Schweine
Tierfreundliche Haltung, artgerechter Umgang und gesetzlich geregelte Eingriffe fördern Gesundheit und Wohlbefinden von Schweinen. Wer Schweine hält oder züchtet, trägt Verantwortung – und braucht dafür das nötige Wissen und Können.

Haltung und Umgang
Tierfreundliche Haltung fördert Gesundheit und Wohlbefinden der Schweine. Wichtig sind Bewegung, Beschäftigung, Luft und Licht. Die Verantwortung liegt bei den Tierhaltenden. In naturnahen, strukturierten Lebensräumen zeigen Hausschweine noch heute viele Verhaltensweisen ihrer wilden Vorfahren.
Buchtenstruktur
Die Buchten sollten ausreichend gross und klar strukturiert ein. Schweine brauchen Platz für unterschiedliche Verhaltensweisen – etwa einen Kotplatz oder verschiedene Liegeflächen je nach Temperatur.
Strukturierte Buchten mit Ausweichmöglichkeiten senken das Verletzungsrisiko. Bei grösseren Gruppen erleichtern separate Liegeabteile die Haltung.
Ruhen
Schweine ruhen den Grossteil des Tages. Bieten Sie ihnen weiche, trockene Liegeflächen mit Einstreu – das wirkt wärmedämmend, schont die Gliedmassen und bietet Beschäftigung.
Entspannte Schweine liegen in Seitenlage. Haufen- oder Bauchlage deutet auf Kälte hin. Bei Hitze vermeiden die Tiere Körperkontakt, bei Kälte rücken sie eng zusammen.
Schweine sind tagaktiv. Sie strukturieren ihren Tagesablauf und wechseln für neue Aktivitäten den Ort. Im Freiland legen sie täglich mehrere Kilometer zurück.
Bewegung fördert Kreislauf und den Bewegungsapparat. Auch im Stall brauchen Schweine ausreichend Platz zum Bewegen.
Ohne Beschäftigung entwickeln Schweine leichter Verhaltensstörungen wie Schwanzbeissen. Sorgen Sie für Einstreu und bieten Sie Stroh, Heu oder Gras zur freien Verfügung an. Damit können die Tiere ihr natürliches Wühl- und Futtersuchverhalten ausleben.
Schweine brauchen den Kontakt zu Artgenossen. In natürlich zusammengesetzten Gruppen gibt es kaum Rangkämpfe.
Häufiges Umgruppieren im Stall führt dagegen oft zu Konflikten. Sorgen Sie für ausreichend Platz und gut strukturierte Buchten – zum Ausweichen und zur Etablierung einer Rangordnung. Unterschiedlich grosse oder alte Tiere finden schneller ihr soziales Gleichgewicht.
Bieten Sie Ihren Schweinen sowohl energiereiches als auch rohfaserreiches Futter an. In freier Wildbahn sind sie ständig auf Nahrungssuche. Im Stall erhalten sie meist konzentriertes Futter – ein- bis zweimal täglich.
Fehlt der Platz am Futtertrog, werden rangniedere Tiere benachteiligt. Schulterblenden oder Einzelfressstände schaffen Abhilfe.
Stellen Sie jederzeit frisches Wasser bereit – abgestimmt auf die Grösse der Tiere. Schweine trinken oft direkt nach dem Fressen.
Je nach Situation kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Die Tötung muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Methode muss sicher zum Tod führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.
Wer sein Tier einer Tierärztin oder einem Tierarzt zum Einschläfern übergibt, handelt immer richtig.
Fachinformationen
Fachinformation 8.1: Mindestmasse für die Haltung von Schweinen
PDF322.80 kB10. März 2026
Fachinformation 8.2: Böden in der Schweinehaltung
PDF525.46 kB25. Juni 2026
Fachinformation 8.3: Tier-Fressplatzverhältnis bzw. Anzahl Tiere pro Automat bei verschiedenen Fütterungssystemen in der Schweinehaltung
PDF435.94 kB25. Juni 2026
Fachinformation 8.4: Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser, Nestbaumaterial sowie Einstreu in der Schweinehaltung
PDF153.84 kB10. März 2026
Fachinformation 8.5: Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine
PDF95.13 kB7. Juli 2026
Fachinformation 8.6: Stallklimawerte und ihre Messung in Schweinehaltungen
PDF146.55 kB10. März 2026
Fachinformation 8.8: Wasserversorgung von Schweinen
PDF20.20 kB10. März 2026
Fachinformation 8.9: Schutz vor Kälte und Anforderungen an Liegekisten für Schweine
PDF91.74 kB10. März 2026
Fachinformation 8.11: Ablauf der Übergangsfrist für den Vollspaltenboden in der Schweinemast
PDF165.27 kB10. März 2026
Fachinformation 16.3: Schweine fachgerecht töten
PDF160.93 kB10. März 2026
Publikationen
Mehr Informationen und Empfehlungen für die Haltung von Schweinen finden Sie hier: Publikationen Agroscope
Gesetzgebung
Art. 177 Abs. 1 + 1bis TSchV Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
Tierverkehr
Die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen bilden die Grundlage der Tierverkehrskontrolle. Diese ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern. Beim Verstellen von Tieren muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Betriebe, welche Klauentiere halten, müssen ihre Tiere bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrieren.
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung.
Fortpflanzung und Zucht
Sauen bauen im Freiland ein Wurfnest, das Schutz bietet und die Bindung zu ihren Ferkeln stärkt. Der Nestbau ist ihnen genauso wichtig wie Futter. Selbst vorgefertigte Nester unterdrücken dieses Verhalten kaum.
Den Sauen muss daher einige Tage vor dem Abferkeln geeignetes Nistmaterial wie Langstroh zur Verfügung gestellt werden. Die Abferkelbucht muss so gestaltet sein, dass sich die Sau darin frei bewegen kann.
In den ersten Wochen bleiben Sau und Ferkel eng zusammen – das ist entscheidend für die Entwicklung der Jungtiere. Neugeborene Ferkel brauchen sofort Milch, da sie ohne Energiereserven zur Welt kommen. Anfangs trinken sie fast ausschliesslich Milch. Ab etwa zwei Wochen beginnen sie, auch feste Nahrung aufzunehmen. Die natürliche Entwöhnung erfolgt langsam und dauert in der Regel 3 bis 4 Monate.
Die Zucht von Schweinen muss immer darauf abzielen, gesunde Tiere hervorzubringen. Dabei dürfen weder das Wohlergehen noch die Würde der Tiere durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt werden.
Krankheiten
Schweinekrankheiten können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen. Alle Krankheiten, die in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind, gelten in der Schweiz als meldepflichtige Tierseuchen.
Neben den meldepflichtigen Seuchen gibt es weitere relevante Schweinekrankheiten, die nicht in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind. Auch diese Krankheiten oder Verletzungen bei Schweinen müssen angemessen behandelt werden.
Mit der konsequenten Umsetzung von Biosicherheitsmassnahmen schützen Tierhaltende ihren Tierbestand vor Tierseuchen. Achten Sie insbesondere beim Tierzukauf auf die Herkunft der Tiere und melden Sie auffälliges Verhalten und Krankheitsanzeichen der Tiere umgehend der Tierärztin oder dem Tierarzt.
Weil Schweine in der Heilmittelgesetzgebung als Nutztiere gelten, sind bei der Anwendung von Tierarzneimitteln spezielle Bestimmungen einzuhalten.
Mehr Informationen zum fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln
Schmerzhafte Eingriffe
Das Kürzen der Eckzähne bei Ferkeln soll Verletzungen vermeiden. Die Zähne dürfen, wenn nötig, sorgfältig abgeschliffen werden. Das früher übliche Abklemmen kann Komplikationen verursachen und ist deshalb verboten.
Auch das Kupieren der Schwänze ist verboten. Es bekämpft nur Symptome des Schwanzbeissens, einer Verhaltensstörung, die auf Hunger und mangelhafte Beschäftigungsmöglichkeiten hinweist. Studien zeigen: Wenn Schweine täglich genügend geeignetes Beschäftigungsmaterial nutzen können, zeigen sie kaum Schwanzbeissen.
Nasenringe verursachen Schmerzen beim Wühlen – einem natürlichen Verhalten. Um Flurschäden im Freiland zu vermeiden, setzen Sie auf gutes Weidemanagement. Nasenringe, Klammern oder Drähte im Rüssel sind verboten.
Das Kastrieren von Tieren ohne Schmerzausschaltung ist verboten. Tierhaltende dürfen Ferkel bis zu einem Alter von zwei Wochen selbst kastrieren, sofern sie den entsprechenden Sachkundenachweis besitzen (siehe Ausbildungen).
Ausbildungen
Wenn Sie mehr als drei Schweine halten, benötigen Sie einen Sachkundenachweis – ausser, Sie verfügen über eine landwirtschaftliche Ausbildung. Auch für die Frühkastration eigener Ferkel ist dieser Nachweis erforderlich.
Halten Sie mehr als drei Schweine, müssen Sie Ihre Sachkunde nachweisen:
- Über zehn Grossvieheinheiten: Sie brauchen eine landwirtschaftliche Ausbildung.
- Unter zehn Grossvieheinheiten: Sie müssen einen Sachkundenachweis erbringen.
Bereits vor dem 1. September 2008 registrierte Tierhaltende müssen die Ausbildung nicht nachholen. Landwirtinnen und Landwirte sind vom Sachkundenachweis befreit.
Die Ausbildung kann bei Organisationen absolviert werden, die vom BLV anerkannt sind:
Wer seine eigenen Ferkel selbst kastrieren will, muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis haben.
Wenn Sie einen Theoriekurs anbieten möchten, können Sie mittels des verlinkten Formulars ein Gesuch stellen:
Fachinformationen
Gesetzgebung
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe
Art. 198 TSchV Ausbildung mit Sachkundenachweis
Art. 32 TSchV Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter
Art. 31 TSchV Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
Weitere Informationen
Fachinformation 8.1: Mindestmasse für die Haltung von Schweinen
PDF322.80 kB10. März 2026
Fachinformation 8.2: Böden in der Schweinehaltung
PDF525.46 kB25. Juni 2026
Fachinformation 8.3: Tier-Fressplatzverhältnis bzw. Anzahl Tiere pro Automat bei verschiedenen Fütterungssystemen in der Schweinehaltung
PDF435.94 kB25. Juni 2026
Fachinformation 8.4: Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser, Nestbaumaterial sowie Einstreu in der Schweinehaltung
PDF153.84 kB10. März 2026
Fachinformation 8.5: Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine
PDF95.13 kB7. Juli 2026
Fachinformation 8.6: Stallklimawerte und ihre Messung in Schweinehaltungen
PDF146.55 kB10. März 2026
Fachinformation 8.7: Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln
PDF84.92 kB10. März 2026
Fachinformation 8.8: Wasserversorgung von Schweinen
PDF20.20 kB10. März 2026
Fachinformation 8.9: Schutz vor Kälte und Anforderungen an Liegekisten für Schweine
PDF91.74 kB10. März 2026
Fachinformation 8.10: Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Ferkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
PDF172.04 kB10. März 2026
Fachinformation 8.11: Ablauf der Übergangsfrist für den Vollspaltenboden in der Schweinemast
PDF165.27 kB10. März 2026
Fachinformation 16.3: Schweine fachgerecht töten
PDF160.93 kB10. März 2026