Rinder
Die Haltung von Rindern ist vielseitig und prägt die Schweizer Landwirtschaft. Von Haltungsformen bis Zucht und Tiergesundheits- sowie Tierschutzvorschriften – hier erfahren Sie alles Wichtige über die Bedürfnisse und Pflege von Rindern.

Haltung von Rindern und Kälbern
Tierfreundliche Haltungsformen fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Rinder. Ausreichend Bewegung, frische Luft und Tageslicht sind entscheidend. Die Verantwortung dafür liegt bei den Tierhaltenden.
Tierhaltende müssen mindestens einmal täglich den Gesundheitszustand ihrer Tiere überprüfen, auch bei dauernder Haltung im Freien, beispielsweise bei Mutterkühen. Ein regelmässiger Kontakt zu den Tieren verhindert zudem, dass diese verwildern.
Laufställe ermöglichen Rindern ein ausgeprägtes Sozialverhalten. Eine Haltung im Freien ist für Rinder sehr gut geeignet, jedoch brauchen sie bei extremer Kälte, Hitze oder nasskaltem Wetter einen geeigneten Schutz. Falls auf der Weide kein natürlicher oder künstlicher Unterstand vorhanden ist, müssen die Tiere bei schlechter Witterung in den Stall.
Angebundene Kühe sind in ihrem Verhalten allgemein eingeschränkt. Anbindesysteme müssen daher so gestaltet sein, dass sie den Tieren genügend Bewegungsspielraum beim Aufstehen und Abliegen ermöglichen.
Liegeflächen
Rinder ruhen bis zu 12 Stunden täglich und käuen in dieser Zeit wieder, was auch die Milchleistung fördert. Deshalb brauchen sie trockene, ausreichend eingestreute Liegeflächen. Böden dürfen nicht zu hart sein, da sonst Gelenkschäden auftreten. Werden Jungtiere ab vier Monaten auf vollperforierten Böden gehalten, ist eine Abdeckung mit verformbarem Material vorgeschrieben.
Im Boxenlaufstall benötigt jedes Tier eine eigene Liegebox mit Einstreu. Eine Bugkante verhindert, dass Tiere zu nah an der Wand liegen und nicht mehr aufstehen können. Für ein ungestörtes Aufstehen benötigen Kühe in der Horizontalen einen grosszügigen Raum von bis zu 100 cm Länge für den Kopfschwung.
Fressen und Wiederkäuen sind für Rinder die wichtigsten Beschäftigungen. Besonders wichtig ist dabei Raufutter. Auch ausreichendes Trinkwasser ist unerlässlich; eine Hochleistungskuh trinkt täglich bis zu 100 Liter.
Im Laufstall müssen alle Tiere ausreichend Zugang zu Futter und Wasser haben. Dafür braucht jedes Tier einen genügend breiten Fressplatz. Ein Fressplatz für maximal 2,5 Tiere genügt nur dann, wenn dauernd Futter in gleichbleibender Qualität vorhanden ist.
Im Anbindestall ist die Futterkrippe entscheidend: Ist die tierseitige Krippenwand zu hoch, können Rinder nicht mehr aufstehen. Ist der Krippenboden zu tief, können sie das Futter nicht bequem erreichen.
Auch Kälber brauchen Raufutter und Wasser
Kälber benötigen jederzeit Zugang zu Wasser; alle anderen Rinder mindestens zweimal täglich. Auch während der Sömmerung muss sichergestellt werden, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt ist.
Milch oder Milchersatz sollte Kälbern mittels Sauger aus Gummi verabreicht werden. Dies reduziert Verdauungsstörungen und gegenseitiges Besaugen.
Ab der zweiten Lebenswoche benötigen Kälber Heu oder anderes Raufutter (nicht nur Stroh), um eine normale Entwicklung des Pansens (Teil des Magens) zu gewährleisten. Wichtig ist eine ausreichende Eisenzufuhr.
In Mutterkuhställen profitieren Kälber von einem Bereich, zu dem Muttertiere keinen Zugang haben. Dort können sie separat mit geeignetem Futter versorgt werden.
Ausreichende Bewegung fördert die Gesundheit von Rindern, insbesondere in der Anbindehaltung. Angebundene Tiere brauchen daher über das ganze Jahr regelmässig Auslauf im Freien. Kälber unter vier Monaten dürfen hingegen nicht angebunden gehalten werden.
Laufställe ermöglichen den Rindern Bewegungsfreiheit. Die Böden müssen dafür gleitsicher und sauber sein, was zusätzlich der Klauengesundheit dient. Die Spalten und Löcher in perforierten Böden sind altersgerecht zu dimensionieren, um Klauenverletzungen zu verhindern. Ausreichend breite Laufgänge ermöglichen auch rangniederen Tieren stressfreie Bewegung. Ein zusätzlicher Auslauf im Freien ist auch bei Laufstallhaltung empfehlenswert.
Je nach Situation kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Die Tötung muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Methode muss sicher zum Tod führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.
Wer sein Tier einer Tierärztin oder einem Tierarzt zum Einschläfern übergibt, handelt immer richtig.
Fachinformationen
Abmessungen in der Rinderhaltung
Fachinformation 6.13: Stützen in Liegeboxen für Milchvieh
PDF125.97 kB10. März 2026
Fachinformation 6.17: Ausführungsbeispiele von Liegeboxen
PDF431.30 kB10. März 2026
Fachinformation 6.18: Vorschläge für einfache Anpassungen in Anbindeställen für Kühe
PDF908.80 kB10. März 2026
Fachinformation 6.10: Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)
PDF278.63 kB10. März 2026
Fachinformation 6.12: Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb
PDF95.41 kB10. März 2026
Fachinformation 6.1: Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern
PDF514.49 kB10. März 2026
Allgemeine Auflagen zur Bewilligung von Liegeboxen-Trennbügeln für Grossvieh
PDF151.85 kB16. April 2026
Allgemeine Auflagen zur Bewilligung von Liegeboxen-Trennbügeln für Jungvieh
PDF154.49 kB16. April 2026
Böden in der Rinderhaltung
Diverse Einrichtungen und Hilfsmittel
Fachinformation 6.15: Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer
PDF1.01 MB10. März 2026
Fachinformation 6.4: Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte
PDF258.06 kB10. März 2026
Fachinformation 6.5: Stallklimawerte und ihre Messung in Rinderhaltungen
PDF141.72 kB10. März 2026
Auflagen zur Bewilligung der automatischen Melksysteme
PDF168.90 kB24. Juni 2026
Fachinformation 6.14: Einsatz von Saugschutzringen und Saugschutzhalftern bei Rindern
PDF1.37 MB10. März 2026
Fachinformation 6.22: Entmistungsschieber in Milchviehlaufställen
PDF1.38 MB10. März 2026
Schubstangenentmistungsanlagen und Entmistungsschieber
PDF115.35 kB25. Juni 2026
Bewegung, Auslauf und Witterungsschutz für Rinder
Fachinformation 6.9: Auslauf für angebunden gehaltene Rinder
PDF215.54 kB10. März 2026
Fachinformation 6.16: Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehaltene Zuchtstiere
PDF248.60 kB10. März 2026
Fachinformation 6.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien
PDF113.76 kB10. März 2026
Fachinformation 6.21: Massnahmen gegen Hitzestress bei Kälbern
PDF85.12 kB10. März 2026
Fachinformation 6.23: Hütten (Iglus) für einzeln gehaltene Kälber korrekt platzieren
PDF1.60 MB10. März 2026
Fachinformation 6.24: Einbau von Kalkstrohmatratzen in Anbindeställen
PDF612.20 kB10. März 2026
Futter und Wasser für Kälber
Töten
Publikationen
Mehr Informationen und Empfehlungen für die Haltung von Rindern finden Sie hier: Publikationen Agroscope
Gesetzgebung
Art. 31 TSchV Ausbildungspflicht
Art. 30 bis 32 TSchAV Ausbildung mit Sachkundenachweis
Artikel 34 bis 43 TSchV Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
Art. 101 Buchstabe c TSchV Bewilligungspflicht (Klauenpflege)
Art. 177 Abs. 1 und 1bis TSchV Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
Art. 179 TSchV Fachgerechte Tötung
Artikel 198, (TSchV), Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
Tierverkehr
Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern bilden die Grundlage der Tierverkehrskontrolle. Diese ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern. Beim Verstellen von Tieren muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Betriebe, welche Klauentiere halten, müssen ihre Tiere bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrieren.
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung.
Fortpflanzung und Zucht
Die Zucht von Rindern muss immer darauf abzielen, gesunde Tiere hervorzubringen. Dabei dürfen weder das Wohlergehen noch die Würde der Tiere durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt werden.
Trächtige Kühe brauchen Ruhe, insbesondere bei der Geburt. Im Laufstall sollten sie deshalb vor dem Kalben in eine separate Abkalbebucht gebracht werden, in der sie sich frei bewegen können. Auch in Anbindeställen sorgt eine solche Abkalbebucht für weniger Geburtsprobleme und gesündere Kälber.
Neugeborene Kälber müssen zudem genügend Kolostrum (Biestmilch) erhalten. Diese Milch ist entscheidend für die Entwicklung ihres Abwehrsystems und trägt massgeblich zur Gesundheit der Jungtiere bei.
In der Tierzucht ist es verboten, Tiere gezielt so zu züchten, dass ihnen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder stark verändert sind, sodass das Tier darunter leidet. Ein Beispiel ist die stark bemuskelte Fleischrinderrasse «Blauweisse Belgier», bei der Kühe häufig nicht mehr auf natürliche Weise kalben können. Die Reinzucht dieser Rasse ist deshalb gemäss untersagt. Rinder, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen auch nicht an Ausstellungen oder Veranstaltungen teilnehmen.
Eingriffe am Tier im Rahmen künstlicher Fortpflanzungsmethoden, wie künstliche Besamung oder Embryotransfer, dürfen ausschliesslich durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen durchgeführt werden. Mehr Informationen: Künstliche Besamung / Embryotransfer
Vor der Schlachtung eine Trächtigkeitsuntersuchung durchführen lassen!
PDF78.27 kB25. Juni 2026
Kälberaufzucht optimieren
PDF533.56 kB25. Juni 2026
Kälber brauchen Aussenluftqualität
PDF2.23 MB25. Juni 2026
Erstkalbende in Milchviehherden eingliedern
PDF603.41 kB12. Juni 2026
Mutterkühe betreuen, sicher fixieren, treiben und verladen
PDF526.93 kB29. Mai 2026
Links
Künstlichen Besamung und Embryotransfer
Vermeidung der Schlachtung trächtiger Tiere (Proviande)
Gesetzgebung
Art. 25 bis 29 TSchV Züchten von Tieren
Artikel 30a Abs. 4 TSchV Umgang mit Tieren an Veranstaltungen
Krankheiten
Rinderseuchen können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen. Alle Krankheiten, die in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind, gelten in der Schweiz als meldepflichtige Tierseuchen.
Neben den meldepflichtigen Seuchen gibt es weitere relevante Rinderkrankheiten, die nicht in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind. Auch diese Krankheiten oder Verletzungen bei Rindern müssen angemessen behandelt werden.
Mit der konsequenten Umsetzung von Biosicherheitsmassnahmen schützen Tierhaltende ihren Tierbestand vor Tierseuchen. Achten Sie insbesondere beim Tierzukauf auf die Herkunft der Tiere und melden Sie auffälliges Verhalten und Krankheitsanzeichen der Tiere umgehend der Tierärztin oder dem Tierarzt.
Weil Rinder in der Heilmittelgesetzgebung als Nutztiere gelten, sind bei der Anwendung von Tierarzneimitteln spezielle Bestimmungen einzuhalten.
Mehr Informationen zum fachgerechten Umgang mit Tierarzneimittel
Schmerzhafte Eingriffe
Das Enthornen und Kastrieren von Tieren ohne Schmerzausschaltung ist verboten. Tierhaltende dürfen Kälber bis zu einem Alter von zwei Wochen selbst kastrieren und bis zu drei Wochen selbst enthornen, sofern sie den entsprechenden Sachkundenachweis besitzen (siehe Ausbildung).
Seit dem Aufkommen von Laufställen werden Kühe oft enthornt, um Verletzungen bei Mensch und Tier vorzubeugen und den Platzbedarf im Stall zu verringern. Die Haltung horntragender Tiere im Laufstall ist zwar herausfordernd, entspricht aber einer tiergerechten Haltung. Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten.
Männliche Kälber werden kastriert, da sie nach Eintritt der Geschlechtsreife Unruhe in der Herde und unerwünschte Trächtigkeiten verursachen können.
Ausbildungen
Personen, die Rinder halten oder Kälber kastrieren oder enthornen, benötigen eine fachliche Ausbildung.
Wer Rinder hält, muss sachkundig sein.
- Über zehn Grossvieheinheiten: Eine landwirtschaftliche Ausbildung ist erforderlich.
- Unter zehn Grossvieheinheiten: Die betreuende Person muss einen Sachkundenachweis erbringen.
Bereits vor dem 1. September 2008 registrierte Tierhaltende müssen die Ausbildung nicht nachholen. Landwirtinnen und Landwirte sind vom Sachkundenachweis befreit.
Die Ausbildung kann bei Organisationen absolviert werden, die vom BLV anerkannt sind:
Wer seine eigenen Kälber selbst kastrieren oder enthornen will, muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis haben. In der untenstehenden Liste finden Sie die von BLV und BLW gemeinsam anerkannten Kurse.
Wenn Sie einen Theoriekurs anbieten möchten, stellen Sie mittels des verlinkten Formulars ein entsprechendes Gesuch.
Wer gewerbsmässig die Klauenpflege bei Rindern durchführt, benötigt entweder eine einschlägige Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine vom BLV anerkannte berufsunabhängige Weiterbildung.
Publikationen
Gesetzgebung
Art. 31 TSchV Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
Art. 32 TSchV Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
Art. 102 TSchV Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 192 TSchV Ausbildungstypen
Art. 198 TSchV Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
Weitere Informationen
Fachinformation 6.1: Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern
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Fachinformation 6.2: Einsatz von perforierten Böden bei Rindern
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Fachinformation 6.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien
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Fachinformation 6.4: Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte
PDF258.06 kB10. März 2026
Fachinformation 6.5: Stallklimawerte und ihre Messung in Rinderhaltungen
PDF141.72 kB10. März 2026
Fachinformation 6.6: Rechtsvorschriften zur Frühkastration von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (Stand 05.2026)
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Fachinformation 6.7: Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
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Fachinformation 6.8: Kälber brauchen Wasser
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Fachinformation 6.9: Auslauf für angebunden gehaltene Rinder
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Fachinformation 6.10: Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)
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Fachinformation 6.11: Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche anbieten
PDF252.73 kB10. März 2026
Fachinformation 6.12: Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb
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Fachinformation 6.13: Stützen in Liegeboxen für Milchvieh
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Fachinformation 6.14: Einsatz von Saugschutzringen und Saugschutzhalftern bei Rindern
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Fachinformation 6.19: Böden im Laufbereich von Rinderställen
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Fachinformation 6.20: Kälberfütterung – Was gilt hinsichtlich der Rohfaserversorgung?
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Fachinformation 6.22: Entmistungsschieber in Milchviehlaufställen
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Fachinformation 6.23: Hütten (Iglus) für einzeln gehaltene Kälber korrekt platzieren
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Fachinformation 6.24: Einbau von Kalkstrohmatratzen in Anbindeställen
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Fachinformation 16.4: Rinder, Schafe und Ziegen fachgerecht töten
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