Ziegen sind anpassungsfähige und neugierige Tiere – ob für die Milchproduktion, Fleischgewinnung oder als Hobbytiere. Damit sie gesund bleiben und sich wohlfühlen, braucht es eine tiergerechte Haltung und fachkundige Betreuung.
Haltung
Die meisten in der Schweiz gehaltenen werden zur Milchproduktion gehalten. Es gibt auch Fleischziegen (zum Beispiel die Burenziege) und Zwergziegen, die häufig als Hobbytiere gehalten werden.
Ziegen brauchen im Stall Platz, um sich zu bewegen, und einen gut strukturierten Liegebereich. Ideal sind erhöhte Liegenischen, damit sich die Tiere zurückziehen können und es nicht zu Auseinandersetzungen kommt.
Achten Sie auf trockene, eingestreute und zugfreie Liegeflächen. Zusätzliche harte Unterlagen sind kein Problem, solange sie trocken bleiben.
Ziegen sind zwar robust, dürfen aber nur mit Schutz vor Nässe, Kälte und Hitze im Freien gehalten werden. Stellen Sie dafür windgeschützte Unterstände mit trockenem Boden bereit. Bei extremer Witterung müssen Sie die Tiere einstallen.
Ziegen brauchen Bewegung, soziale Kontakte und Rückzugsorte. Laufställe mit erhöhten Flächen und Zugang zu einem Laufhof eignen sich sehr gut.
Die Anbindehaltung ist nur auf Standplätzen zulässig, die seit vor 2008 bestehen. In diesem Fall müssen Sie den Ziegen während der Vegetationszeit an mindestens 120 Tagen und im Winter an 50 Tagen Auslauf gewähren
Böden müssen trittsicher, trocken und rutschfest sein. Perforierte Stallböden können Klauenschäden verursachen und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Ziegen sind wählerisch. Sie brauchen abwechslungsreiches, hochwertiges Futter – verteilt über den Tag. Achten Sie darauf, dass auch rangniedrige Tiere gut an die Futterplätze gelangen.
Frisches, sauberes Wasser muss mindestens zweimal täglich bereitstehen – in gut zugänglichen Tränken.
Je nach Situation kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Die Tötung muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Methode muss sicher zum Tod führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.
Wer sein Tier einer Tierärztin oder einem Tierarzt zum Einschläfern übergibt, handelt immer richtig.
Die Kennzeichnung und Registrierung von Ziegen bilden die Grundlage der Tierverkehrskontrolle. Diese ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern. Beim Verstellen von Tieren muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung.
Die Zucht von Ziegen muss immer darauf abzielen, gesunde Tiere hervorzubringen. Dabei dürfen weder das Wohlergehen noch die Würde der Tiere durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt werden.
Ziegen ziehen sich zur Geburt meist zurück.
Nach der Geburt leckt die Mutter das Zicklein trocken. Das stärkt die Bindung – besonders wichtig, wenn das Jungtier bei der Mutter bleibt.
Sorgen Sie dafür, dass jedes Zicklein genügend Kolostrum (Biestmilch) aufnimmt – es liefert wichtige Immunstoffe für einen gesunden Start ins Leben.
Zicklein säugen etwa 20-mal täglich. Ab der zweiten Lebenswoche fressen sie zusätzlich Heu oder geeignetes Raufutter – dieses muss frei verfügbar sein.
Für ihre gesunde Entwicklung brauchen sie sozialen Kontakt. Wenn mehrere Zicklein auf dem Betrieb leben, müssen Sie sie bis zum Alter von vier Monaten in Gruppen halten.
Hochtragende Ziegen und neugeborene Zicklein brauchen draussen besonderen Schutz. Kontrollieren Sie solche Herden mindestens zweimal täglich.
Stallen Sie trächtige Ziegen im Winter rechtzeitig vor der Geburt ein. In den ersten zwei Wochen nach der Geburt müssen Mutter und Jungtier jederzeit Zugang zu einem Stall oder geschützten Unterstand haben.
Ziegenkrankheiten können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen. Alle Krankheiten, die in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind, gelten in der Schweiz als meldepflichtige Tierseuchen.
Neben den meldepflichtigen Seuchen gibt es weitere relevante Ziegenkrankheiten, die nicht in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind. Auch diese Krankheiten oder Verletzungen bei Ziegen müssen angemessen behandelt werden.
Mit der konsequenten Umsetzung von Biosicherheitsmassnahmen schützen Tierhaltende ihren Tierbestand vor Tierseuchen. Achten Sie insbesondere beim Tierzukauf auf die Herkunft der Tiere und melden Sie auffälliges Verhalten und Krankheitsanzeichen der Tiere umgehend der Tierärztin oder dem Tierarzt.
Das Enthornen und Kastrieren von Tieren ohne Schmerzausschaltung ist verboten. Tierhaltende dürfen Zicklein bis zu einem Alter von zwei Wochen selbst kastrieren und bis zu drei Wochen selbst enthornen, sofern sie den entsprechenden Sachkundenachweis besitzen (siehe Ausbildung). Beim Enthornen muss die Schmerzausschaltung von einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorgenommen und überwacht werden.
Seit dem Aufkommen von Laufställen werden Ziegen ohne Hörner bevorzugt, um Verletzungen bei Mensch und Tier vorzubeugen und den Platzbedarf im Stall zu verringern. Die Haltung horntragender Tiere im Laufstall ist zwar herausfordernd, wird aber im Sinne einer tiergerechten Haltung empfohlen. Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten.
Männliche Zicklein werden kastriert, da sie nach Eintritt der Geschlechtsreife Unruhe in die Herde bringen und unerwünschte Trächtigkeiten verursachen können.
Ausbildungen
Wenn Sie mehr als 10 Ziegen halten, benötigen Sie eine entsprechende Ausbildung:
Bei über 10 Grossvieheinheiten: Sie brauchen eine landwirtschaftliche Ausbildung.
Bei weniger als 10 Grossvieheinheiten: Die verantwortliche Person muss einen Sachkundenachweis vorlegen – sobald mehr als 10 Ziegen gehalten werden. Vom Muttertier abhängige Jungtiere zählen dabei nicht mit.
Wenn Sie Ihre Tierhaltung vor dem 1. September 2008 registriert haben, müssen Sie die Ausbildung nicht nachholen. Landwirtinnen und Landwirte sind vom Sachkundenachweis befreit.
Sie können die Ausbildung bei einer vom BLV anerkannten Organisation absolvieren: