Reisen mit Heimtier-Vögeln sind streng geregelt. Viele Arten sind geschützt (CITES) und je nach Herkunftsland gelten unterschiedliche Vorgaben. Informieren Sie sich über Einreisebedingungen, erforderliche Dokumente sowie die Abläufe bei Ein- und Ausreise.
Besondere Vorschriften
Um die Einschleppung der Vogelgrippe zu verhindern, unterliegt das Reisen mit Heimtier-Vögeln strengen Auflagen. Zusätzlich gelten für viele Vogelarten artenschutzrechtliche Bestimmungen.
Die hier beschriebenen Reisebestimmungen gelten für Vögel, die als Heimtiere mit ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer reisen und weder verkauft noch an neue Eigentümerinnen oder Eigentümer abgegeben werden.
Als Heimtiere gelten Vögel, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden, darunter Ziervögel, Papageien und auch Greifvögel.
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel gelten NICHT als Heimtier-Vögel. Für diese Vögel gelten besondere bzw. die gewerblichen Einfuhrbedingungen:
Für die Ausreise aus der Schweiz mit Heimtier-Vögeln müssen Sie die Einreisebedingungen des Ziellandes einhalten. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Vertretungen des Ziellandes.
Für die Einreise von Heimtiervögeln in die Schweiz gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Bestimmungen.
Für die Einreise aus folgenden Ländern gelten dieselben Bedingungen wie für die Einreise aus der EU: Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt.
Informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen und notwendigen Unterlagen.
Für die Einreise mit Heimtier-Vögeln aus der EU sind – abgesehen von allfälligen CITES-Dokumenten – keine speziellen Unterlagen erforderlich.
Für Vögel aus Drittstaaten gelten besondere Einreisebestimmungen. Je nach Einreiseart fallen Kosten für den Transport am Flughafen, Aufenthalt im Tierraum des grenztierärztlichen Dienstes im Frachtbereich, grenztierärztliche Kontrolle und Zoll weitere Gebühren an.
Bitte informieren Sie sich vorgängig bei den beteiligten Stellen.
Die Vögel müssen von einer Veterinärbescheinigung und einer Besitzererklärung begleitet sein:
Da in der Schweiz keine Quarantänestationen zur Verfügung stehen und die Impfung gegen aviäre Influenza nicht erlaubt ist, müssen die Quarantänebedingungen vor der Einreise vollständig erfüllt sein (betrifft Veterinärbescheinigung, Teil I.25 und Teil II). Eine Einfuhr ist nur möglich, wenn die Vögel:
vor der Ausfuhr unter amtlicher Überwachung mindestens 30 Tage abgesondert wurden, oder
mindestens 14 Tage in Quarantäne waren und von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf aviäre Influenza untersucht wurden.
Nach der Einreise müssen die Vögel in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz verbracht werden. Eine Teilnahme an Shows, Messen, Ausstellungen oder anderen Veranstaltungen mit Vögeln ist frühestens 30 Tage nach der Ankunft erlaubt.
Die Einreise ist nur über zugelassene Einreiseorte erlaubt, wo eine grenztierärztliche Kontrolle stattfindet:
Eine grenztierärztliche Kontrolle ist obligatorisch. Die direkte Einreise in die Schweiz ist deshalb nur über die Flughäfen Zürich und Genf möglich.
Die Kontrolle erfolgt ausschliesslich während der ordentlichen Öffnungszeiten.
Treffen Vögel ausserhalb dieser Zeiten ein, werden sie im Tierraum der Kontrollstelle untergebracht und am nächsten Arbeitstag kontrolliert.
Nach der Kontrolle und der Erledigung der Zollformalitäten können Sie die Vögel beim grenztierärztlichen Dienst im Frachtbereich des Flughafens abholen.
Begleitete Einreise
Reisen Sie als Besitzerin beziehungsweise Besitzer mit Ihren Vögeln im selben Flugzeug, müssen Sie die Tiere als Übergepäck («AVI in hold» oder «excess baggage») einchecken.
Nach der Ankunft holen Sie die Vögel beim Gepäckband ab und melden sie beim Zoll an (roter Ausgang).
Der Zoll informiert den grenztierärztlichen Dienst. Ein Transportunternehmen bringt die Vögel anschliessend in den Tierraum, wo die grenztierärztliche Kontrolle erfolgt. Alle erforderlichen Dokumente müssen die Tiere begleiten.
Unbegleitete Einreise
Reisen die Heimtier-Vögel ohne Besitzerin oder Besitzer, ist die Einreise nur per Luftfracht möglich. Die Fluggesellschaft stellt dafür einen Luftfrachtbrief (Air Waybill - AWB) aus und die Tiere werden nach der Landung in den Tierraum im Frachtbereich des Flughafens gebracht.
Eine unbegleitete Einfuhr ist grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen vor oder nach der Reise von Ihnen als Halterin oder Halter möglich. Kann dieser Zeitraum nicht eingehalten werden, muss nachgewiesen werden, dass sich die Tiere bereits im Herkunftsland in Ihrer Obhut befanden. Entsprechende Angaben und Belege sind dem BLV zur Prüfung vorzulegen.