Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen
Planen Sie eine Reise mit Hund, Katze oder Frettchen? Hier finden Sie die wichtigsten Vorschriften zur Aus- und (Wieder-)Einreise sowie den unterschiedlichen Regeln für Reisen aus der EU und aus Drittstaaten.
Reise-Check
Der Reise-Check hilft Ihnen, die für Ihre Reise geltenden Anforderungen rasch zu klären:
Weitere Informationen:
Reisevorbereitungen mit Heimtieren
Besondere Vorschriften
Hunde, Katzen und Frettchen können an Tollwut erkranken. Deshalb gelten für Reisen mit diesen Heimtieren besondere Vorschriften. Ziel ist es, das Einschleppen von Tollwut zu verhindern und Mensch sowie Tier zu schützen.
Weitere Informationen:
Sicher und ohne böse Überraschungen reisen mit Hunden und Katzen
Die Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie privat mit Ihrem eigenen Tier reisen oder ob es sich um eine Ein- oder Ausfuhr zur Weitergabe handelt. Die Informationen auf dieser Seite richten sich ausschliesslich an Privatpersonen, die mit ihren Heimtieren reisen.
Es dürfen maximal 5 Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) in einem einzigen privaten Fahrzeug zu Heimtierbedingungen befördert werden.
Der Import von Hunden mit beschnittenen (kupierten) Ohren und/oder Ruten ist verboten.
Mehr Informationen:
Für Reisen mit artengeschützten Heimtieren (z. B. Wildkatzen- und Wolfshybriden) gelten zusätzlich die CITES-Bestimmungen:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Reisebewilligungen
(Wieder-)Einreise in die Schweiz aus der EU
Für die Einreise in die Schweiz aus der EU müssen Hunde, Katzen und Frettchen in der Regel drei Bedingungen erfüllen: sie brauchen einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen anerkannten Heimtierpass.
Die detaillierten, für Ihre Reise geltenden Vorschriften, entnehmen Sie bitte dem Reise-Check:
Reise-Check für Hunde, Katzen und Frettchen
Wichtiges zur Tollwutimpfung
Die erste Impfung ist frühestens ab einem Alter von 12 Wochen möglich. Sie ist erst 21 Tage später wirksam bzw. gültig und muss zwingend nach der Kennzeichnung mit einem Mikrochip erfolgen.
Ausnahmen betreffend Tollwutimpfung gibt es nur in den folgenden Spezialfällen:
- Jungtiere bis zum Alter von 16 Wochen, die das Impfprogramm noch nicht abschliessen konnten. Für diese Fälle muss eine spezielle EU-Besitzer/-innen-Erklärung ausgefüllt werden:
- Tiere, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können. Die in diesen Fällen notwendige Ausnahmebewilligung wird nur bei fundierter Begründung erteilt.
Kann die Besitzerin oder der Besitzer nicht zur gleichen Zeit wie das Heimtier reisen, darf eine ermächtigte Person das Tier befördern. In diesem Fall muss die Besitzerin oder der Besitzer entweder fünf Tage vor oder nach dem Heimtier reisen. Dazu muss eine schriftliche Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers dem Heimtierpass beigelegt sein.
Nicht alle Tiere dürfen über jeden Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden. Bei Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Zoll: Dienststellenverzeichnis
Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnlichen Anlässen können Sie beim BLV eine Bewilligung beantragen. Die Tiere werden in diesem Fall zu Heimtierbedingungen eingeführt.
Dokument:
(Wieder-)Einreise in die Schweiz aus Drittstaaten
Der Reise-Check hilft Ihnen, die für Ihre Reise geltenden Anforderungen rasch zu klären:
Reise-Check für Hunde, Katzen und Frettchen
Weitere Informationen:
Reisevorbereitungen mit Heimtieren
Bei der Einreise aus Drittstaaten gelten unterschiedliche Bestimmungen – je nachdem, ob Sie aus einem Land mit geringem Tollwutrisiko oder aus einem Tollwut-Risikoland einreisen. Eine Einreisekontrolle ist in jedem Fall obligatorisch. Sie müssen das Tier am roten Zollausgang präsentieren.
Alle Tiere müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein (vor der Tollwutimpfung) und eine gültige Tollwutimpfung sowie die nötigen Begleitdokumente haben.
Erfüllt Ihr Tier bereits vor der Reise die in der Schweiz notwendigen Anforderungen, benötigen Sie einen gültigen Schweizer- oder EU-Heimtierpass.
Erfüllt Ihr Tier die in der Schweiz nötigen Anforderungen nicht oder reist das Tier zum ersten Mal in die Schweiz ein, benötigen Sie die nachstehende Veterinärbescheinigung, welche von der Behörde im Exportland ausgestellt wurde:
Zusätzliche Anforderungen aus Tollwutrisikoländern
Zur Bestätigung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung ist zusätzlich ein Tollwut-Antikörpertest (Titrierung) eines anerkannten Labors erforderlich und es sind längere Wartefristen einzuhalten. Die Einreise mit weniger als 7 Monate alten Hunden, Katzen oder Frettchen ist folglich aus Tollwutrisikoländern nicht erlaubt.
Bei direkter Einreise per Flugzeug ist zudem eine Einfuhrbewilligung des BLV erforderlich:
EU-anerkannte Laboratorien zur Titrierung von Tollwut-Antikörpern (auf Englisch)
IVI: Schweizerische Tollwutzentrale
Wichtiges zur Tollwutimpfung
Die erste Impfung ist frühestens ab einem Alter von 12 Wochen möglich. Sie ist erst 21 Tage später wirksam bzw. gültig. Aus Ländern mit geringem Tollwutrisiko ist die Einreise mit Jungtieren, die das Impfprogramm noch nicht abschliessen konnten, mithilfe einer speziellen Besitzer/-innen-Erklärung möglich:
Einreiseorte
Prüfen Sie vor der Ausreise aus der Schweiz immer auch die Bedingungen für die Wiedereinreise und reisen Sie nur über zugelassene Einreiseorte ein:
Einreiseorte für Reisende gemäss Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (auf Englisch)
Bei der obligatorischen Einreisekontrolle können Tiere mit fehlenden Unterlagen zurückgewiesen werden.
Die direkte Einreise per Flugzeug ist begleitet (in der Passagierkabine oder als Übergepäck) über die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich möglich und unbegleitet (mit Luftfrachtbrief (Air Waybill – AWB)) über die Flughäfen Genf oder Zürich.
Ausreise aus der Schweiz
Für die Ausreise aus der Schweiz gelten die Vorschriften des Ziellandes. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt sein.
Mehr Informationen:
Reisevorbereitungen mit Heimtieren
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Eine Veterinärbescheinigung für die Ausreise erhalten Sie beim zuständigen kantonalen Veterinärdienst:
Illegalen Tierhandel nicht unterstützen!
Im Online-Handel stammen Tiere oft aus tierquälerischer Zucht oder werden illegal eingeführt. Wenn Sie solche Tiere nicht kaufen, verhindern Sie weiteres Tierleid. Tiere sind keine Souvenirs: Sie können krank sein oder sich schlecht an eine neue Umgebung anpassen.
Schweizer Heimtierpass – Informationen für Tierärztinnen und Tierärzte
In der Schweiz dürfen Heimtierpässe ausschliesslich von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung oder von in ihren Praxen angestellten Kolleginnen und Kollegen ausgestellt werden. Vor der ersten Bestellung ist eine einmalige Registrierung beim Bundesamt für Bauten und Logistik erforderlich:
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
