Wer Hirsche halten möchte, braucht eine kantonale Bewilligung und muss spezielle Anforderungen an Ausbildung, Gehege und Zäune erfüllen.
Haltung
Für das Halten von Hirschen ist eine kantonale Wildtierhaltungsbewilligung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die Anforderungen an die Gehege, Einrichtungen und an die Ausbildung der Betreuungsperson erfüllt sind. Zusätzlich muss eine regelmässige tierärztliche Betreuung sichergestellt sein. Die Formulare für das Gesuch erhalten Sie beim kantonalen Veterinärdienst.
Das Gehege muss Mindestflächen gemäss der Tierschutzverordnung aufweisen.Ein Unterstand im Gehege muss ausreichend Platz bieten, damit alle Tiere artgerecht ruhen können und Schutz vor Regen, Wind, Kälte und starker Sonne erhalten. Häufig genutzte Flächen sind zu befestigen, etwa mit Mergel, um Morast zu verhindern und den Klauenabrieb zu gewährleisten. Durchgänge müssen ausreichend breit sein.
Während der Setzzeit benötigen Kitze ausreichende Deckung, beispielsweise durch hohes Gras oder Büsche.
Zur Pflege des Geweihs und Fells sind Fegebäume bereitzustellen. Suhlen sind für alle Hirscharten ausser Damhirsche notwendig.
Die Tiere müssen unabhängig von ihrem Rang stets genügend Futter erhalten. Die Nutzung der Weideflächen muss so erfolgen, dass die Grasnarbe ganzjährig erhalten bleibt. Ergänzendes Futter, das zusätzlich zum Weidegras bereitgestellt wird, muss in Qualität und Hygiene den tiergerechten Anforderungen gemäss Artikel 2 der Wildtierverordnung entsprechen. Der Zugang zu Trinkwasser ist jederzeit sicherzustellen.
Fachgerecht töten bedeutet in der Tierhaltung, ein Tier unter Tierschutzgesichtspunkten und mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu töten. Dies erfordert eine tierschutzkonforme Tötungsmethode und eine kompetente Person, die die Tötung unter schonenden Bedingungen durchführt.
Der Abschuss von Gehegewild erfolgt aus versteckten Hochsitzen, durch Schiessfenster oder direkt aus Fahrzeugen heraus. Zur Betäubung sind ausschliesslich der Bolzen- und der Kugelschuss ins Gehirn erlaubt. Für die Betäubung von Gehegewild auf Distanz muss eine Langwaffe verwendet werden. Die Abschussdistanz muss so gewählt werden, dass der Kopf sicher getroffen wird. Führt der Schuss nicht zum Tod, so ist als Fangschuss ein Kugel- oder Bolzenschuss in den Kopf zulässig. Unmittelbar nach dem Schuss muss das bewusstlose Tier durch Anstechen oder Durchtrennen der Hauptblutgefässe am Hals entblutet werden.
Die Kennzeichnung und Registrierung von Hirschen bilden die Grundlage der Tierverkehrskontrolle. Diese ermöglicht eine effiziente Seuchenbekämpfung und kann ein Verschleppen von Tierseuchen verhindern. Beim Verstellen von Tieren muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma Identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung.
Tierkrankheiten können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen. Alle Krankheiten, die in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind, gelten in der Schweiz als meldepflichtige Tierseuchen.
Neben den meldepflichtigen Seuchen gibt es weitere relevante Krankheiten, die nicht in der Tierseuchenverordnung aufgeführt sind. Auch diese Krankheiten oder Verletzungen bei Hirschen müssen angemessen behandelt werden.
Mit der konsequenten Umsetzung von Biosicherheitsmassnahmen schützen Tierhaltende ihren Tierbestand vor Tierseuchen. Achten Sie insbesondere beim Tierzukauf auf die Herkunft der Tiere und melden Sie auffälliges Verhalten und Krankheitsanzeichen der Tiere umgehend der Tierärztin oder dem Tierarzt.
Abhängig vom Verwendungszweck gelten in Gehegen gehaltene Hirsche in der Heilmittelgesetzgebung als Heim- oder Nutztiere. Für Nutztiere gelten bei der Anwendung von Tierarzneimitteln spezielle Bestimmungen.
Wer für die Betreuung der Hirsche verantwortlich ist, muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert haben oder über ein Diplom als Tierpflegerin oder Tierpfleger und Erfahrung mit der Haltung von Hirschen verfügen. Nur vom BLV anerkannte Organisationen dürfen FBA-Ausbildungen durchführen.