Vorgaben für Tierversuche und Versuchstierhaltungen
Hier finden Sie Informationen zu Tierversuchen und Versuchstierhaltungen: Gesetztliche Grundlagen, Unterlagen zu den Bewilligungsverfahren, zur Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, zu Berichtspflichten sowie zur Applikation animex-ch.
Tierversuche
Hier finden Sie Informationen, die für die Durchführung von Tierversuchen benötigt werden. Ein Tierversuch ist jede Handlung an lebenden Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken – etwa zur Prüfung von wissenschaftlichen Fragestellungen, Wirkstoffen oder zu Lehrzwecken. Dafür ist eine Tierversuchsbewilligung nötig.
Gesuche für Tierversuche reichen Sie über die Applikation «animex-ch» ein.
Nach Eingang prüfen die kantonale Fachstelle und die kantonale Tierversuchskommission Ihr Gesuch. Sie klären bei Bedarf offene Fragen mit Ihnen, und anschliessend gibt die Tierversuchskommission eine Empfehlung für den Entscheid ab. Der Entscheid wird von der kantonalen Fachstelle ausgestellt. Die Bewilligung gilt für maximal drei Jahre.
Das Bewilligungsverfahren stellt sicher, dass nur Tierversuche bewilligt werden, für die belegt werden kann, dass sie geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, dass sie erforderlich sind, und dass ihr erwarteter Nutzen für die Gesellschaft grösser ist, als die Belastung der Tiere.
Die Tierversuchsverordnung teilt Belastungen durch Eingriffe oder Massnahmen in vier Schweregrade ein. Im Bewilligungsverfahren wird beurteilt, ob der Nutzen der Versuche die Belastung der Tiere rechtfertigt. Der Nutzen für die Gesellschaft muss grösser sein als die Belastung der Tiere.
Schweregrad 0
Keine Belastung, z.B. Beobachtungsstudien in gewohnter Haltungsumgebung ohne Vorbehandlung:
Eingriffe und Handlungen, die keine Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder eine Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens verursachen.
Schweregrad 1
Leichte Belastung, z.B. einmalige Blutentnahme von der Schwanzvene bei der Maus (max. empfohlene Menge):
Eingriffe und Handlungen, die kurzfristig leichte Schmerzen, geringe Schäden oder leichte Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens verursachen.
Schweregrad 2
Mittlere Belastung, zum Beispiel operative Eingriffe mit vorübergehender Beeinträchtigung:
Eingriffe und Handlungen, welche kurzfristig mittelgradige oder mittel- bis langfristig leichte Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen; kurzfristig mittelgradige Angst; kurz- bis mittelfristig erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens.
Schweregrad 3
Schwere Belastung, zum Beispiel Verpflanzung metastasierender Tumoren:
Eingriffe und Handlungen, welche mittel- bis langfristige mittelgradige oder schwere Schmerzen, langfristiges Leiden, erhebliche Schäden verursachen, anhaltende Angst oder eine schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens.
Entscheidend für die Einstufung von Massnahmen und Handlungen an Tieren sind auch Abbruchkriterien und Massnahmen zur Belastungsreduktion. Die Abbruchkriterien sind eine Auflistung von Symptomen, bei denen die Tiere getötet werden oder aus dem Versuch ausscheiden, um übermässiges Leiden zu verhindern. Forschende legen im Voraus fest, welche Massnahmen im Laufe des Versuchs ergriffen werden, um die Belastung der Tiere zu verringern, und wann ein Versuch zu beenden ist.
Stand Dezember 2025: Am 1. Februar 2025 traten die revidierte Tierschutzverordnung und Tierversuchsverordnung in Kraft. Für gewisse Bestimmungen existieren Übergangsfristen, andere neue Bestimmungen treten erst später in Kraft. Folgende neue, beziehungsweise geänderte Bestimmungen treten am 1. Februar 2026 in Kraft:
Erstmals müssen per Ende Februar 2027 Versuchstierhaltungen nicht nur die Anzahl der gezüchteten, erzeugten sowie importierten Tiere im Formular HC melden, sondern in zwei neuen Kategorien auch die Anzahl Tiere angeben, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern entweder a) an Dritte abgegeben wurden oder b) getötet wurden bzw. verendet sind (Art. 145 Abs. 1 Bst. b TSchV). Um die Zahlen per Ende Februar 2027 korrekt rapportieren zu können, müssen bereits seit dem 1. Januar 2026 die Tierzahlen in den neuen Kategorien erfasst und gemäss Art. 29 der Tierversuchsverodnung gezählt werden.
Es gilt dabei Folgendes:
Die Änderungen betreffen im Jahr 2026 nur die bewilligten Versuchstierhaltungen. Sie müssen darauf achten, die richtigen Daten ab Januar 2026 festzuhalten. Dabei ist zu beachten:
Mäuse und Ratten sind neu ab dem 9. Tag nach der Geburt zu zählen. Für alle übrigen Tierarten gelten die bereits bestehenden Bestimmungen, die nun zusammengefasst in Art. 29 der Tierversuchsverordnung festgehalten sind. Als an «Dritte abgegeben» gelten lebende Tiere, welche (1) nicht im Versuch eingesetzt werden, (2) nicht an eine andere bewilligte Versuchstierhaltung abgegeben werden und an Personen oder Einrichtungen ausserhalb der Versuchstierhaltung abgegeben werden, beispielsweise über eine Vermittlung in eine private Tierhaltung (Rehoming).
«Getötete und verendete Tiere» sind stets in der Versuchstierhaltung zu zählen, in der sie getötet wurden oder verendet sind.
Wie bisher: Tiere sind pro Tierart zu zählen. Tiere aus belasteten Linien sind jeweils separat pro belastete Linie auszuweisen; Tiere aus unbelasteten Linien können pro Tierart zusammengefasst werden, getrennt nach gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Tieren (Art. 145 TSchV, Abs. 1, Bst. b. TschV; Art. 29, Abs. 4 der Tierversuchsverordnung).
Das BLV bereitet im 2026 folgendes in Zusammenarbeit mit den Kantonen und in Zusammenarbeit mit den Versuchstierhaltungen vor:
Eine Revision der Erläuterungen zu Formular HC, welche als Richtlinie für die Erfassung der statistischen Zahlen in Versuchstierhaltungen zählt (Juli 2026)
Spezifikation der Änderungen in animex-ch (Juni 2026)
Schulungen zur Erfassung von Form HC (ab September 2026)
Für Tierversuche müssen Sie bei der kantonalen Fachstelle ein Gesuch einreichen. Eine Bewilligung erhalten Sie nur, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Tiere dürfen nur belastet werden, wenn dies wissenschaftlich unvermeidlich ist und keine Alternativen bestehen. Jede Belastung ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren und mit Massnahmen zur Schmerz- und Stressreduktion zu begleiten. Für die Bewilligung und Kontrolle von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen sind die Kantone zuständig.
Gesuche reichen Sie über die Applikation «animex-ch» ein.
Die Formulare können Sie vorab für Schulungszwecke oder zur Vorbereitung eines Gesuchs nutzen. Nachfolgend finden Sie alle Vorlagen und Erläuterungen.
Formulare, Fachinformationen und Erläuterungen zu Tierversuchen:
Die nachfolgenden Dokumente wurden im Rahmen des «Manual Tierschutzvollzug», einem Gemeinschaftswerk des Veterinärdienstes Schweiz (Bund und Kantone), erarbeitet. Ausgewählte Dokumente, welche auch sich nicht nur an den Vollzug, sondern auch an Forschende, Verantwortliche von Versuchstierhaltungen, Tierschutzbeauftragte und Tierversuchskommissionen richten, werden hier veröffentlicht, nachdem sie der ständigen Kommission Tierschutz zur Genehmigung vorgelegt und von dieser freigegeben wurde.
Für die Haltung, Zucht und Betreuung von Versuchstieren gelten umfassende gesetzliche Anforderungen.
Versuchstierhaltungen benötigen eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle und werden regelmässig kontrolliert. Sie müssen die Tiere fachgerecht halten, betreuen und die vorgegebenen Ausbildungs- und Haltungsanforderungen einhalten.
Gesuche für Versuchstierhaltungen reichen Sie über die Applikation «animex-ch» ein.
Formulare, Fachinformationen und Erläuterungen zur Versuchstierhaltungen
Erzeugung und Zucht von gentechnisch veränderten Linien und belasteten Mutanten
Wenn Sie gentechnisch veränderte Tiere erzeugen, können Sie dafür ein Gesuch für eine sogenannte vereinfachte Bewilligung für das Erzeugen einreichen, sofern anerkannte Methoden (Anhang 1 Tierversuchsverordnung) angewendet werden.
Tierlinien mit genetisch bedingten Belastungen dürfen Sie nur mit einer speziellen Bewilligung züchten. Werden bei der Belastungserfassung Belastungen festgestellt, müssen Sie dies der kantonalen Behörde melden und mit Gesuch eine Bewilligung für die Zucht dieser Tiere beantragen.
Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren beantragen Sie mit einem Gesuch für eine vereinfachte Bewilligung, sofern sie dafür anerkannte Methoden gemäss Tierversuchsverordnung (Anhang 1) verwenden. Alle anderen Erzeugungsmethoden benötigen eine Tierversuchsbewilligung.
Bei neu erzeugten gentechnisch veränderten Tieren ist eine Belastungserfassung durchzuführen. Ergibt diese, dass die Tiere Belastungen aufweisen, muss dies der kantonalen Fachstelle gemeldet werden.
Tierlinien, bei denen genetisch bedingt Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten, dürfen Sie nur mit einer speziellen Bewilligung und allenfalls nur eingeschränkt züchten. Zur Erkennung belasteter Linien führen Sie eine Belastungserfassung durch. Festgestellte Belastungen sind durch entsprechende Massnahmen zu reduzieren.
Wird bei der Belastungserfassung festgestellt, dass Tiere einer Linie belastet sind, müssen Sie dies der kantonalen Behörde melden. Die Meldung enthält eine Beschreibung der Belastungen sowie der umgehend ergriffenen belastungsmindernden Massnahmen.
Bericht und Meldungen zu durchgeführten Tierversuchen
Das BLV veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält alle notwendigen Angaben, um die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu beurteilen.
Wer Tierversuche durchführt, ist verpflichtet, über jeden bewilligten Tierversuch im Informationssystem animex-ch Bericht zu erstatten. Für Versuche, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist jährlich bis Ende Februar ein Zwischenbericht über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr einzureichen. Nach Beendigung des Versuchs – spätestens jedoch nach Ablauf der Bewilligung – ist ein Abschlussbericht einzureichen. Beide Berichte enthalten Titel, Fachbereich, Zweck des Versuchs, Anzahl Tiere pro Art sowie den retrospektiv klassifizierten Schweregrad, den die Tiere tatsächlich erfahren haben. Das BLV veröffentlicht diese Angaben in der Tierversuchsstatistik.
Forschende reichen ihre Berichte und Meldungen elektronisch über die Applikation «animex-ch» ein. Falls noch kein Zugang zu «animex-ch» besteht oder Bewilligungsverfahren ausserhalb der Applikation erfolgen, stehen die entsprechenden Formulare hier zur Verfügung.
Falls Sie noch keinen Zugang zu «animex-ch» haben, wenden Sie sich an die für Ihr Institut zuständige Person oder an das kantonale Veterinäramt.
Kompatibilität
«animex-ch» ist mit den Webbrowsern Edge, Firefox, Chrome und Safari kompatibel.
Datenbearbeitung
«animex-ch» ist eine Webapplikation. Achten Sie darauf, dass nicht zwei Personen gleichzeitig dasselbe Objekt bearbeiten, da sonst Änderungen verloren gehen können. Speichern Sie Ihre Eingaben regelmässig – auch wenn dies teilweise automatisch erfolgt.
Support
Anleitungen, Videos sowie häufige Fragen und Antworten finden Sie im Support-Bereich von «animex-ch».
Bei Problemen wenden Sie sich zuerst an die Superuserin oder den Superuser Ihres Instituts. Können diese das Problem nicht lösen, kontaktieren Sie den für Ihr Institut zuständigen kantonalen Veterinärdienst.
Probleme, die weder von den Superuserinnen oder den Superusern des Instituts noch vom kantonalen Veterinärdienst gelöst werden können, melden Sie mit vollständigen Screenshots an das Helpdesk «animex-ch»:
Wer Tierversuche durchführt, muss die nötigen Kenntnisse besitzen, eine spezifische Ausbildung absolvieren und sich regelmässig weiterbilden. Auch Betreuungspersonen in Versuchstierhaltungen müssen ausgebildet sein und sich fortlaufend weiterbilden.
Die Ausbildungskurse vermitteln die wesentlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung inklusive des 3R-Prinzips sowie für die Versuchsdurchführung relevanten Kenntnisse. Aus- und Weiterbildungen stellen sicher, dass Fachpersonen stets nach aktuellem Wissensstand arbeiten und die Belastung der Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt. Für Versuchsleitende gelten zusätzliche Anforderungen.
Versuchsdurchführende Personen, Versuchsleiter/-innen, Leiter/-innen von Versuchstierhaltungen und Tierschutzbeauftragte
Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten, eine Versuchstierhaltung leiten oder als Tierschutzbeauftragte tätig sind, müssen mehrtägige theoretische und praktische Ausbildungen absolvieren. In diesen werden die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung sowie die entsprechenden Inhalte für ihre Funktion vermittelt (zum Beispiel artgerechte Haltung, schonender Umgang, Schmerzerkennung und -behandlung und viele mehr).
Jedes Institut oder Labor muss eine Tierschutzbeauftragte oder einen Tierschutzbeauftragten ernennen. Sie oder er prüft die Vollständigkeit und Kohärenz der Tierversuchsgesuche und ist dafür verantwortlich, dass Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie belastungsmindernde Massnahmen definiert sind und eine Güterabwägung vorliegt. Tierschutzbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss und absolvieren die Ausbildung für Versuchsleitende.
Betreuungspersonen für Versuchstiere
Versuchstiere werden mehrheitlich in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten. Für ihr Wohlergehen ist die Kompetenz der Betreuungspersonen deshalb entscheidend. Die für die Betreuung verantwortliche Person in einer Versuchstierhaltung benötigt deshalb eine Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger EFZ. Sie kann Hilfskräfte einsetzen und selbst ausbilden.
Anerkennung von Ausbildungen
Das BLV anerkennt fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungskurse (FBA) und beurteilt die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen. Das kantonale Veterinäramt kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn eine Person vergleichbare Kenntnisse oder einen Beruf mit entsprechenden Voraussetzungen nachweist.
Eine vollständige Liste der anerkannten Ausbildungen ist auf «animex-ch» verfügbar.
Nach der Ausbildung müssen Versuchsleitende, Tierschutzbeauftragte, Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen sowie Personen, die Tierversuche durchführen, regelmässig Weiterbildungen besuchen, um ihr Fachwissen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Das kantonale Veterinäramt anerkennt Weiterbildungen im Tierversuchsbereich. Zur einheitlichen Beurteilung hat die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) die Prüfung der Veranstaltungen an eine Fachgruppe bestehend aus Mitarbeitenden verschiedener Veterinärdienste delegiert und ein gemeinsames Verfahren definiert. Dieses gewährleistet eine rechtsgleiche Anwendung der Tierschutzgesetzgebung und verhindert Doppelspurigkeiten. Die Anerkennungsempfehlung der VSKT ist kostenlos. Eine Liste anerkannter Weiterbildungsveranstaltungen ist in «animex-ch» verfügbar.
Gesuche für nichtöffentliche interne Weiterbildungen oder für Weiterbildungen für Einzelpersonen reichen Sie direkt beim zuständigen kantonalen Veterinäramt ein.