Beim Mitführen von Lebensmitteln im privaten Reiseverkehr gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Vorschriften. Sie schützen die Schweiz vor Tierseuchen und sorgen dafür, dass nur sichere Produkte in kleinen Mengen eingeführt werden dürfen.
Vorschriften für das Mitführen von Lebensmitteln
Lebensmittel können Krankheitserreger oder Kontaminanten übertragen. Deshalb gelten für den privaten Reiseverkehr besondere Vorschriften.
Diese Informationen gelten für Lebensmittel, die Sie auf privaten Reisen für den Eigengebrauch mitführen. Für Fragen zum gewerblichen Import nutzen Sie bitte die Import-Abfrage.
Ein Seuchenausbruch kann dazu führen, dass Sie keine Lebensmittel aus dem betroffenen Land mitbringen dürfen. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die aktuelle Situation. Tierprodukte dürfen nicht aus seuchenpolizeilichen Sperrgebieten stammen.
Für die Einreise aus Drittstaaten gelten strengere Vorschriften. Einige tierische Lebensmittel sind verboten, andere nur in bestimmten Mengen erlaubt. Die folgenden Regeln beziehen sich auf Lebensmittel für den privaten Eigengebrauch.
Nicht erlaubt sind:
Produkte, die Fleisch, Fleischerzeugnisse, geniessbare Schlachtnebenprodukte (wie beispielsweise Organpulver), Milch oder Milchprodukte enthalten (ausser den unten genannten Ausnahmen)
Tierische Fette und Öle (ausser den unten genannten Ausnahmen)
Für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen.
Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren
Schokolade und Süsswaren
Teigwaren
Mit Fisch gefüllte Oliven
Für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergänzungsmittel mit verarbeiteten tierischen Produkten (Vitamine, Mineralstoffe oder ähnliche physiologisch wirkende Stoffe, in kleinen abgemessenen Mengen dosiert (z.B. Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel)).
Andere zusammengesetzte Lebensmittel, die zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen* bestehen.
* Fischereierzeugnisse: geniessbare Teile von Wassertieren (inkl. Fischöl); ohne lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere, lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Reptilien, Frösche.
Grönland und Färöer
Tierprodukte (ausser Fischereierzeugnissen*) sowie Heimtierfutter: max. 10 kg
Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse*: keine Höchstmengen
Kaviar: max. 125 g pro Person (nicht kumulierbar, ohne CITES-Pflicht)
* Fischereierzeugnisse: geniessbare Teile von Wassertieren (inkl. Fischöl); ohne lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere, lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Reptilien, Frösche.
Übrige Drittstaaten
Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse*: max. 20 kg oder ein ganzer Fisch ohne Gewichtsbeschränkung
Kaviar: max. 125 g pro Person (nicht kumulierbar, ohne CITES-Pflicht)
Honig, Eier, nicht lebende Landschnecken, Froschschenkel, Gelatine, Kollagen, nicht lebende Insekten: max. 2 kg
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsanfangsnahrung und medizinische Spezialnahrung (bei Raumtemperatur haltbare, ungeöffnete Markenprodukte – ausser wenn in Gebrauch): max. 2 kg pro Person bzw. mitgeführtem Tier
Pflanzliche Lebensmittel, welche verstärkten Kontrollen unterliegen: max 30 kg, sofern ausschliesslich zur privaten häuslichen Verwendung bestimmt.
* Fischereierzeugnisse: geniessbare Teile von Wassertieren (inkl. Fischöl); ohne lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere, lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Reptilien, Frösche).
Für private Postsendungen gelten die gleichen Regeln wie im Reiseverkehr.
Ausnahmen:
Kaviar ist bewilligungs- und kontrollpflichtig (CITES-Dokumente sowie eine Artenschutzkontrolle ist in jedem Fall erforderlich, unabhängig von der Menge).
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsanfangsnahrung und medizinische Spezialnahrung bis 2 kg: nur im Reiseverkehr erlaubt.
Sendungen müssen an private Haushalte adressiert sein. Produkte nicht tierischen Ursprungs müssen klar erkennbar sein. In der Zollanmeldung ist die generelle Bewilligungsnummer anzugeben. Generelle Bewilligungsnummer: 2630/03