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Lebensmittel im privaten Reiseverkehr

Beim Mitführen von Lebensmitteln im privaten Reiseverkehr gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Vorschriften. Sie schützen die Schweiz vor Tierseuchen und sorgen dafür, dass nur sichere Produkte in kleinen Mengen eingeführt werden dürfen.

Vorschriften für das Mitführen von Lebensmitteln

Lebensmittel können Krankheitserreger oder Kontaminanten übertragen. Deshalb gelten für den privaten Reiseverkehr besondere Vorschriften.

Mehr Informationen:

Bundespublikationen: Auf Reisen – Wichtiges über Tiere, Lebensmittel und Souvenirs

Diese Informationen gelten für Lebensmittel, die Sie auf privaten Reisen für den Eigengebrauch mitführen. Für Fragen zum gewerblichen Import nutzen Sie bitte die Import-Abfrage.

Ein Seuchenausbruch kann dazu führen, dass Sie keine Lebensmittel aus dem betroffenen Land mitbringen dürfen. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die aktuelle Situation. Tierprodukte dürfen nicht aus seuchenpolizeilichen Sperrgebieten stammen.

Mehr Informationen:

Für Importe von Waren geschützter Arten sind die CITES-Bestimmungen zu beachten. Weiterführende Informationen:

CITES und ungeschützte Wildtiere: Reisen

Einreise aus der EU, Nordirland, Norwegen und Island

Sie dürfen Lebensmittel für den Eigengebrauch mitbringen. Es gelten die Bestimmungen des Zolls.

Mehr Informationen:

BAZG: Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze

Einreise aus Drittstaaten

Für die Einreise aus Drittstaaten gelten strengere Vorschriften. Einige tierische Lebensmittel sind verboten, andere nur in bestimmten Mengen erlaubt. Die folgenden Regeln beziehen sich auf Lebensmittel für den privaten Eigengebrauch.