Die Haltung von Tauben in der Schweiz ist in der Tierschutzverordnung geregelt. Was müssen Haltende beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Infos zu den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Pflege, Zucht und Ausstellungen von Tauben.
Tauben sind soziale Gruppentiere. Man unterscheidet zwischen Hobbytieren wie Rasse- und Brieftauben und den weltweit verbreiteten, wildlebenden Stadttauben.
Rassetauben werden in diversen Varianten gezüchtet und ausgestellt, Brieftauben für Flugwettbewerbe trainiert. Beide benötigen für ihr Wohlbefinden täglichen Freiflug oder alternativ eine grosse Aussenvoliere. Zudem ist eine Bademöglichkeit wichtig – mindestens einmal pro Woche müssen Tauben baden können
Haltung
Wenn Sie Tauben halten, benötigen die Tiere ein Innengehege. Können die Tiere nicht täglich frei fliegen, ist zusätzlich ein grosses Aussengehege erforderlich. Zudem ist eine Bademöglichkeit wichtig – mindestens einmal pro Woche müssen Tauben baden können. Zur tiergerechten Einrichtung gehören:
Futter- und Wasserspender
Erhöhte Sitzplätze
Nester mit Nistmaterial
Eine Badegelegenheit mit wöchentlich frischem Wasser.
Als soziale Tiere brauchen Tauben den Kontakt zu Artgenossen und dürfen nicht allein gehalten werden. Menschen können diesen Kontakt nicht ersetzen.
Tauben ernähren sich hauptsächlich pflanzlich. Haltende müssen sie regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter (zum Bespiel Körnermischungen) und frischem Wasser versorgen.
An Veranstaltungen dürfen nur gesunde Tiere teilnehmen. Gesund bedeutet nicht nur frei von Krankheiten, sondern auch, dass die Tiere nicht unter zuchtbedingten Belastungen leiden. Als zuchtbedingte Belastung gelten angezüchtete Merkmale, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifenden Eingriffen ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten verbunden sind.
Die Teilnehmenden und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sind verantwortlich für einen schonenden Umgang mit den Tieren.
Bei der Tötung ist auf eine schonende und unverzügliche Durchführung zu achten. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht und vor der Entsorgung muss dessen Tod zweifelsfrei festgestellt werden.
Bei der Zucht von Tauben steht oft das Erreichen bestimmter Zuchtziele im Vordergrund. Das Wohlergehen und die Würde der Tiere dürfen durch gezielte Zucht auf bestimmte Merkmale nicht beeinträchtigt werden. Zuchtziele, die zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder tiefgreifende Eingriffe ins Erscheinungsbild oder in die Fähigkeiten der Tiere führen, sind nicht zulässig.
Wer pro Jahr die Nachzucht von mehr als 10 Taubenpaaren abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung des zuständigen Veterinärdienstes. Zudem ist eine entsprechende Ausbildung erforderlich.