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Souvenirs (CITES)

Souvenirs aus Tieren oder Pflanzen unterliegen oft strengen Artenschutzregeln. Erfahren Sie, welche Reiseandenken bewilligungspflichtig oder verboten sind – und für welche CITES-Souvenirs unter klar definierten Bedingungen Ausnahmen mit Höchstmengen gelten.

Reiseandenken: Was erlaubt ist – und was nicht

Reiseandenken und Mitbringsel wählen Sie mit Umsicht: Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder durch die nationale Gesetzgebung des Ferienlandes geschützt. Der Grenzübertritt ist deshalb oft nur mit Bewilligungen erlaubt oder ganz verboten. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Produkte kaufen oder in der Natur finden, etwa Steinkorallen am Strand oder Federn im Wald. Händlerinnen und Händler weisen Reisende nur selten auf die Bewilligungspflicht hin.

Ausnahmen für bestimmte Souvenirs

Für bestimmte Souvenirs sieht CITES jedoch Ausnahmen von der Anmelde-, Bewilligungs- und Kontrollpflicht vor (Art. 22a VCITES). Diese Ausnahmen ermöglichen den Verkauf an Touristinnen und Touristen im Ursprungsland und sollen die lokale Wirtschaft fördern. Sie gelten ausschliesslich für nicht lebende Exemplare, die aus Arten nach CITES-Anhang II oder III stammen, rechtmässigen Ursprungs sind und nicht zu kommerziellen Zwecken erworben wurden. Zudem müssen die Waren im Reiseverkehr mitgeführt oder auf sich getragen werden. Die Ausnahmen gemäss Art. 9 CITES-Kontrollverordnung gelten nur bis zu den festgelegten Höchstmengen pro Person und Tag.

  • bis 125 g Kaviar pro Person, ohne Öffnen eines Behältnisses (nicht kumulierbar; z. B. 1 Packung à 250 g für zwei Personen ist nicht zulässig)
  • 2 Erzeugnisse von Krokodilarten nach CITES-Anhang II
  • 3 Gehäuse der Fechterschnecke (Queen Conch, Strombus gigas)
  • 3 kg Schalen der Mördermuschel (Tridacnidae spp.) pro Person (nicht kumulierbar; z. B. 1 Muschel à 4 kg für zwei Personen ist nicht zulässig)
  • 4 Seepferdchen (Hippocampus spp.)
  • 3 Rainsticks (Regenstäbe aus Kaktusstämmen)
  • Adlerholz (Aquilaria spp.): 1 kg Holzschnitzel oder -späne, 24 ml Öl, 2 Garnituren Holzperlen oder Gebetsketten oder 2 Hals- oder Armketten

Alle anderen CITES-geschützten Souvenirs, etwa Schnitzereien aus Elfenbein, Steinkorallen, Schildkrötenpanzer, Kakteen oder Orchideen, dürfen entweder nicht eingeführt werden oder unterliegen der Bewilligungs- und Kontrollpflicht. Bringen Sie solche Waren ohne die vorgeschriebenen Bewilligungen in die Schweiz, beanstandet das BLV die Einfuhr.