Ausbildungen im Zusammenhang mit Tierhaltung, Umgang und Handel mit Tieren
Wer Tiere hält, handelt oder transportiert, muss je nach Tätigkeit eine anerkannte Ausbildung absolvieren. Diese Seite zeigt, welche Ausbildungen vorgeschrieben sind, wie Anerkennungen erfolgen und wo Sie anerkannte Kurse und Organisationen finden.
Ausbildungspflicht
In gewerbsmässigen Tierhaltungen, im Tierhandel sowie bei der privaten Haltung zahlreicher Wildtierarten und einzelner Haustiere muss die verantwortliche Betreuungsperson über die vorgeschriebene Ausbildung verfügen.
Die Ausbildungspflicht gilt zudem für: das Schlachthof- und Tiertransportpersonal, die gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege, bestimmte Eingriffe am Tier sowie für das Durchführen von Tierversuchen.
Mehr zur Ausbildungspflicht bei einzelnen Tierarten: Tierhaltung
Ausbildung auf Anordnung
Stellt die kantonale Tierschutzbehörde in einer Tierhaltung Mängel bei Betreuung oder Pflege fest, kann sie Ausbildungsmassnahmen für die Tierhaltenden anordnen.
Anerkennung der Ausbildungen
Das BLV anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) sowie das fachspezifische Vermitteln von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, das zum Sachkundenachweis (SKN) führt. Es entscheidet auch über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen zu FBA und SKN (vgl. Art. 200a TSchV).
Reichen Sie das Gesuch um Anerkennung mit Dokumentation und Stundenplan elektronisch beim BLV ein (vgl. Art. 200 Abs. 1 TSchV).
Im Einzelfall kann die kantonale Behörde eine andere als die vorgeschriebene Ausbildung anerkennen, etwa wenn diese nicht angeboten wird. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit gleichwertigen Anforderungen verfügt (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).
SKN und FBA sind fachspezifisch aufgebaut – je nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Anforderungen an Haltung und Umgang.
Eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung kann eine verlangte FBA ersetzen. Eine FBA wiederum befreit vom Sachkundenachweis, sofern sie dieselben tierartspezifischen Lernziele abdeckt.
Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung vermittelt Fachwissen und praktische Fähigkeiten. Sie schliessen mit einer Prüfung ab.
Die FBA umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Zusätzlich absolvieren Sie ein Praktikum.
Der Sachkundenachweis vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten. Sie erwerben ihn durch einen anerkannten Kurs oder ein Praktikum (vgl. Art. 198 TSchV und Art. 30–44 TSchAV).
Vom Sachkundenachweis befreit sind Personen mit einer amtlichen Bestätigung über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart (vgl. Art. 193 Abs. 3 TSchV).
Im Zoofachhandel muss die verantwortliche Betreuungsperson über ein Tierpflegediplom verfügen.
Für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist alternativ eine ergänzende fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) zulässig. Diese schliessen Sie mit einer Prüfung ab.
In bestimmten Tierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden (vgl. Art. 195 TSchV), etwa in Tierheimen, im Zoofachhandel, in gewerbsmässigen Wildtierhaltungen oder in Versuchstierhaltungen.
In landwirtschaftlichen Betrieben mit insgesamt mehr als 10 Grossvieheinheiten an Nutztieren muss die verantwortliche Betreuungsperson über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen (vgl. Art. 194 TSchV). Als Nachweis gilt ein Berufs- oder Hochschuldiplom.
Ein fachspezifischer Beruf ersetzt eine verlangte FBA oder einen SKN. So muss eine Pferdepflegerin, die in einer Reitschule für die Pferdehaltung verantwortlich ist, keine FBA für die gewerbsmässige Haltung von mehr als elf Pferden absolvieren.
Regelmässige Weiterbildungen halten Ihr Fachwissen aktuell. Sie absolvieren diese als Kurs, Praktikum oder durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.
Weiterbildung ist Pflicht für:
Tierpflegerinnen und Tierpfleger
Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel mit einer vom BLV anerkannten fachspezifischen Ausbildung
Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind
Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege bei Rindern oder Hufpflege bei Equiden durchführen
Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leitende von Versuchstierhaltungen; Weiterbildungen im Tierversuchsbereich müssen von der kantonalen Behörde anerkannt sein (vgl. Art. 199 Abs. 4 TSchV)
Tiertransportpersonal nach Art. 190 Abs. 2 Bst. a TSchV
Schlachthofpersonal mit Umgang mit lebenden Tieren
Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten
Hier erfahren Sie, wie Weiterbildungsveranstaltungen zur Anerkennung empfohlen werden und wo Sie die entsprechenden Unterlagen finden.
Verfahren und Zuständigkeiten
Die Tierschutzverordnung verpflichtet Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Ausbildungsnachweise zu regelmässiger Weiterbildung (vgl. Art. 190 TSchV). Die kantonale Tierschutzfachstelle überprüft diese im Rahmen von Bewilligungsgesuchen und Kontrollen.
Sie sind dafür verantwortlich, den Nachweis Ihrer Weiterbildung jederzeit gegenüber der kantonalen Behörde zu erbringen.
Ohne Koordination müsste jede kantonale Fachstelle dieselben Veranstaltungen einzeln prüfen – hinsichtlich Inhalt, Umfang, Dauer und Form gemäss TSchV und TSchAV. Das wäre für Betroffene und Behörden mit hohem Aufwand verbunden.
Die VSKT hat deshalb die Prüfung an Fachgruppen mit Vertretungen verschiedener Veterinärdienste delegiert. Ein gemeinsames Verfahren verhindert Doppelspurigkeiten und unterstützt eine rechtsgleiche Anwendung der Tierschutzgesetzgebung. Die Anerkennungsempfehlung durch die VSKT ist kostenlos.
Empfohlene öffentliche Veranstaltungen veröffentlichen wir in der untenstehenden Liste.
Liste der zur Anerkennung empfohlenen Weiterbildungen
Die von der VSKT empfohlenen Weiterbildungen im Versuchs-, Heim-, Wild- und Nutztierbereich sind hier aufgeführt. Veranstaltungen im Tierversuchsbereich finden Sie zusätzlich im Informationssystem animex-ch.
Gesuche für nichtöffentliche interne Veranstaltungen oder für Weiterbildungen einzelner Personen zum Erwerb besonderer Kenntnisse reichen Sie direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde ein.
Gesuche für öffentliche Veranstaltungen senden Sie elektronisch an die zuständige Anerkennungsgruppe.
Anerkennungsgruppe Heim-/Wildtiere
Veterinärdienst der Kantone Graubünden und Glarus
Zuständig für:
FBA Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
Tierpfleger/-in im Heim-/Wildtierbereich
Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind
Veranstaltungen mit mehreren Fachbereichen reichen Sie bei der fachlich zutreffendsten Anerkennungsgruppe ein.
Anforderungen an Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten, die Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich Tierhaltung schulen, müssen qualifizierte Lehrkräfte einsetzen und sich einer externen Qualitätskontrolle durch eine akkreditierte Organisation unterziehen.
Das BLV anerkennt ihre Kurse, wenn sie neben den Inhalten der FBA auch Grundlagen der Erwachsenenbildung, der Kursorganisation, der Didaktik sowie rechtliches Basiswissen vermitteln.
Angehende Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden schliessen diese FBA mit einer Prüfung ab und weisen mindestens drei Jahre praktische Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart nach.
Angebot an anerkannten Ausbildungen bzw. Information zur Ausbildungspflicht
Hier finden Sie anerkannte Ausbildungsangebote sowie weiterführende Informationen zur Ausbildungspflicht in den verschiedenen Bereichen der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren. Die Zusammenstellung hilft Ihnen, die für Ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Ausbildungen und Kurse zu finden.
Wer Viehhandel betreibt, trägt besondere Pflichten. Diese sollen die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern und einen schonenden Umgang mit den Tieren sicherstellen.
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen das Fahr- und Betreuungspersonal von Tieren sowie bei Tiertransportdienstleistern zusätzlich eine Person in leitender Funktion (z. B. Disponentin oder Disponent, Mitglied der Geschäftsleitung) über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen.
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, sorgt für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden. Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein.
Die Ausbildung stellt sicher, dass das Tiertransportpersonal Tiere schonend behandelt und fachgerecht betreut.