Vorgehen und Richtlinien zum Artenschutz beim Export
Bei der Ausfuhr von CITES-geschützten Tieren, Pflanzen sowie deren Teilen und Erzeugnissen gelten artenschutzrechtliche Vorgaben. Erfahren Sie, wann CITES-Dokumente erforderlich sind und wie der Ablauf vor und während der Ausfuhr aussieht.
Sendungen von Tier- und Pflanzenarten, die durch die Schweizer Artenschutz-Gesetzgebung (CITES) geschützt sind, unterstehen bei der Ausfuhr einer Bewilligungspflicht. CITES gilt nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch für deren Teile und Erzeugnisse.
Vor der Ausfuhr
Klären Sie vor der Ausfuhr, ob Ihre Sendung artenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt und welche CITES-Dokumente erforderlich sind.
Ablauf Ausfuhr
Liegt das erforderliche CITES-Zertifikat vor, kann die Ausfuhr erfolgen.
Die anmeldepflichtige Person (z. B. exportierende Person oder Speditionsunternehmen) meldet die Sendung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als regulierte CITES-Ware an.
Mehr Informationen:
BAZG: Detailinformationen betreffend Zollanmeldung CITES-Ausfuhr
Das CITES-Zertifikat ist dem BAZG bei der Ausfuhr im Original vorzulegen. Das BAZG prüft die Unterlagen und bescheinigt die Ausfuhr, wenn alles ordnungsgemäss ist. Das Zertifikat wird im vorgesehenen Feld gestempelt und die tatsächlich exportierte Menge eingetragen.
Wird in der Warenanmeldung kein oder ein fehlerhaftes CITES-Zertifikat angegeben oder auf Verlangen nicht vorgelegt, weist das BAZG die Sendung zurück. Das BLV kann die Sendung beanstanden.