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Transit von Lebensmitteln mit Herkunft Drittstaat

Lebensmittel aus Drittstaaten unterliegen beim Transit durch die Schweiz klaren Vorgaben. Je nach Produktart, Herkunft und Transportweg gelten unterschiedliche Melde- und Kontrollpflichten sowie spezifische Bestimmungen für tierische und nicht-tierische Erzeugnisse.

Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft

Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, können von den zuständigen Kontrollorganen beim Transit beschlagnahmt werden.

Lebensmittel tierischer Herkunft

Beim Transit von Lebensmitteln tierischer Herkunft, etwa Fleisch oder Käse, unterscheidet die Gesetzgebung nach Art der Ware, Herkunft und Bestimmungsort der Sendung. Entscheidend ist, ob die Sendung aus der EU oder aus einem Drittstaat stammt und ob sie nach dem Transit für einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat bestimmt ist.

Grenztierärztliche Kontrollen und Voranmeldung

Sobald eine grenztierärztliche Kontrolle an den Flughäfen Zürich oder Genf oder an einer Grenzkontrollstelle in der EU erfolgt, gelten in allen Fällen einheitliche Vorgaben.

  • Die Sendung muss vor ihrer Ankunft bei der zuständigen Grenzkontrollstelle vorangemeldet werden.
  • Hat der für die Sendung verantwortliche Importeur seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder in Norwegen, erfolgt die Voranmeldung über das elektronische System TRACES.
  • In allen anderen Fällen kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) verwendet werden.

Beachten Sie die folgenden Informationen:

TRACES

Transportweg und Kontrollumfang

Transit per Bahn oder Strasse

Jede Sendung mit Lebensmitteln tierischer Herkunft aus einem Drittstaat, die in der Schweiz oder in der EU eintrifft und ihre Reise per Bahn oder auf der Strasse fortsetzt, wird vollständig kontrolliert. Dazu gehören die Dokumenten-, Identitäts- und physische Kontrolle, unabhängig vom endgültigen Bestimmungsland.

In der Schweiz führen die Flughäfen Zürich und Genf die grenztierärztlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäss den geltenden Einfuhrbedingungen durch.

Mehr Informationen:

Import von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten

Grenztierärztlicher Dienst

Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle wird ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) ausgestellt, das die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

Transit auf dem Luftweg

Sendungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft aus einem Drittstaat, die in die Schweiz oder in die EU gelangen und länger als 72 Stunden am Flughafen verbleiben, unterliegen einer Dokumentenprüfung.

Landet eine Sendung in der Schweiz, um direkt in einen anderen Drittstaat weitergeleitet zu werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes. Die Durchfuhr aus Drittstaaten, aus denen die Einfuhr in die Schweiz aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, ist nicht zulässig.

Weitere Anforderungen und Auflagen

Zusätzlich sind die Transitbestimmungen des Zolls zu beachten. Für den Transit von Lebensmitteln aus geschützten Arten, etwa Kaviar, gelten die CITES-Bestimmungen.

Schweizer Zoll: Durchfuhr

Transit von Lebensmitteln aus geschützten Arten

Gesetzgebung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)