Zahnpflege- und Bleichmittel enthalten Stoffe, die Karies vorbeugen oder Zähne aufhellen – teils mit Risiken. Erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen gelten und was das BLV für eine sichere Anwendung empfiehlt.
Zahnpflegemittel enthalten Stoffe, die nicht unbedenklich sind. Deshalb gelten für sie Vorgaben der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und Verordnung über kosmetische Mittel.
Fluorhaltige Zahnpasta
Fluorid schützt die Zähne wirksam vor Karies. Eine fluoridhaltige Zahnpasta sollte in jedem Alter verwendet werden.
In der Schweiz sind die zulässigen Fluoridverbindungen in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung wie in EU geregelt: die maximale Fluoridkonzentration in Zahnpasta beträgt 0,15% (= 1500 ppm). Die eingesetzte Verbindung muss deklariert werden.
Auf Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1–0,15% muss ersichtlich sein, dass sie für Kinder ungeeignet sind. Zum Beispiel mit dem Hinweis «Nur für Erwachsene». Alternativ ist folgender Hinweis notwendig:
«Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengrosse Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermässigen Verschluckens, Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.»
Fluoride wirken direkt auf der Zahnoberfläche: Sie stärken den Zahnschmelz und fördern die Remineralisierung der Zähne. Das BLV und die Interuniversitäre Studiengruppe für zahnmedizinische Prophylaxefragen geben Empfehlungen für eine wirksame Kariesprophylaxe.
Kinder unter 6 Jahren: Sobald die ersten Milchzähne da sind, 1x täglich mit einer erbsengrossen Menge Kinderzahnpasta mit max. 0,05% (500 ppm) Fluorid putzen. Ab 2 Jahren: 2x täglich mit fluoridhaltiger Kinderzahnpasta (max. 0,05% Fluorid). Immer unter Aufsicht der Eltern.
Kinder ab 6 Jahren: Zahnpasta mit 0,1–0,15% (1000–1500 ppm) Fluorid verwenden.
Erwachsene: Mindestens 2× täglich die Zähne mit fluoridhaltiger Zahnpasta (0,1–0,15%) putzen.
Zahnbleichmittel
Zahnbleichmittel sollen Zähne sichtbar aufhellen, sind aber gesundheitlich nicht unbedenklich. Egal ob sie Wasserstoffperoxid, Carbamidperoxid, Natriumperborat oder Zinkperoxid enthalten – alle setzen im Mund Wasserstoffperoxid frei. Dieser wirkt stark oxidierend und kann Zähne bleichen.
Die Produkte sind als Streifen erhältlich oder werden in Kosmetikinstituten eingesetzt – oft mit Lichtverstärkung. In Zahnarztpraxen kommen höher dosierte Mittel zum Einsatz.
Zahnbleichmittel gelten als Kosmetika. Das BLV und die EU-Kommission empfehlen, Produkte mit ≥ 0,1% Wasserstoffperoxid nur durch geschultes Fachpersonal anzuwenden. Die erste Anwendung jedes Zyklus muss durch Zahnärztinnen, Zahnärzte oder Dentalhygieniker/-innen erfolgen. Mittel mit mehr als 6% Wasserstoffperoxid sind als Kosmetika illegal. Das BLV erteilt dafür keine Bewilligungen mehr. Zuständig für die Kontrolle sind die kantonalen Vollzugsbehörden.
Nebenwirkungen können abhängig von der Konzentration von Wasserstoffperoxid, der Häufigkeit und der Dauer der Anwendung auftreten:
empfindliche Zähne
Reizungen im Mundraum
Schäden an Füllungen oder Zahnersatz
erhöhtes Krebsrisiko bei häufiger Anwendung – insbesondere bei Tabakkonsum, Alkoholmissbrauch oder genetischer Veranlagung
Ab 0,1% Wasserstoffperoxid ist Bleichen mehr als Kosmetik. Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten vorab abklären, ob medizinische Gründe für eine Verfärbung vorliegen und geeignete Massnahmen empfehlen. Nur nach einer fachlichen Erstbehandlung darf das Mittel der Konsumentin oder dem Konsumenten überlassen werden.
Das BLV empfiehlt: Verwenden Sie Produkte nur wie gesetzlich vorgeschrieben (für die erste Anwendung durch Zahnärztinnen, Zahnärzte oder Dentalhygieniker/-innen) mit maximal 6% Wasserstoffperoxid.