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Export von Lebensmitteln

Lebensmittel aus der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen in die EU oder in Drittstaaten exportiert werden. Massgebend sind die schweizerische Lebensmittelgesetzgebung sowie die Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes.

Allgemeine Voraussetzungen für den Export

In der Schweiz hergestellte Lebensmittel müssen grundsätzlich den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Für Exportwaren sind Abweichungen zulässig, wenn das Bestimmungsland diese verlangt oder erlaubt.

Eine Ausfuhrbescheinigung ist erforderlich, wenn das Bestimmungsland oder der Empfänger im Bestimmungsland dies verlangt. Die zuständigen kantonalen Behörden stellen diese Bescheinigungen aus.

Das Bestimmungsland kann zudem verlangen, dass der exportierende Betrieb im Bestimmungsland registriert oder zugelassen ist. Listen der zugelassenen Betriebe sind in der Regel auf den Webseiten der zuständigen ausländischen Behörden verfügbar.

Für Fragen zum Export sind grundsätzlich die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.

Export von Lebensmitteln in die EU

Für den Export von Lebensmitteln sowohl nicht-tierischer Herkunft als auch tierischer Herkunft in die EU ist ein Handelsdokument erforderlich.

Lebensmittel tierischer Herkunft müssen zudem aus bewilligten Betrieben stammen.

Export von Lebensmitteln in Drittstaaten

Drittstaaten können andere Bedingungen verlangen als diejenigen, die in der EU gelten.
Die Exportbedingungen für Lebensmittel unterscheiden sich je nach Bestimmungsort.

Es ist in der Verantwortung des Exporteurs, die jeweils gültigen Anforderungen des Importstaates in Erfahrung zu bringen.

Für die Ausfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft – beispielsweise Milchprodukte, Eier und Fleisch – ist je nach Land eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich. Die mit den Drittstaaten validierten Ausfuhrbescheinigungen publiziert das BLV.

Informationen zu Bescheinigungen, Bestätigungen sowie den entsprechenden Weisungen und Anleitungen:

Exportunterlagen aus Drittstaaten

Export von Lebensmitteln aus geschützten Arten (CITES)

Für den Export von Lebensmitteln aus geschützten Arten, zum Beispiel Kaviar, sind die CITES-Bestimmungen zu beachten:

Weiterführende Informationen zum Export von Lebensmitteln aus artengeschützten Tieren (CITES)

Weitere Informationen