Künstliche Besamung/Embryotransfer
Künstliche Besamung und Embryotransfer unterliegen klaren seuchenpolizeilichen Vorgaben. Das BLV regelt die Anforderungen an Besamungsstationen, den Umgang mit Samen sowie die Ausbildung von Fachpersonen in detaillierten Weisungen.
Seuchenpolizeiliche Vorgaben
Krankheitserreger können über Samen, Embryonen oder Eizellen übertragen werden. Deshalb gelten für künstliche Besamung und Embryotransfer spezifische seuchenpolizeiliche Auflagen.
Die verbindlichen Regeln sind in den Artikeln 50–58 der Tierseuchenverordnung festgelegt. Das BLV präzisiert die Detailanforderungen an Besamungsstationen, den Umgang mit Samen, die Ausbildung von Besamungstechnikerinnen und -technikern sowie den Embryotransfer in technischen Weisungen.