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Würde des Tieres

Die Würde des Tieres muss respektiert werden. Erfahren Sie, was das bedeutet, wann eine Belastung gerechtfertigt sein kann und wie die Güterabwägung hilft, über Eingriffe an Tieren rechtskonform zu entscheiden.

Was das Tierschutzgesetz festlegt

Das Tierschutzgesetz definiert die Würde des Tieres als dessen Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss.


Die Würde eines Tieres wird missachtet, wenn es belastet wird, ohne dass ein überwiegendes Interesse diese Belastung rechtfertigt. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird.

Auch gilt es als Missachtung der Tierwürde, wenn tiefgreifend in das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten des Tieres eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.

Art. 3 Bst. a TSchG Definition der Tierwürde

Güterabwägung

Ob eine Belastung eines Tieres im Einzelfall zulässig ist, klären Fachpersonen im Rahmen einer Güterabwägung. Dabei wird geprüft, ob ein überwiegendes Interesse die Belastung rechtfertigt.

Die Arbeitsgruppe «Würde des Tieres» des BLV hat eine Vorlage entwickelt, die eine einheitliche und sachgerechte Anwendung der Güterabwägung ermöglicht. Sie richtet sich an Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit Fragen zur Achtung der Tierwürde konfrontiert sind.

Die Vorlage führt in sieben Schritten durch den Abwägungsprozess. Sie hilft bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Eingriffen an Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen.

Die Erläuterungen zur Güterabwägung erklären den theoretischen Hintergrund des Konzepts der Würde des Tieres und dessen Umsetzung mittels Güterabwägung.

Mehr Informationen zur Güterabwägung bei Tierversuchen:

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