Vorgehen und Richtlinien zum Artenschutz beim Import
Bei der Einfuhr von Tieren, Pflanzen sowie deren Teilen und Erzeugnissen gelten artenschutzrechtliche Vorgaben. Erfahren Sie, wann CITES-Dokumente und Artenschutzkontrollen erforderlich sind und wie der Ablauf vor, während und nach der Einfuhr aussieht.
Sendungen von Tier- und Pflanzenarten, die durch die Schweizer Artenschutz-Gesetzgebung (CITES) geschützt sind, unterstehen bei der Einfuhr einer Bewilligungs- und/oder Kontrollpflicht. CITES gilt nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch für deren Teile und Erzeugnisse.
Vor der Einfuhr
Klären Sie vor der Einfuhr, ob Ihre Sendung artenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt und welche CITES-Dokumente erforderlich sind.
Ablauf Einfuhr
Die Einfuhr erfolgt erst, wenn alle vorgeschriebenen CITES-Dokumente vorliegen.
Nach der Einfuhr
Bewahren Sie den Beleg der durchgeführten Artenschutzkontrolle sorgfältig auf. Bei CITES-pflichtigen Arten handelt es sich dabei um den sogenannten «Passierschein». Dieser ist Voraussetzung, um bei einer späteren Wiederausfuhr das entsprechende CITES-Zertifikat beim BLV zu beantragen.
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