Schafe
Schafe sind robuste Herdentiere – doch sie brauchen Schutz vor Witterung, regelmässige Pflege und ausreichend Bewegung. Wer Schafe hält, ist verpflichtet, ihre Bedürfnisse zu kennen und für ihr Wohlergehen zu sorgen.

Haltung
Weidehaltung entspricht dem natürlichen Verhalten von Schafen – sie ermöglicht freie Bewegung in der Gruppe und beugt Haltungsschäden vor.
Schafe sind Herdentiere und leben am liebsten in der Gruppe.
Die Anbindehaltung ist verboten. Schafe sind gerne im Freien auf der Weide. Sie sind robust, brauchen aber Schutz vor Hitze, Kälte und Nässe. Die Tierhaltenden tragen die Verantwortung für ihr Wohlergehen.
Bei extremer Witterung brauchen Schafe einen geschützten Liegebereich. Gibt es auf der Weide keinen Schutz, müssen Sie die Tiere einstallen. Bei Kälte, Nässe und Wind muss der Witterungsschutz überdacht, trocken und windgeschützt sein – und genug Platz für alle Tiere bieten. Lämmer, kranke Tiere und frisch geschorene Schafe haben ein erhöhtes Wärmebedürfnis. Bei Hitze stellen Sie Schatten zur Verfügung, etwa durch Bäume.
Scheren Sie Schafe mindestens einmal jährlich – idealerweise so, dass die Dicke der Bewollung an die Witterung angepasst ist. Sorgen Sie zudem für eine regelmässige, fachgerechte Parasitenbekämpfung – sie ist zentral für einen stabilen Gesundheitsstatus.
Schafe brauchen eine regelmässige, fachgerechte Klauenpflege. Damit sich die Klauen natürlich abnutzen, halten Sie die Tiere auf trockenen, rutschfesten Böden. Perforierte Böden sind nur eingeschränkt zulässig – sie können Klauenschäden verursachen.
Bewegung stärkt die Gesundheit, Fruchtbarkeit und Kondition Ihrer Tiere.
Schafe sind untereinander gut verträglich und mögen Körperkontakt zueinander. Jedes Tier muss im Stall genügend Platz zum Liegen und Bewegen haben.
Die Einzelhaltung von Schafen kann aus medizinischen Gründen oder zum Ablammen sinnvoll sein. Auch dann muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.
Schafe fressen täglich in 4–5 Phasen rund 8 bis 10 Stunden. Je nach Rasse und Futterqualität nehmen sie 3–10 kg Grünfutter auf – etwa 10 % ihres Körpergewichts.
Achten Sie auf sauberes Futter und Wasser – Schafe sind empfindlich gegenüber Verunreinigungen. Halten Sie deswegen Tröge und Tränken stets sauber. Lämmer ab zwei Wochen brauchen uneingeschränkten Zugang zu Heu oder geeignetem Raufutter.
Der Wasserbedarf hängt von Leistung, Futter und Wetter ab. Trockene Nahrung und Hitze erhöhen den Durst. Geben Sie mindestens zweimal täglich frisches Wasser und stellen Sie Mineralstoffe – z. B. über Lecksteine – zur Verfügung.
Je nach Situation kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Die Tötung muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Methode muss sicher zum Tod führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.
Wer sein Tier einer Tierärztin oder einem Tierarzt zum Einschläfern übergibt, handelt immer richtig.
Fachinformationen
Fachinformation 7.1: Mindestmasse für die Haltung von Schafen
PDF290.69 kB10. März 2026
Fachinformation 7.2: Einsatz von perforierten Böden bei Schafen
PDF156.82 kB10. März 2026
Fachinformation 7.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien
PDF140.65 kB10. März 2026
Fachinformation 7.4: Stallklimawerte und ihre Messung in Schafhaltungen
PDF136.34 kB10. März 2026
Fachinformation 7.5: Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Lämmer durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (Stand 05.2026)
PDF88.08 kB27. Mai 2026
Fachinformation 7.6: Witterungsschutz bei Wanderschafherden
PDF632.48 kB10. März 2026
Fachinformation 16.4: Rinder, Schafe und Ziegen fachgerecht töten
PDF163.97 kB10. März 2026
Publikationen
Mehr Informationen und Empfehlungen für die Haltung von Schafen finden Sie hier: Publikationen Agroscope
Gesetzgebung
Tierschutzverordnugn (TSchV) Art. 3, 6, 7, 9, 10, 13, 34, 36, 52, 53
Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Art. 198 TSchV Ausbildung mit Sachkundenachweis
Art. 31 TSchV Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
Tierschutz-Ausbildungsverordnung (TSchAV) Art. 30-32
Tierschutzverordnung (TSchV) Kapitel 3: Haustiere
Tierverkehr
Die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen bilden die Grundlage der Tierverkehrskontrolle. Diese ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern. Beim Verstellen von Tieren muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Betriebe, welche Klauentiere halten, müssen ihre Tiere bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrieren.
Haltende von Klauentieren müssen ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere führen. Es enthält die Zu- und Abgänge (TSV, Art. 8). Das Tierverzeichnis ist gemäss der Formularvorlage des BLV zu führen. Das BLV stellt eine Anleitung für das Erstellen des Tierverzeichnisses zur Verfügung.
Fortpflanzung und Zucht
Die Zucht von Schafen muss immer darauf abzielen, gesunde Tiere hervorzubringen. Dabei dürfen weder das Wohlergehen noch die Würde der Tiere durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt werden.
Etwa fünf Monate nach der Bedeckung bringt die Aue (weibliches Schaf) in der Regel ein bis zwei Lämmer zur Welt. Kurz vor der Geburt zieht sie sich an einen ruhigen Ort zurück.
Direkt nach der Geburt leckt die Aue ihr Lamm intensiv ab. So entsteht eine Geruchsprägung – sie ist essenziell für die Mutter-Kind-Bindung und die Versorgung des Lamms.
Normalerweise steht das Lamm innerhalb einer Stunde auf und trinkt zum ersten Mal. Achten Sie darauf, dass es innerhalb der ersten 12 Stunden Kolostrum (Biestmilch) aufnimmt – das ist überlebenswichtig, weil die Milch wichtige Immunstoffe enthält.
Kontrollieren Sie Schafe auf der Weide mindestens zweimal täglich, um Komplikationen früh zu erkennen. Neugeborene Lämmer sind besonders empfindlich gegenüber Kälte, Nässe und Stress – sie brauchen zusätzliche Aufmerksamkeit.
Während der Winterfütterungsperiode müssen Sie Auen vor dem Ablammen einstallen.
Krankheiten
Schafkrankheiten können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen. Alle Krankheiten, die in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind, gelten in der Schweiz als meldepflichtige Tierseuchen.
Neben den meldepflichtigen Seuchen gibt es weitere relevante Schafkrankheiten, die nicht in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind. Auch diese Krankheiten oder Verletzungen bei Schafen müssen angemessen behandelt werden.
Mit der konsequenten Umsetzung von Biosicherheitsmassnahmen schützen Tierhaltende ihren Tierbestand vor Tierseuchen. Achten Sie insbesondere beim Tierzukauf auf die Herkunft der Tiere und melden Sie auffälliges Verhalten und Krankheitsanzeichen der Tiere umgehend der Tierärztin oder dem Tierarzt.
Weil Schafe in der Heilmittelgesetzgebung als Nutztiere gelten, sind bei der Anwendung von Tierarzneimitteln spezielle Bestimmungen einzuhalten.
Mehr Informationen zum fachgerechten Umgang mit Tierarzneimittel
Schmerzhafte Eingriffe
Traditionell werden die Schwänze bei Lämmern gekürzt, um Verschmutzungen im Bereich der Hinterhand zu vermeiden. Ab 1. Februar 2040 ist dieser Eingriff verboten. Stattdessen soll über die Zucht auf kürzere Schwänze hingearbeitet werden.
Während der Übergangsfrist dürfen fachkundige Personen die Schwänze von Lämmern bis zum 7. Lebenstag noch ohne Schmerzausschaltung kürzen. Der Schwanzstummel muss mindestens 15 Zentimeter lang sein.
Das Kastrieren von Lämmern ohne Schmerzausschaltung ist verboten.
Tierhaltende dürfen Lämmer bis zu einem Alter von zwei Wochen selbst kastrieren, sofern sie den entsprechenden Sachkundenachweis besitzen (siehe Ausbildung).
Der Eingriff dient dazu, Unruhe und ungewollte Trächtigkeiten in der Herde zu vermeiden.
Fachinformationen
Publikationen
Gesetzgebung
Art. 16 TSchG Eingriffe an Tieren
Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 15, 19, 22
Art. 42 – 44 TSchAV Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
Ausbildungen
Wenn Sie mehr als 10 Schafe halten, benötigen Sie eine entsprechende Ausbildung:
- Bei über 10 Grossvieheinheiten: Sie brauchen eine landwirtschaftliche Ausbildung.
- Bei weniger als 10 Grossvieheinheiten: Die für Haltung und Betreuung zuständige Person muss einen Sachkundenachweis vorlegen – sobald mehr als 10 Schafe gehalten werden. Lämmer, die noch vom Muttertier abhängig sind, zählen dabei nicht mit.
Haben Sie Ihre Tierhaltung bereits vor dem 1. September 2008 registriert, müssen Sie keine Ausbildung nachholen. Landwirtinnen und Landwirte sind vom Sachkundenachweis befreit.
Absolvieren Sie die Ausbildung bei einer vom BLV anerkannten Organisation:
Wer seine eigenen Lämmer selbst kastrieren will, muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis haben.
Wenn Sie einen Theoriekurs anbieten möchten, können Sie mittels des verlinkten Formulars ein Gesuch stellen:
Fachinformationen
Publikationen
Anerkannte Organisationen für die Ausbildung gewerbsmässiger Klauenpfleger
PDF23.64 kB26. Mai 2026
Anerkennungsgesuch für die Durchführung eines Theoriekurses betreffend schmerzhafter Eingriffe nach Art. 32 TSchV
Word66.39 kB26. Mai 2026
Anerkennungsgesuch SKN und FBA
PDF166.64 kB31. März 2026
Kursunterlagen Frühkastration Lamm (Version 2024, Aktualisierung 2025)
PDF5.25 MB2. Juni 2026
Gesetzgebung
Art. 31 TSchV Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
Art. 198 TSchV Ausbildung mit Sachkundenachweis
Art. 42 TSchA Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln: Lernziel
Inhaltsverzeichnis
Weitere Informationen
Fachinformation 7.1: Mindestmasse für die Haltung von Schafen
PDF290.69 kB10. März 2026
Fachinformation 7.2: Einsatz von perforierten Böden bei Schafen
PDF156.82 kB10. März 2026
Fachinformation 7.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien
PDF140.65 kB10. März 2026
Fachinformation 7.4: Stallklimawerte und ihre Messung in Schafhaltungen
PDF136.34 kB10. März 2026
Fachinformation 7.5: Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Lämmer durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (Stand 05.2026)
PDF88.08 kB27. Mai 2026
Fachinformation 7.6: Witterungsschutz bei Wanderschafherden
PDF632.48 kB10. März 2026
Fachinformation 16.4: Rinder, Schafe und Ziegen fachgerecht töten
PDF163.97 kB10. März 2026