Tierverkehrskontrolle
Die Tierverkehrskontrolle ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern.
Viele Tierbestände und Tiere müssen registriert und gekennzeichnet werden. Diese Regelungen bilden die Grundlage der Tierverkehrs- und Bestandeskontrolle, ermöglichen eine effiziente Seuchenbekämpfung und können ein Verschleppen von Seuchen verhindern.
Wo Tierverkehr stattfindet, besteht auch das Risiko, dass Krankheiten und Seuchen verschleppt werden. Als Bestandteil der Tierverkehrskontrolle ermöglichen die Registrierung, die Kennzeichnung sowie die Bestandeskontrolle eine Rückverfolgbarkeit der Tiere bis in den Herkunftsbetrieb. Damit kann im Seuchenfall schnell und effizient reagiert werden.
Registrierung
Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Equiden-, Hunde-, Geflügel- und Bienenhaltungen sowie Fischzuchten müssen registriert werden. Die Registrierung hilft bei der Seuchenbekämpfung, indem sie die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere ermöglicht.
Equiden
Betriebe, welche Equiden halten, müssen ihre Tiere bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrieren.
Equiden gelten laut Tierschutzverordnung als Heimtiere, können nach Tierarzneimittelverordnung jedoch Heim- oder Nutztiere sein. In der Tierverkehrsdatenbank werden sie ohne andere Angabe als Nutztiere eingetragen. Dieser Status kann einmalig zum «Heimtier» geändert werden. Diese Anpassung gilt lebenslänglich und kann nicht rückgängig gemacht werden. Nur als Nutztiere registrierte Equiden dürfen geschlachtet werden.
Anleitungen zur Registrierung von Equiden (Tierverkehrsdatenbank)
Klauentiere
Betriebe, welche Klauentiere halten, müssen ihre Tiere bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrieren.
Anleitungen zur Registrierung (Tierverkehrsdatenbank)
Geflügel, Bienen und Fische
Die Haltung von Geflügel (auch Hobbyhaltungen), Bienen oder Fischen muss bei einer kantonalen Koordinationsstelle registriert werden. Ausnahmen sind Zwischenhälterungseinrichtungen von Berufsfischenden und die Haltung von Fischen zu Zierzwecken.
Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein.
Kantonale Koordinationsstellen
Hunde
Hundehaltende müssen ihr Tier in der Datenbank Amicus registrieren lassen. Das erleichtert Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden. Die Registrierung des Tieres wird von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgenommen. Die Personendaten der Hundehaltenden werden dagegen von den Gemeinden verwaltet. Änderungen der Personendaten müssen daher der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme oder der Tod eines Hundes direkt der Datenbank Amicus gemeldet werden muss.
Importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt registriert werden (siehe «Kennzeichnung»).
Kennzeichnung
Haltende von Klauentieren, Equiden, Hunden und Papageienvögeln müssen ihre Tiere kennzeichnen, Imker auch ihre Bienenstände. Die Kennzeichnung hilft bei der Seuchenbekämpfung. Sie ermöglicht die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere.
Klauentiere
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Neuweltkameliden
Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden oder von Personen mit einem eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Tierhaltende dürfen die Injektion bei Tieren der eigenen Haltung selber vornehmen.
Equiden
Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden oder von Personen mit einem eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen.
Bienenstände
Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein (TSV, Art. 19a).
Hunde
Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert werden (siehe Registrierung). Die Mikrochips dürfen in der Schweiz nur von Tierärztinnen und Tierärzten implantiert werden.
Tierhaltende eines importierten Hundes müssen dessen Kennzeichnung innert 10 Tagen nach der Einfuhr von einer Tierärztin oder einem Tierarzt überprüfen und der Datenbank AMICUS melden lassen.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in der Schweiz unterscheiden sich von den Regelungen für das Reisen mit Hunden ins Ausland. Bei Auslandreisen müssen Tierhaltende die Vorschriften für das Reisen mit Heimtieren beachten.
Papageienvögel
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft, individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen muss in die Bestandeskontrolle eingetragen werden.
Bestandeskontrolle
In Betrieben, in denen Klauentiere, Geflügel, Bienen, Papageienvögel oder Wassertiere gehalten werden, muss eine Bestandeskontrolle geführt werden.
Klauentiere
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung.
Geflügel und Papageienvögel
Wer Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) hält und mit ihnen Handel treibt, muss eine Bestandeskontrolle führen. In die Bestandeskontrolle müssen alle Zu- und Abgänge eingetragen werden.
Bienenvölker
Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, muss eine Bestandeskontrolle führen. In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge sowie die Standorte der Völker und die Verstelldaten einzutragen.
Die Bestandeskontrolle muss gemäss der Formularvorlage des BLV geführt werden. Pro Bienenstand ist ein separates Formular zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Führen der Bestandeskontrolle der Bienenvölker zur Verfügung.
Aquakulturbetriebe
Die Bestandeskontrolle für registrierte Aquakulturbetriebe muss folgendes enthalten:
- Herkunft- und Bestimmungsort von Zu- und Abgängen
- Anzahl der Tiere
- Artzugehörigkeit
- Alter
- Sterberate
Sömmerung und Winterung
Bei der Sömmerung auf Weiden und Alpen, bei der Winterung und beim Treiben von Wanderschafherden werden Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammengebracht. Die Tiere werden durch Gebiete mit weiteren Tierhaltungsbetrieben transportiert oder getrieben. Um die möglichen Gefahren für die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten zu vermindern, erlassen die Kantone seuchenpolizeiliche Vorschriften zur Sömmerung, Winterung und für Wanderschafherden.
Für die Sömmerungsvorschriften hat das BLV Empfehlungen zur Harmonisierung erarbeitet:
Damit das Wohl der Tiere auch bei dauernder Haltung im Freien gewährleistet ist, sind in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren unter anderem Anforderungen an die Unterstände, das Futter aber auch an die Kontrolle der Tiere festgehalten.
Mehr Informationen: Nutz- und Haustierverordnung, Abschnitt 2: Dauernde Haltung im Freien
