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Bachblüten-Produkte

Bachblüten-Produkte werden grundsätzlich den Lebensmitteln zugeordnet. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen gelten, wann eine Zulassung nötig ist und welche Angaben auf der Etikette erlaubt oder verboten sind.

Einstufung von Bachblüten-Produkten

Seit dem Inkrafttreten der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV) im Jahr 2006 gelten klassische Bachblüten-Produkte in der Schweiz grundsätzlich als Lebensmittel. Solange keine Heilanpreisungen gemacht und keine therapeutische Wirkung beansprucht wird, sind sie keine Arzneimittel mehr.

Damit wurden Bachblüten-Produkte rechtlich gleich behandelt wie andere Blütenessenzen, die bereits 2006 als Lebensmittel vermarktet werden durften. Heute können Bachblüten-Produkte auf zwei Arten in Verkehr gebracht werden – als Lebensmittel oder als Arzneimittel.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Heilmitteln, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Bachblüten als Lebensmittel

Bachblüten-Produkte und andere Blütenessenzen können als Lebensmittel abgegeben werden, wenn alle Bestimmungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind.

Seit der Revision des Lebensmittelrechts vom 1. Mai 2017 dürfen auch Lebensmittel vermarktet werden, die im Verordnungsrecht nicht ausdrücklich umschrieben sind. Umschriebene Lebensmittel müssen jedoch die Anforderungen ihrer Kategorie erfüllen.

Wie bei anderen Lebensmitteln, welche von den Bestimmungen über neuartige Lebensmitteln (Novel Food) erfasst werden, muss der Inverkehrbringer den Novel-Food-Status im Rahmen seiner Selbstkontrolle prüfen und dokumentieren. Weitere Informationen finden Sie unter Bewilligung als neuartige Lebensmittel.

Für die Etikettierung gelten die allgemeinen und spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, siehe Lebensmitteletikette.

Krankheitsheilende- oder -verhütende Aussagen sind verboten (Täuschungsverbot). Auch Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind für Bachblüten-Produkte und andere Blütenessenzen nicht zugelassen.

Bachblüten als Arzneimittel

Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, Zulassungsgesuche für Bachblüten-Präparate als Arzneimittel mit Heilanpreisungen einzureichen. Solche Gesuche müssen bei Swissmedic eingereicht werden und alle arzneimittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.