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Import von Lebensmitteln aus der EU

Für den Import von Lebensmitteln aus der EU gelten Vorgaben zu Selbstkontrolle, Kennzeichnung sowie Bewilligungs- und Zeugnispflichten. Erfahren Sie, welche Zuständigkeiten gelten, welche Einfuhrbedingungen zu beachten sind und welche Rechtsgrundlagen gelten.

Anforderungen und Zuständigkeiten

Lebensmittelimporteure stellen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicher, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen Lebensmittel alle vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben enthalten.

Für die amtliche Kontrolle in der Schweiz sind die Kantone unter der Leitung der Kantonschemiker zuständig. Zusätzlich sind die Vorgaben der produktspezifischen Verordnungen einzuhalten.

Mehr Informationen:

Verband Schweizer Laboratorien

Verband der Kantonschemiker der Schweiz

Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Bewilligungspflicht

Die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung aufgeführten Lebensmittel können ohne Bewilligung des BLV importiert werden, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.

Lebensmittel, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, benötigen eine Bewilligung des BLV.

Zeugnispflicht

Grundsätzlich können Lebensmittel ohne Zeugnis in die Schweiz importiert werden.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft aus Drittstaaten gelten besondere Vorschriften zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen.

Für den Import von Wildpilzen aus Osteuropa besteht eine Zeugnispflicht.

Mehr Informationen:

Import von Lebensmitteln aus Drittstaaten

Verordnung des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 137 kontaminiert sind

Besondere Einfuhrbedingungen

Neben den lebensmittelrechtlichen Importanforderungen können je nach Produkt auch landwirtschaftliche Vorgaben oder Aspekte der Versorgungssicherheit relevant sein.

Informationen dazu sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder bei der réservesuisse erhältlich.

Mehr Informationen:

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

réservesuisse

Für den Import von Lebensmitteln aus geschützten Arten (z.B. Kaviar) sind die CITES-Bestimmungen einzuhalten.

Mehr Informationen:

Vorgehen und Richtlinien zum Artenschutz beim Import

Bestimmte Sendungen mit Meeresfischereierzeugnissen sind gemäss Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei kontrollpflichtig und müssen beim BLV zur Dokumentenkontrolle angemeldet werden.

Mehr Informationen:

Meeresfischereierzeugnisse (IUU)

Privater Reiseverkehr / Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen

Für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr sowie für Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen gelten besondere Bestimmungen.

Mehr Informationen:

Lebensmittel im privaten Reiseverkehr

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)