Tiertransporte
Tiere müssen schonend transportiert werden. Transporte können ein Risiko für die Übertragung von Krankheiten darstellen. Sie müssen deshalb dokumentiert werden.

Allgemeine Anforderungen an Tiertransporte
Die Vorschriften zum Tiertransport sind im Kapitel 7 der Tierschutzverordnung (TSchV) und in der Tierseuchenverordnung (TSV) festgehalten. Spezifische Informationen zu den folgenden Punkten sind in den Technischen Weisungen und in den Fachinformationen des BLV zu finden, siehe «Weitere Informationen».
Ein Tiertransport darf in der Schweiz insgesamt nicht mehr als 8 Stunden dauern. Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf höchstens 6 Stunden betragen, s. Art. 15 Tierschutzgesetz (TSchG). Nebst der reinen Fahrzeit zählen auch Fahrunterbrüche zur Transportdauer. Die Messung beginnt für jedes Tier beim Einladen im Herkunftsbetrieb und endet beim Ausladen am Bestimmungsort. Personen, dieTiere transportieren, müssen die Transportdauer und die Fahrzeit dokumentieren. Für Klauentiere geschieht dies auf dem Begleitdokument.
Rampen zum Ein- und Ausladen von Tieren müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen muss eingestreut sein. Trennwände verhindern Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und tragen zur Sicherheit vor Stürzen während der Fahrt bei.
Auch für Transportbehälter, wie sie für Geflügel oder Kaninchen verwendet werden, gibt es bestimmte Vorschriften. Beispielsweise müssen sie so gross sein, dass sich die Tiere in ihrer normalen Körperhaltung darin aufhalten können. Achten Sie darauf, dass beim Stapeln von Transportbehältern die Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden.Besondere
Angaben für die einzelnen Tierarten bezüglich des Mindestraumbedarfs bei Tiertransporten finden Sie in der Tierschutzverordnung: Anhang 4 TSchV
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Tierbetreuerinnen und Tierbetreuer sowie eine weitere Person in leitender Funktion über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
Mehr Informationen: Aus- und Weiterbildung Tierhaltung, Umgang und Handel mit Tieren
Kranke oder verletzte Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Gerade ältere Nutztiere, wie Milchkühe oder Mutterschweine, weisen oft Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Solchen Erkrankungen oder Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure Rechnung tragen: je nach Zustand müssen Schlachttiere separiert und auf möglichst kurzem Weg in den Schlachtbetrieb gelangen. In besonders schweren Fällen dürfen sie nicht transportiert werden.
Gemeinsam mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT hat das BLV einen Leitfaden zum Thema erarbeitet:
Leitfaden: Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren
PDF570.93 kB17. März 2026
Merkblatt: Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere
PDF1.15 MB17. März 2026
Tierärztliches Zeugnis für Schlachtvieh
PDF2.83 MB31. August 2026
Guidelines on assessing the fitness for transport of sick and injured slaughter animals
PDF500.92 kB24. Juli 2026
Für Transporte von Heimtieren gelten viele Vorgaben gleichermassen wie bei Nutztieren, wie die maximale Transportdauer von 8 Stunden oder die Ausbildungspflicht des Transportpersonals im gewerbsmässigen Umfeld.
Hunde, Katzen und andere Heimtiere sollten aus Sicherheitsgründen in einem geeigneten Behälter transportiert werden oder durch ein solides Gitter vom Personenbereich des Fahrzeugs abgetrennt sein. Zum einen sind sie so selber am besten geschützt, gleichzeitig können sie auch die Fahrerin oder den Fahrer nicht gefährden. In einer Transportbox muss das Tier in normaler Körperhaltung stehen, sitzen und ruhen können.
Das Klima im Auto muss den Bedürfnissen des mitreisenden Tieres entsprechen. Sind Sie besonders vorsichtig, wenn Sie Tiere bei warmen Temperaturen – auch nur für kurze Zeit! – im Auto unterbringen.
Sollte ein längerer Transport mit einem Fahrzeug nötig werden, müssen u.a. folgende Punkte beachtet werden:
- Das Tier muss auf langen Autofahrten regelmässig trinken bzw. fressen können.
- Je nach Tier müssen regelmässige Zwischenhalte eingeplant werden, damit es sich versäubern und bewegen kann
Für Ferienreisen gilt ausserdem: Nicht alle Heimtiere sollten in die Ferien mitgenommen werden. Mehr Informationen: Reisen
Wer Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportiert oder von dort in die Schweiz holt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
Bei Grenzübertritten mit Heimtieren sind die Bedingungen für das Reisen mit Heimtieren zu beachten. Mehr Informationen: Reisen
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
Fachinformationen
VSKT Tiertransport Vorschriften Für Equiden, Klauentiere sowie Geflügel, 24.01.2018
PDF4.09 MB26. Juni 2026
Technische Weisungen über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion von Tiertransportmitteln, Verladeplätzen und anderen dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräten
PDF37.42 kB17. März 2026
Technische Weisungen über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport
PDF76.15 kB17. März 2026
Fachinformation 15.6: Anforderungen an Personen, die Tiere transportieren
PDF327.12 kB17. März 2026
Fachinformation 15.5: Rechtsvorschriften zu Fahrzeit Fahrunterbruch und Transportdauer
PDF294.16 kB17. März 2026
Fachinformation 15.1: Abschlussgitter am Transportmittel
PDF463.93 kB26. Juni 2026
Fachinformation 15.2: Transportmittel ohne Rampen
PDF435.79 kB17. März 2026
Fachinformation 15.4: Geflügeltransport
PDF401.35 kB17. März 2026
Fachinformation 15.7: Tierschutz Transportkisten für das Geflügel
PDF1.24 MB26. Juni 2026
Gesetzgebung
Tiertransporte: TschV, Art. 150-176
Begleitdokument
Wo Tierverkehr stattfindet, besteht das Risiko, dass Krankheiten und Seuchen verschleppt werden. Damit im Seuchenfall schnell und effizient reagiert werden kann, muss der Tierverkehr nachvollziehbar sein. Klauentiere, die vorübergehend oder dauerhaft ihren Herkunftsbetrieb verlassen, müssen deshalb von einem Begleitdokument begleitet sein.
Für das Verstellen und Transportieren von Klauentieren müssen Sie die offiziellen Formulare des BLV zu verwenden. Die Dateien können direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Informationen zur Tierverkehrskontrolle
Auf dem Begleitdokument für Klauentiere muss der Gesundheitszustand der transportierten Tiere deklariert werden. Zudem muss bestätigt werden, dass der Herkunftsbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen ist.
Ebenso werden Angaben zu kürzlich verabreichten Medikamenten gefordert, die zu Rückständen im Fleisch führen können. Zum Schutz der Tiere vor unnötig verzögerten Transporten muss die Transportdauer inklusiv der effektiven Fahrzeit festgehalten werden. Zudem muss die Fahrerin oder der Fahrer das Kontrollschild des Tiertransportfahrzeugs erfassen und die gesamten Angaben mit Namen und Unterschrift bestätigen.
Für Transporte von mehreren Tieren können die Tier-Nummern im Formular «Tierliste» eingetragen werden.
Besteht bei einem Tierhaltungsbetrieb der Verdacht auf Seuchen oder wurde eine Seuche festgestellt, dürfen Tiere den Betrieb nur mit einem separaten Begleitdokument verlassen. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt muss dieses ausstellen und unterschreiben.
Begleitdokumente können bei den von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen bezogen werden: