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IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen

Diese Seite erläutert die IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen. Sie zeigt, welche Produkte kontrollpflichtig sind, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Anmeldung, Prüfung, Freigabe, Beanstandungen und Gebührenerhebung durch das BLV ablaufen.

Illegale Fischerei und ihre Folgen

Die illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (englisch: Illegal, Unreported and Unregulated Fishing, kurz IUU) ist ein globales Problem. Sie bedroht Meeresökosysteme, untergräbt die nachhaltige Nutzung der Fischbestände und kann zum Zusammenbruch lokaler Fischereien führen. Besonders betroffen ist die Kleinfischerei in Entwicklungsländern, die gegenüber illegalen Praktiken besonders anfällig ist.

Die IUU-Fischerei gefährdet zudem die Ernährungssicherheit, verschärft die Armut und benachteiligt Fischerinnen und Fischer, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Um diese Auswirkungen zu verhindern, ist die Einfuhr von Meeresfischerei-Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union verboten.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Das Schweizer Parlament hat das BLV beauftragt, analog zur Europäischen Union, angemessene Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass nur Meeresfischerei-Erzeugnisse rechtmässiger Herkunft in die Schweiz eingeführt werden (Motion Sommaruga).

Die entsprechende Verordnung der Europäischen Union ist seit 2010 in Kraft; die Schweizer Verordnung ist seit dem 1. März 2017 rechtsverbindlich. Die Verordnung verpflichtet Importeure, für kontrollpflichtige Meeresfischerei-Erzeugnisse eine gültige Fangbescheinigung vorzulegen. Sie weist die legale Herkunft der Erzeugnisse nach und ist Voraussetzung für die Einfuhr.

Mehr Informationen:

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

Welche Meeresfischerei-Erzeugnisse unterstehen der IUU Kontrolle?

Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen, die im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind, müssen Importeure beim BLV zur Dokumentenkontrolle anmelden.

Die wichtigsten Ausnahmen finden Sie im Dokument «Häufige Fragen IUU Kontrolle (FAQ)»:

Für Sendungen aus Flaggenstaaten, die im Anhang 2 der Verordnung genannt sind, besteht keine Kontrollpflicht.

Anhang 1 der IUU-Verordnung: Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen

Anhang 2 der IUU-Verordnung: Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können

Entscheidungsdiagramm: Muss ein Produkt zur IUU Kontrolle angemeldet werden?

Entscheidungsdiagramm zur IUU Kontrolle: Ist das Produkt in Anhang 1 aufgeführt? Falls nein, keine IUU Kontrolle. Falls ja, weiter zur Frage nach dem Flaggenstaat. Ist der Flaggenstaat in Anhang 2 gelistet, besteht keine IUU Kontrolle, ausser das Produkt wurde in einem anderen Land verarbeitet. Falls nein, wird geprüft, ob das Produkt bereits in der EU verzollt wurde (T2 Sendung). Ist dies der Fall, entfällt die IUU Kontrolle, da sie bereits in der EU stattgefunden hat. Andernfalls ist eine IUU Kontrolle erforderlich.

IUU Kontrolle: Informationen und Ablauf