtes Produkt aus einem bestimmten Herkunftsland so lange durch, bis die Beanstandungsquote europaweit deutlich sinkt. Danach reduzieren sie die Kontrollfrequenz oder streichen das Produkt vollständig von der Liste.
Unabhängig davon können die Behörden jederzeit Stichproben entnehmen.
Da es sich um risikoreiche Lebensmittel handelt, trägt der Importeur sämtliche anfallenden Kosten. Dazu gehören unter anderem Gebühren für die Dokumentenkontrolle, die Probenahme, die Laboranalyse sowie gegebenenfalls die Vernichtung der Ware.
Für konkrete Fragen zu Sendungen, die sich bereits an einem Flughafen befinden, ist die entsprechende Grenzkontrollstelle zuständig: