Reisen mit Heimtieren

Wer mit seinem Heimtier auf Reisen geht, sollte sich frühzeitig um die Formalitäten kümmern. Die Reisebestimmungen für Heimtiere unterscheiden sich von jenen für den Import und Export zu Handelszwecken.

Hund und Katze auf Koffern

Die Bestimmungen für Tiere unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um eine private Reise mit einem Heimtier handelt oder um eine Aus- oder Einfuhr zu Handelszwecken. Die Informationen auf diesen Seiten richten sich nur an Privatpersonen mit Heimtieren, die ihre Tiere nicht an andere Personen oder Institutionen verkaufen oder abgeben wollen.

Was sind Heimtiere?

Als Heimtiere gelten folgende Tiere, die ihre Halterin oder ihren Halter oder eine von diesen ermächtigte Person begleiten. Sie müssen dazu in jedem Fall bereits vor der Einreise von der Halterin oder dem Halter persönlich übernommen worden sein.

  • Hunde, Katzen, Frettchen
  • Hauskaninchen, Nagetiere
  • Vögel, ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel
  • Reptilien und Amphibien
  • Zierfische und für Zierzwecke gehaltene Wassertiere
  • wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.


Die Tiere dürfen nicht verkauft oder an neue Halter übergeben werden. Für Hunde, Katzen, Frettchen und Vögel gelten dabei besondere seuchenpolizeiliche Reisebestimmungen, weil die Gefahr besteht, dass sie Krankheiten einschleppen.

Exotische Heimtiere

Auch nicht heimische Wildtiere werden als Heimtiere gehalten, wie z.B. spezielle Vogelarten, Reptilien, Spinnen, Skorpione, Nagetiere, Korallen, Fische, Wildkatzen etc. Bitte beachten Sie die entsprechenden Rubriken weiter unten.

Reisen mit Heimtieren

Ausreise aus der Schweiz

Bei einer Ausreise aus der Schweiz sind grundsätzlich die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten.

Ausreise aus der Schweiz mit artengeschützten Heimtieren

Für Ferien oder Kurzaufenthalte in der EU mit artengeschützten Heimtieren stellt das BLV eine Besitzurkunde (Certificate of ownership) aus. Diese muss der Tierbesitzer (oder eine von ihm ermächtigte Person) bei jedem Grenzübertritt mit dem Tier vom Schweizer Zoll sowie vom Zoll des Bestimmungslandes abstempeln lassen. Die Wiedereinfuhr in die Schweiz ist mit der Besitzurkunde geregelt.

Das Gesuchsformular für die Besitzurkunde (siehe „Weitere Informationen") ist vollständig ausgefüllt  zu unterschreiben und kann eingescannt per E-Mail an cites@blv.admin.ch geschickt werden. Die ausgestellte Besitzurkunde (CHF 50.-) muss vom Besitzer unterschrieben sein, damit sie gültig ist. Die Urkunde ist drei Jahre gültig und kann danach verlängert werden.

Bei der erstmaligen Reise mit dieser Besitzurkunde in ein EU-Land verlangt die EU eine analoge europäische Besitzurkunde. Eine solche wird von der CITES-Behörde dieses ersten Bestimmungslandes ausgestellt. Die europäische Besitzurkunde muss rechtzeitig vor der Ausreise aus der Schweiz bestellt werden.

Einreise in die Schweiz

Die meisten Heimtiere gemäss Definition können aus allen Ländern ohne seuchenpolizeiliche Bewilligung und Gesundheitszeugnis einreisen. Spezielle Bedingungen gelten für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel. Aus Drittstaaten können max. 5 Heimtiere eingeführt werden. Die Einreise ist nicht möglich, wenn spezifische Schutzmassnahmen gelten.

Einreise in die Schweiz mit artengeschützten Heimtieren

Für Ferien oder einen Kurzaufenthalt in der Schweiz mit einem artengeschützten Heimtier braucht es keine Bewilligung, sofern das Tier mit dem Besitzer (oder einer von ihm beauftragten Person) reist und der Besitzer eine Besitzurkunde (Certificate of Ownership) hat.

Sowohl die Einreise als auch die Ausreise muss vom Zoll auf dem Beiblatt bestätigt werden. Die verlangte Besitzurkunde wird von der zuständigen Artenschutzbehörde des Herkunftslandes ausgestellt.

Für Umzüge mit Heimtieren geschützter Tierarten und ungeschützten Wildtieren siehe Import und Export.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 12.12.2023

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