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Ausbildungen im Zusammenhang mit Tierhaltung, Umgang und Handel mit Tieren

Wer Tiere hält, handelt oder transportiert, muss je nach Tätigkeit eine anerkannte Ausbildung absolvieren. Diese Seite zeigt, welche Ausbildungen vorgeschrieben sind, wie Anerkennungen erfolgen und wo Sie anerkannte Kurse und Organisationen finden.

Ausbildungspflicht

In gewerbsmässigen Tierhaltungen, im Tierhandel sowie bei der privaten Haltung zahlreicher Wildtierarten und einzelner Haustiere muss die verantwortliche Betreuungsperson über die vorgeschriebene Ausbildung verfügen.

Die Ausbildungspflicht gilt zudem für: das Schlachthof- und Tiertransportpersonal, die gewerbsmässige Klauen- und Hufpflege, bestimmte Eingriffe am Tier sowie für das Durchführen von Tierversuchen.

Mehr zur Ausbildungspflicht bei einzelnen Tierarten: Tierhaltung

Ausbildung auf Anordnung

Stellt die kantonale Tierschutzbehörde in einer Tierhaltung Mängel bei Betreuung oder Pflege fest, kann sie Ausbildungsmassnahmen für die Tierhaltenden anordnen.

Anerkennung der Ausbildungen

Das BLV anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) sowie das fachspezifische Vermitteln von Grundkenntnissen und Fähigkeiten, das zum Sachkundenachweis (SKN) führt. Es entscheidet auch über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen zu FBA und SKN (vgl. Art. 200a TSchV).

Reichen Sie das Gesuch um Anerkennung mit Dokumentation und Stundenplan elektronisch beim BLV ein (vgl. Art. 200 Abs. 1 TSchV).

Im Einzelfall kann die kantonale Behörde eine andere als die vorgeschriebene Ausbildung anerkennen, etwa wenn diese nicht angeboten wird. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit gleichwertigen Anforderungen verfügt (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).

Rechtliche Grundlagen:

Art. 200a TSchV Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Art. 200 Abs. 1 TSchV Anerkennung: Massnahmen bei Mängeln

Art. 199 Abs. 3 TSchV Anerkennung: Zuständigkeiten

Fachspezifische Ausbildungen

SKN und FBA sind fachspezifisch aufgebaut – je nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Anforderungen an Haltung und Umgang.

Eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung kann eine verlangte FBA ersetzen. Eine FBA wiederum befreit vom Sachkundenachweis, sofern sie dieselben tierartspezifischen Lernziele abdeckt.

Anforderungen an Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten, die Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich Tierhaltung schulen, müssen qualifizierte Lehrkräfte einsetzen und sich einer externen Qualitätskontrolle durch eine akkreditierte Organisation unterziehen.

Das BLV anerkennt ihre Kurse, wenn sie neben den Inhalten der FBA auch Grundlagen der Erwachsenenbildung, der Kursorganisation, der Didaktik sowie rechtliches Basiswissen vermitteln.

Angehende Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden schliessen diese FBA mit einer Prüfung ab und weisen mindestens drei Jahre praktische Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart nach.

Rechtliche Grundlagen:

Art. 14 TSchAV Lernziele

Angebot an anerkannten Ausbildungen bzw. Information zur Ausbildungspflicht

Hier finden Sie anerkannte Ausbildungsangebote sowie weiterführende Informationen zur Ausbildungspflicht in den verschiedenen Bereichen der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren. Die Zusammenstellung hilft Ihnen, die für Ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Ausbildungen und Kurse zu finden.

Viehhandel

Wer Viehhandel betreibt, trägt besondere Pflichten. Diese sollen die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern und einen schonenden Umgang mit den Tieren sicherstellen.