Zum Hauptinhalt springen

Geregelte Stoffe in kosmetischen Mitteln

Diese Seite bietet einen Überblick über die derzeit geregelten Stoffe, da diese nicht mehr in den Anhängen der Verordnung über kosmetischen Mittel aufgeführt sind.

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

Stoffe in kosmetischen Mitteln unterliegen in der Schweiz klaren Vorschriften. Artikel 54 Absätze 1–7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) verweist auf die aktualisierte europäische Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Abweichungen davon sind in der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31) in den Artikeln 6 und 7 geregelt.

Als Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder UV-Filter verwendet werden dürfen nur die in den folgenden Anhängen der EU-Verordnung gelisteten Stoffe:

  • Anhang IV: Zulässige Farbstoffe
  • Anhang V: Zulässige Konservierungsstoffe
  • Anhang VI: Zulässige UV-Filter

Verbotene Stoffe und begrenzte Stoffe sind in den folgenden Anhängen der EU-Verordnung gelisteten Stoffe:

  • Anhang II: Verbotene Stoffe
  • Anhang III: Stoffe mit beschränkter Verwendung

Nicht explizit geregelte Stoffe dürfen verwendet werden, wenn ihre Sicherheit in einem Produkt-Sicherheitsbericht nachgewiesen ist.

Übersicht der geregelten Stoffe

Zur besseren Orientierung finden Sie unten regelmässig aktualisierte Listen. Diese dienen als Hilfsmittel – rechtsverbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Grundlagen.

Überblick über die letzten Änderungen im Zusammenhang mit Stoffen

*1. Datum = erstmaliges Inverkehrbringen (Herstellung/Einfuhr) / 2. Datum = Inverkehrbringen (Handel))

Übersicht über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einstufung von CMR-Stoffen

Gestützt auf Artikel 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der für die EU verbindlichen Fassung auch für die Schweiz.

Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR-Stoffe, Kategorie 1A, 1B oder 2) eingestuft sind und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel aufgeführt sind, sind in Kosmetika verboten.

Ausnahmen gelten, wenn die Stoffe in Artikel 54 Absätze 2–5 LGV aufgeführt sind.