Diese Seite erläutert die IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen. Sie zeigt, welche Produkte kontrollpflichtig sind, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Anmeldung, Prüfung, Freigabe, Beanstandungen und Gebührenerhebung durch das BLV ablaufen.
Illegale Fischerei und ihre Folgen
Die illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (englisch: Illegal, Unreported and Unregulated Fishing, kurz IUU) ist ein globales Problem. Sie bedroht Meeresökosysteme, untergräbt die nachhaltige Nutzung der Fischbestände und kann zum Zusammenbruch lokaler Fischereien führen. Besonders betroffen ist die Kleinfischerei in Entwicklungsländern, die gegenüber illegalen Praktiken besonders anfällig ist.
Die IUU-Fischerei gefährdet zudem die Ernährungssicherheit, verschärft die Armut und benachteiligt Fischerinnen und Fischer, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Um diese Auswirkungen zu verhindern, ist die Einfuhr von Meeresfischerei-Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union verboten.
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Das Schweizer Parlament hat das BLV beauftragt, analog zur Europäischen Union, angemessene Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass nur Meeresfischerei-Erzeugnisse rechtmässiger Herkunft in die Schweiz eingeführt werden (Motion Sommaruga).
Die entsprechende Verordnung der Europäischen Union ist seit 2010 in Kraft; die Schweizer Verordnung ist seit dem 1. März 2017 rechtsverbindlich. Die Verordnung verpflichtet Importeure, für kontrollpflichtige Meeresfischerei-Erzeugnisse eine gültige Fangbescheinigung vorzulegen. Sie weist die legale Herkunft der Erzeugnisse nach und ist Voraussetzung für die Einfuhr.
Welche Meeresfischerei-Erzeugnisse unterstehen der IUU Kontrolle?
Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen, die im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind, müssen Importeure beim BLV zur Dokumentenkontrolle anmelden.
Die wichtigsten Ausnahmen finden Sie im Dokument «Häufige Fragen IUU Kontrolle (FAQ)»:
Entscheidungsdiagramm: Muss ein Produkt zur IUU Kontrolle angemeldet werden?
IUU Kontrolle: Informationen und Ablauf
Importeure müssen Sendungen mit anmeldepflichtigen Meeresfischerei-Erzeugnissen digital zur Kontrolle einreichen. Dazu stellt das BLV das IUU Portal in der Anwendung INPEC zur Verfügung.
Die verantwortliche Person meldet Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen fristgerecht beim BLV an. Es gelten folgende Fristen:
Spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr bei regulären Sendungen.
Ein Arbeitstag vor der Einfuhr bei Sendungen, die per Flugzeug eintreffen.
Die verantwortliche Person reicht dem BLV die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Prüfung ein:
Fangbescheinigung (Catch Certificate)
Begleitdokumente:
Verarbeitungserklärung (Processing Statement / Annex IV), falls das Produkt in einem anderen Land als dem Flaggenstaat verarbeitet wurde
Gesundheitsbescheinigung (CHEDP TRACES oder Health Certificate)
Transportdokumente (z. B. Air Waybill, Bill of Lading, T1)
Rechnung
Die Fangbescheinigung muss vollständig ausgefüllt und gut lesbar sein. Die zuständige Behörde des Flaggenstaates muss sie mit Unterschrift und Stempel validieren.
Das BLV prüft die gemeldeten Daten sowie die eingereichten Dokumente. Erfüllt die Sendung die Einfuhrbedingungen nach Art. 4 der Verordnung, gibt das BLV die Sendung frei und vergibt eine Freigabenummer.
Erfordert ein Meeresfischerei-Erzeugnis eine Freigabenummer des BLV, trägt die verantwortliche Person diese bei der Zollanmeldung im System ein. Dabei sind folgende Angaben zu erfassen:
System e-dec:
Bewilligungspflicht «ja»
Bewilligende Stelle «BLV-IUU»
Bewilligungsnummer (IUU Freigabenummer)
Bewilligungstyp 1 Einzelbewilligung
System Passar:
Regulierung 1 (ja)
Regulierungscode 330 «BLV – IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen»
Bewilligungsnummer (IUU Freigabenummer)
Bewilligungsinhaber
Fehlen Unterlagen oder sind die Angaben zur Sendung unvollständig, setzt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen. Bis die Mängel behoben sind, setzt das BLV die Freigabe der Sendung nach Art. 16 aus.
Für die Lagerung der Sendung sowie die entstehenden Kosten ist der Importeur verantwortlich.
Sind die Einfuhrbedingungen gemäss Art. 4 der Verordnung nicht erfüllt, wird die Freigabe der Sendung verweigert und eine Nicht-Freigabe verfügt (Art. 16).
Der Importeur erhält die Gebühren von CHF 60 pro anmeldepflichtige Sendung monatlich in Rechnung gestellt.