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Schutzmassnahmen Import von Lebensmitteln aus Drittstaaten

Lebensmittel aus Drittstaaten dürfen keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen. Bei Seuchenausbrüchen oder anderen Risiken werden zusätzliche Beschränkungen oder Sperren für Lebensmittel aus Drittstaaten erlassen.

Aktuelle Schutzmassnahmen

Schutzmassnahmen gelten vorgängig oder zusätzlich zu den regulären Einfuhrbedingungen und können auch bestehende Bewilligungen betreffen. Die aktuell gültigen Beschränkungen und Importsperren sind in der folgenden Übersicht aufgeführt:

Die Kommission der Europäischen Union (EU) hat festgelegt, dass gewisse Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern an benannten Eingangsorten der EU-Aussengrenze stärker zu kontrollieren sind.

Lebensmittel mit Kontamination infolge des Tschernobyl-Unfalls

Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind, gelten besondere Bestimmungen für Einfuhr und Inverkehrbringung.

Verordnung des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind (Tschernobyl-Verordnung)