Hunde
Was braucht ein Hund, um gesund, sicher und tiergerecht gehalten zu werden? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen an die Hundehaltung und die rechtliche Vorgaben.

Hunde brauchen Auslauf, Beschäftigung und engen Kontakt zu Menschen – idealerweise auch zu Artgenossen. Wenn Sie sich erstmals einen Hund anschaffen, empfehlen wir den freiwilligen Besuch eines SKN-Kurses (Sachkundenachweis). Dort erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Hundehaltung. Nach der Anschaffung lohnt sich der Besuch einer Hundeschule mit Ihrem neuen Hund. In manchen Kantonen gelten spezielle Vorgaben für bestimmte Hundetypen.
Haltung
Hunde brauchen viel Zuwendung. Sie möchten ihr Umfeld entdecken, spielen, andere Hunde treffen und mit vertrauten Menschen Zeit verbringen. Damit sie sich wohlfühlen, ist es wichtig, sie konsequent zu erziehen und täglich auszuführen.
Hunde wollen in der Nähe ihrer Bezugspersonen leben. Gleichzeitig brauchen sie einen ruhigen Ort, an dem sie ungestört entspannen können – idealerweise an ihrem festen Ruheplatz.
Wer Hunde im Freien hält, muss ihnen eine Rückzugsmöglichkeit bieten: entweder eine Hundehütte oder Zugang zu einem geschützten Raum im Haus oder Stall. Zusätzlich benötigen sie draussen eine erhöhte Liegefläche.
Wer Hunde anbindet, muss ihnen mindestens 20 m² Bewegungsraum an einer Laufleine zur Verfügung stellen. Für die Haltung in Zwingern und Boxen in Innenräumen gelten Mindestanforderungen. Die detaillierten Anforderungen finden Sie in den Fachinformationen.
Hunde müssen täglich im Freien bewegt werden – ihrem Alter, Gesundheitszustand und Bewegungsdrang entsprechend. Beim Spaziergang können sie ihre Umgebung ausgiebig erschnüffeln, neue Eindrücke sammeln und bei Begegnungen mit anderen Hunden spielen und herumtollen. Das hält sie körperlich und geistig fit – und beugt Übergewicht vor.
Ist ein Spaziergang nicht möglich, brauchen Hunde einen Auslauf, in dem sie sich frei bewegen können. Wichtig ist, dass Hundehaltende dabei anwesend sind, mit dem Hund interagieren und mit ihm spielen. Ein Zwinger oder die Bewegung an der Laufkette gelten nicht als Auslauf. Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich mindestens fünf Stunden pro Tag frei von der Laufkette bewegen können.
In einigen Kantonen gilt für das gleichzeitige Ausführen mehrerer Hunde eine Ausbildungspflicht. Wenn Sie gewerbsmässig einen Hundespazierdienst anbieten möchten, sollten Sie sich beim Veterinärdienst Ihres Wohnkantons informieren, ob dafür eine Bewilligung erforderlich ist.
Hunde brauchen täglich Kontakt zu Menschen – und wenn möglich auch zu anderen Hunden. Besonders in den ersten Lebenswochen ist der Austausch entscheidend: Die wichtigste Phase der Sozialisierung liegt etwa zwischen der dritten und zwölften Lebenswoche. In dieser Zeit müssen Welpen mindestens acht Wochen lang bei ihrer Mutter und den Wurfgeschwistern bleiben. So lernen sie, sich gegenüber anderen Hunden angemessen zu verhalten und bauen eine enge Bindung zu Menschen auf.
Sozialkontakt bei Boxen- und Zwingerhaltung
Werden Hunde länger als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, brauchen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt zu Menschen oder anderen Hunden haben.
Hunde brauchen eine Ernährung, die zu ihrem Alter, ihrer Aktivität und ihrer Lebenssituation passt. Wie viel und welches Futter sie benötigen, lässt sich am besten mit Fachpersonen klären.
Frisches Wasser muss jederzeit verfügbar sein. Bei Hunden, die draussen gehalten werden, ist besonders darauf zu achten, dass Wasserquellen wie Näpfe oder Brunnen nicht leer oder gefroren sind.
Umgang
Verantwortung der Hundehaltenden
Hundehaltende müssen sicherstellen, dass ihr Hund weder Menschen noch Tiere gefährdet oder erschreckt. Entscheidend dafür ist, dass sie ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben. Eine enge, vertrauensvolle Bindung ist die Grundlage dafür, dass der Hund bereitwillig auf Anweisungen reagiert. In heiklen Situationen gilt: Wer seinen Hund nicht sicher abrufen kann, sollte ihn frühzeitig anleinen – zum Schutz aller Beteiligten.
Erziehungsmassnahmen und -hilfen
Massnahmen zur Verhaltenskorrektur müssen angemessen sein und direkt auf das unerwünschte Verhalten folgen. Dabei sind Alter, und bisherige Erfahrungen des Hundes zu berücksichtigen.
Verboten ist jede Form übermässiger Härte – etwa das Schlagen mit harten Gegenständen, Strafschüsse oder der Einsatz von Stachel- oder Zughalsbändern ohne Stopp.
Grundsätzlich gilt: Hilfsmittel dürfen nicht eingesetzt werden, wenn sie dem Hund Schmerzen, Verletzungen oder Angst zufügen oder ihn stark reizen. Verboten ist auch der Einsatz von Geräten, die elektrische Reize abgeben, unangenehme Geräusche erzeugen oder chemisch wirken.
Eine Ausnahme gilt nur für den therapeutischen Einsatz solcher Geräte – und auch nur dann, wenn sie durch speziell befähigte Fachpersonen mit kantonaler Bewilligung verwendet werden.
Verletzt ein Hund einen Menschen oder ein Tier erheblich oder zeigt er besonders aggressives Verhalten, muss dies gemeldet werden. Meldepflichtig sind Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Verantwortliche in Tierheimen und Tierbetreuungsdiensten, Zollorgane sowie Hundeausbildende. Zuständig ist in der Regel der kantonale Veterinärdienst.
Eine Verletzung gilt als erheblich, wenn sie eine ärztliche oder tierärztliche Behandlung erfordert. Die erforderlichen Meldeformulare sind bei der kantonalen Stelle erhältlich.
Zur Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden bietet die kindergerechte und alltagstaugliche Broschüre «Tapsi, komm» Tipps. Auch Schulprojekte, wie sie verschiedene Kantone anbieten, leisten dazu einen wichtigen Beitrag.
Halterinnen und Halter dürfen Zughunde nur dann für das Ziehen einsetzen, wenn die Hunde dafür geeignet sind. Kranke, hochträchtige oder säugende Hunde sind für das Ziehen ungeeignet und dürfen nicht eingespannt werden.
Bei Hundegespannen – etwa im Schlittenhundesport – ist die Verwendung geeigneter Zuggeschirre vorgeschrieben.
Ein Hund braucht täglich Zeit, Aufmerksamkeit und Auslauf. Deshalb sollte ein Hundekauf nie spontan erfolgen. Wer sich für einen Hund entscheidet, sollte ihn bei einem seriösen Tierheim oder einer verantwortungsvollen Züchterin bzw. einem verantwortungsvollen Züchter auswählen – und den Hund vor dem Kauf mehrmals besuchen können.
Besondere Vorsicht ist beim Kauf von Welpen geboten, wenn die Mutterhündin nicht anwesend ist.
Wichtig: In einigen Kantonen ist die Haltung bestimmter Hunderassen verboten oder bewilligungspflichtig. Auskunft dazu gibt der kantonale Veterinärdienst Ihres Wohnkantons.
An Ausstellungen dürfen nur gesunde Hunde teilnehmen. «Gesund» heisst: Die Tiere dürfen nicht unter zuchtbedingten Belastungen leiden oder in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sein.
Sowohl Veranstaltende als auch Teilnehmende sind verantwortlich für einen schonenden Umgang mit den Tieren.
Für Märkte gilt zusätzlich die:
Das Kupieren von Ohren oder Rute (Schwanz) ist in der Schweiz seit Jahren verboten – ebenso der Import von Hunden, die kupiert wurden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Fachinformation:
Verboten ist auch das Zerstören der Stimmorgane oder der Einsatz von unerlaubten Hilfsmitteln, um Hunde am Bellen zu hindern.
Maulkörbe, Maulschlaufen oder ähnliche Hilfsmittel dürfen Sie nicht verwenden, wenn sie das Hecheln – und damit die natürliche Wärmeregulierung – verhindern.
Fachinformationen
Publikationen
Broschüre «Auf Reisen. Wichtiges über Tiere, Lebensmittel und Souvenirs.»
Broschüre «Keine Angst vor Hunden»
Schulprojekte zur Unfallverhütung Kind und Hund
Präventionskurs «Kind und Hund» des Veterinäramts des Kantons Basel-Stadt
Stiftung Hundebiss-Prävention Freiburg
Prävention für Bissunfälle im Kanton Wallis
Kursangebot «Codex Kind und Hund» Zürich
Gesetzgebung
Art. 16 TSchV Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
Art. 69 TSchV Einsatz von Hunden
Art. 73 TSchV Umgang mit Hunden
Art. 76 TSchV Hilfsmittel und Geräte
Art. 78 TSchV Meldung von Vorfällen
Art. 165 Absatz 1 Buchstabe f TSchV Transportmittel
Art. 167 Absatz 1 Buchstabe d TSchV Transportbehälter
Art. 30 Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz SGV Mitfahrende, Ladung, Anhänger
Tierverkehr
Die Tierverkehrskontrolle ermöglicht Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden.
Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert werden (siehe Registrierung). Die Mikrochips dürfen in der Schweiz nur von Tierärztinnen und Tierärzten implantiert werden.
Tierhaltende eines importierten Hundes müssen dessen Kennzeichnung innert 10 Tagen nach der Einfuhr von einer Tierärztin oder einem Tierarzt überprüfen und der Datenbank AMICUS melden lassen.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in der Schweiz unterscheiden sich von den Regelungen für das Reisen mit Hunden ins Ausland. Bei Auslandreisen müssen Tierhaltende die Vorschriften für das Reisen mit Heimtieren beachten.
Hundehaltende müssen ihr Tier in der Datenbank Amicus registrieren lassen. Das erleichtert Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden. Die Registrierung des Tieres wird von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgenommen. Die Personendaten der Hundehaltenden werden dagegen von den Gemeinden verwaltet. Änderungen der Personendaten müssen daher der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme oder der Tod eines Hundes direkt der Datenbank Amicus gemeldet werden muss.
Importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt registriert werden (siehe «Kennzeichnung»).
Im Auto muss der Hund so untergebracht sein, dass er die Fahrerin oder den Fahrer nicht ablenken oder gefährden kann – etwa hinter einem stabilen Hundegitter oder in einer Transportbox.
Transportmittel und Transportbehälter müssen dem Hund ausreichend Platz bieten. Er muss darin in normaler Körperhaltung sitzen und bequem liegen können. Zudem darf es weder zu kalt noch zu heiss sein.
Wichtig: Ein Auto ist keine Unterkunft. Hunde dürfen darin nicht stundenlang warten, bis ihre Halterin oder ihr Halter Zeit für sie hat. Ein kurzfristiger Aufenthalt – etwa während eines Einkaufs – ist bei passenden Temperaturen vertretbar.
Hunde benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung. Für die genauen Vorschriften sind jedoch die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt werden.
Fortpflanzung und Zucht
Ziel jeder Hundezucht muss es sein, gesunde Tiere mit ausgeglichenem Charakter zu erhalten. Besonders bei Rassen, die aufgrund ihrer Zuchtmerkmale unter gesundheitlichen oder verhaltensbezogenen Belastungen leiden können, gelten strenge Vorschriften zum Tierschutz.
Hunde, die übermässig aggressiv oder sehr ängstlich sind, dürfen Sie nicht zur Zucht einsetzen. Auch die Verpaarung mit Wölfen ist verboten.
Hunde, die aufgrund tierschutzwidriger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht an Ausstellungen teilnehmen.
Geben Sie pro Jahr mehr als 20 Hunde oder mehr als drei Würfe ab, brauchen Sie eine kantonale Bewilligung und eine entsprechende Ausbildung.
Fachinformationen
Fachinformation 2.3: Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden und Katzen
PDF151.42 kB26. Juni 2026
Fachinformation 2.1: Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das Züchten von Heimtieren in gewerbsmässigem Umfang
PDF251.42 kB26. Juni 2026
Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
PDF224.14 kB26. Mai 2026
Gesetzgebung
Art. 28 TSchV Zucht von Hunden und Katzen
Art. 30a Abs. 4 Buchstabe b TSchV Pflichten der an Ausstellungen beteiligten Personen
Art. 101 Buchstabe c Ziffer 1 Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Zucht von Hunden
Ausbildungen
Vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2016 mussten Hundehaltende einen Kurs mit Sachkundenachweis (SKN) besuchen. Dieses nationale Kursobligatorium wurde per 1. Januar 2017 aufgehoben.
Der Bundesrat empfiehlt insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten, freiwillig einen Kurs zu besuchen, um ihren Hund rücksichtsvoll zu führen. Für bestimmte Hundetypen besteht aufgrund kantonaler Gesetze weiterhin ein Kursobligatorium.
Informieren Sie sich direkt beim zuständigen Veterinärdienst:
Kantonalen Veterinärdienste: Adressliste
Für die Zulassung zur Schutzausbildung müssen Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sein und über eine solide Grundausbildung verfügen. Diese Ausbildung ist für Diensthunde der Armee, des Grenzwachkorps, der Polizei sowie für Hunde von kantonal zugelassenen Sicherheitsunternehmen vorgesehen.
Nur vom BLV anerkannte Organisationen dürfen Schutzdienstausbildungen für Sporthunde durchführen. Diese Organisationen müssen ihr Ausbildungs- und Prüfungsreglement zur Prüfung und Genehmigung beim BLV einreichen.
Hundehaltende müssen den Beginn der Schutzdienstausbildung ihrer Hunde der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese ergänzt den Eintrag in der Hundedatenbank entsprechend.
Die Kantone sind verpflichtet, die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden tierschutzgerecht zu regeln. Dabei gelten die Vorgaben der Tierschutzverordnung – insbesondere für die Ausbildung am lebenden Tier.
Kantonale Behörden müssen entsprechende Anlagen wie Kunstbauten oder Schwarzwildgatter bewilligen. Auch die Überwachung von Veranstaltungen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden liegt in ihrer Verantwortung.
Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren
Wer eine bewilligungspflichtige Zucht von Tieren hat, muss eine vom BLV anerkannte fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung FBA absolviert haben. Sie vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten über die Bedürfnisse der gezüchteten Tiere, den schonenden Umgang mit ihnen, die Fortpflanzung, die Hygieneanforderungen, die Tierschutzvorschriften und mehr.
Inhaltsverzeichnis
Weitere Informationen
Fachinformation 1.3: Mindestanforderungen an Zwinger und Boxen für die Haltung von Hunden
PDF186.10 kB10. März 2026
Fachinformation 1.4: Hunde richtig angebunden halten
PDF157.57 kB28. Mai 2026
Fachinformation 1.5: Puppy Yoga und ähnliche Veranstaltungen mit Hundewelpen
PDF113.62 kB19. Juni 2026
Fachinformation 2.1: Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das Züchten von Heimtieren in gewerbsmässigem Umfang
PDF251.42 kB26. Juni 2026
Fachinformation 2.3: Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden und Katzen
PDF151.42 kB26. Juni 2026
Fachinformation 12.2: Ausbildungs- und Bewilligungspflicht für Tierbörsen, Kleintiermärkte und weitere Veranstaltungen mit Tierhandel
PDF429.58 kB10. März 2026
Fachinformation 18.8: Hundeausstellungen
PDF215.01 kB10. März 2026