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Vorgaben für Tierversuche und Versuchstierhaltungen

Hier finden Sie Informationen zu Tierversuchen und Versuchstierhaltungen: Gesetztliche Grundlagen, Unterlagen zu den Bewilligungsverfahren, zur Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, zu Berichtspflichten sowie zur Applikation animex-ch.

Tierversuche

Hier finden Sie Informationen, die für die Durchführung von Tierversuchen benötigt werden. Ein Tierversuch ist jede Handlung an lebenden Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken – etwa zur Prüfung von wissenschaftlichen Fragestellungen, Wirkstoffen oder zu Lehrzwecken. Dafür ist eine Tierversuchsbewilligung nötig.

Gesuche für Tierversuche reichen Sie über die Applikation «animex-ch» ein.

Vorgaben für Versuchstierhaltungen

Für die Haltung, Zucht und Betreuung von Versuchstieren gelten umfassende gesetzliche Anforderungen.

Erzeugung und Zucht von gentechnisch veränderten Linien und belasteten Mutanten

Wenn Sie gentechnisch veränderte Tiere erzeugen, können Sie dafür ein Gesuch für eine sogenannte vereinfachte Bewilligung für das Erzeugen einreichen, sofern anerkannte Methoden (Anhang 1 Tierversuchsverordnung) angewendet werden.

Tierlinien mit genetisch bedingten Belastungen dürfen Sie nur mit einer speziellen Bewilligung züchten. Werden bei der Belastungserfassung Belastungen festgestellt, müssen Sie dies der kantonalen Behörde melden und mit Gesuch eine Bewilligung für die Zucht dieser Tiere beantragen.

Bericht und Meldungen zu durchgeführten Tierversuchen

Das BLV veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält alle notwendigen Angaben, um die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu beurteilen.

Wer Tierversuche durchführt, ist verpflichtet, über jeden bewilligten Tierversuch im Informationssystem animex-ch Bericht zu erstatten. Für Versuche, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist jährlich bis Ende Februar ein Zwischenbericht über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr einzureichen. Nach Beendigung des Versuchs – spätestens jedoch nach Ablauf der Bewilligung – ist ein Abschlussbericht einzureichen. Beide Berichte enthalten Titel, Fachbereich, Zweck des Versuchs, Anzahl Tiere pro Art sowie den retrospektiv klassifizierten Schweregrad, den die Tiere tatsächlich erfahren haben. Das BLV veröffentlicht diese Angaben in der Tierversuchsstatistik.

Forschende reichen ihre Berichte und Meldungen elektronisch über die Applikation «animex-ch» ein. Falls noch kein Zugang zu «animex-ch» besteht oder Bewilligungsverfahren ausserhalb der Applikation erfolgen, stehen die entsprechenden Formulare hier zur Verfügung.

Aus- und Weiterbildung

Wer Tierversuche durchführt, muss die nötigen Kenntnisse besitzen, eine spezifische Ausbildung absolvieren und sich regelmässig weiterbilden. Auch Betreuungspersonen in Versuchstierhaltungen müssen ausgebildet sein und sich fortlaufend weiterbilden.

Die Ausbildungskurse vermitteln die wesentlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung inklusive des 3R-Prinzips sowie für die Versuchsdurchführung relevanten Kenntnisse. Aus- und Weiterbildungen stellen sicher, dass Fachpersonen stets nach aktuellem Wissensstand arbeiten und die Belastung der Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt. Für Versuchsleitende gelten zusätzliche Anforderungen.