Informationen auf der Lebensmitteletikette

Wer vorverpackte Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für alle Lebensmittel, die im Internet angeboten werden. Das BLV informiert über diese Angaben und ihre Bedeutung.

Informationen auf der Lebensmitteletikette1. Sachbezeichung2. Zutatenliste3. Datierung4. Anweisungen zu Aufbewahrung und Verwendung5. Adresse6. Produktionsland7. Herkunft der Zutaten8. Nährwertdeklaration9. Identitätskennzeichen10. Freiwillige Angaben11. Nährwertbezogene Angaben12. Gesundheitsbezogene Angaben

1. Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung gibt an, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Konsumentinnen und Konsumenten müssen klar erkennen können, was sie kaufen, und das Produkt von anderen unterscheiden können. Sachbezeichnungen sind z.B. «Vollmilchjoghurt», «Konfitüre», «Birchermüesli», «Nussgipfel» oder «Dessertcrème auf Sojabasis».

2. Zutatenliste

Die Zutatenliste informiert über alle Zutaten, die in einem Lebensmittel enthalten sind. Die Auflistung erfolgt in abnehmender Reihenfolge, d.h., je weiter vorne eine Zutat genannt wird, desto grösser ist ihr Anteil am Produkt. Ausserdem müssen Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden.

3. Datierung

Alle Lebensmittel müssen mit einer Datierung versehen werden, ausser Ausnahmen wie z.B. frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Das Lebensmittelrecht unterscheidet zwischen Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum.

4. Anweisungen zu Aufbewahrung und Verwendung

Einige Lebensmittel, etwa schnell verderbliche, müssen unter besonderen Bedingungen aufbewahrt oder verwendet werden. Diese müssen auf der Etikette angegeben werden.

5. Adresse

Die Etikette muss mit dem Namen sowie der Adresse der Firma oder Person versehen sein, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt. In der Regel ist dies der Inverkehrbringer.

6. Produktionsland

Die Angabe des Produktionslandes ist obligatorisch. Als Produktionsland gilt das Land, in dem das Lebensmittel vollständig hergestellt wurde oder in dem wesentliche Verarbeitungsschritte erfolgt sind.

7. Herkunft der Zutaten

Bei Lebensmitteln, die aus mehreren Zutaten bestehen, können in bestimmten Fällen neben der Angabe des Produktionslandes zusätzliche Angaben zur Herkunft der Zutaten erforderlich sein (Produktionsland des Ausgangsprodukts der Zutat wie z.B. der Tomaten in einem Tomatenkonzentrat).

8. Nährwertdeklaration

Die Nährwertdeklaration gibt Auskunft über die Menge der Nährstoffe, die in einem Produkt enthalten sind. Sie ist grundsätzlich obligatorisch, es gibt jedoch einzelne Lebensmittelkategorien, die davon ausgenommen sind.

9. Identitätskennzeichen

Bei gewissen Lebensmitteln tierischer Herkunft ist ein Identitätskennzeichen obligatorisch, z.B. bei Joghurt oder bei einem Schnitzel. Das Identitätskennzeichen besteht aus einer Folge von Buchstaben und Zahlen. Es verweist auf den Betrieb, in dem das Lebensmittel zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Es gibt keine Auskunft über die Herkunft der Milch, aus der das Joghurt hergestellt wurde, oder des Tieres, aus dem das Fleisch gewonnen wurde.

10. Freiwillige Angaben

Angaben wie «vegan», «glutenfrei» oder das «Verkaufen bis-Datum» auf der Etikette sind für die Hersteller freiwillig. Es gilt der Grundsatz, dass freiwillige Angaben nicht auf Kosten der obligatorischen Angaben gehen dürfen.

11. Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben wie z.B. «energiereduziert» dürfen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

12. Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. «Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt» dürfen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 19.02.2024

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