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Export von Tieren und Tierprodukten in die EU

Beim Export von Tieren und Tierprodukten in die EU gelten klare veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorgaben. Erfahren Sie, welche Bedingungen massgebend sind, wer zuständig ist und was bei Tieren, Tierprodukten und geschützten Arten zu beachten ist.

Exportbedingungen und Zuständigkeiten

Für den Export von Tieren, Tierprodukten und Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten unterschiedliche Bedingungen – abhängig vom Bestimmungsland und vom Exportgut. Grundsätzlich legt das Bestimmungsland die Einfuhrbedingungen fest.

Aufgrund des Veterinärabkommens zwischen der Schweiz und der EU gelten für Exporte in die EU in der Regel dieselben seuchenrechtlichen Anforderungen wie innerhalb der EU.

Es liegt in der Verantwortung des Exporteurs, die geltenden Anforderungen frühzeitig bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes abzuklären.

Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial, aber auch Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft, wie Käse oder Fleisch.

Mehr Informationen für die Bestimmungen zu den Lebensmitteln:

Export von Lebensmitteln

Export von Tieren

Die Exportbestimmungen für Tiere unterscheiden sich danach, ob es sich um eine private Reise mit einem Heimtier oder um einen Export handelt. Findet ein Besitzerwechsel statt, gelten die Bestimmungen für den gewerblichen Export.

Informationen zum Reisen mit Heimtieren für Privatpersonen:

Reisevorbereitungen mit Heimtieren

Wichtige Punkte beim Tierexport:

  • Transporte sind möglichst tiergerecht und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben durchzuführen.
  • Prüfen Sie vor der Ausreise die Bedingungen für eine mögliche (Wieder-) Einreise in die Schweiz
  • Für den gewerbsmässigen grenzüberschreitenden Transport von Wirbeltieren auf dem Landweg ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde erforderlich.
  • Im Flugverkehr sind die Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) einzuhalten.
  • Für einige Tierarten sind die Veterinärbedingungen für das «grenzüberschreitende Verbringen» in bilateralen Abkommen festgelegt, für andere gelten nationale Regelungen. Klären Sie im Zweifelsfall die Anforderungen beim Bestimmungsland ab.

Export von Tierprodukten

Zu den Tierprodukten zählen grundsätzlich alle Erzeugnisse, die Träger von Seuchenerregern sein können. Dazu gehören Lebensmittel (teilweise) tierischer Herkunft wie Käse oder Fleisch, tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial.

Mehr Informationen:

Export von Lebensmitteln

Geseztgebung

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU)

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU-EDI)

Tierschutzgesetz (TSchG)

Tierschutzverordnung (TSchV)

Tierseuchengesetz (TSG)

Tierseuchenverordnung (TSV)