Import von Lebensmitteln aus der EU
Für den Import von Lebensmitteln aus der EU gelten Vorgaben zu Selbstkontrolle, Kennzeichnung sowie Bewilligungs- und Zeugnispflichten. Erfahren Sie, welche Zuständigkeiten gelten, welche Einfuhrbedingungen zu beachten sind und welche Rechtsgrundlagen gelten.
Anforderungen und Zuständigkeiten
Lebensmittelimporteure stellen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicher, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen Lebensmittel alle vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben enthalten.
Für die amtliche Kontrolle in der Schweiz sind die Kantone unter der Leitung der Kantonschemiker zuständig. Zusätzlich sind die Vorgaben der produktspezifischen Verordnungen einzuhalten.
Mehr Informationen:
Verband Schweizer Laboratorien
Verband der Kantonschemiker der Schweiz
Hygieneverordnung des EDI (HyV)
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Bewilligungspflicht
Die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung aufgeführten Lebensmittel können ohne Bewilligung des BLV importiert werden, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.
Lebensmittel, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, benötigen eine Bewilligung des BLV.
Zeugnispflicht
Grundsätzlich können Lebensmittel ohne Zeugnis in die Schweiz importiert werden.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft aus Drittstaaten gelten besondere Vorschriften zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen.
Für den Import von Wildpilzen aus Osteuropa besteht eine Zeugnispflicht.
Mehr Informationen:
Import von Lebensmitteln aus Drittstaaten
Besondere Einfuhrbedingungen
Neben den lebensmittelrechtlichen Importanforderungen können je nach Produkt auch landwirtschaftliche Vorgaben oder Aspekte der Versorgungssicherheit relevant sein.
Informationen dazu sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder bei der réservesuisse erhältlich.
Mehr Informationen:
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Für den Import von Lebensmitteln aus geschützten Arten (z.B. Kaviar) sind die CITES-Bestimmungen einzuhalten.
Mehr Informationen:
Vorgehen und Richtlinien zum Artenschutz beim Import
Bestimmte Sendungen mit Meeresfischereierzeugnissen sind gemäss Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei kontrollpflichtig und müssen beim BLV zur Dokumentenkontrolle angemeldet werden.
Mehr Informationen:
Meeresfischereierzeugnisse (IUU)
Privater Reiseverkehr / Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen
Für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr sowie für Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen gelten besondere Bestimmungen.
Mehr Informationen: