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Stofflisten Pflanzen, Pilze und Algen

Die Stofflisten erleichtern die Einstufung von Pflanzen, Pilzen und Algen als Lebensmittel oder Zutaten und unterstützen die Abgrenzung zu Arzneimitteln. Sie wurden gemeinsam von Behörden und Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz erarbeitet.

Einstufung von Pflanzen, Pilzen und Algen als Lebensmittel

Die Stofflisten aus Deutschland erleichtern die Einstufung von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pilzen und Algen als Lebensmittel oder Zutaten. Sie helfen auch bei der Abgrenzung zu Arzneimitteln. Die aktuellen Listen sind auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar.

Die erste Stoffliste zur Kategorie «Pflanzen und Pflanzenteile» veröffentlichte das BVL 2014. 2020 publizierten der Bund und Bundesländer unter Mitwirkung von Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die 2. Auflage der «Pflanzenliste» sowie zusätzlich eine «Pilzliste». 2024 kam eine «Algenliste» hinzu. Das Vorwort beschreibt die Anwendung der Listen ausführlich. Die Stofflisten können bei der Beurteilung von Pflanzen, Pilzen und Algen als Lebensmittel oder Zutaten helfen.

Erarbeitung der Stofflisten

Die Arbeitsgemeinschaft Stoffliste erstellt die Listen für verschiedene Stoffkategorien. Daran beteiligt sind Vertreter der deutschen Bundesbehörden (BVL, BfR, BfArM), der Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer, des BLV aus der Schweiz, der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie behördenexterne Expertinnen und Experten.

Die Stofflisten sind nicht rechtsverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Listen und das Vorwort werden regelmässig aktualisiert, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Marktentwicklungen zu berücksichtigen. Künftig sollen weitere Stoffkategorien folgen.

Anwendung in der Schweiz

Auch in der Schweiz dienen die Stofflisten als Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pilzen und Algen als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten. Einzelne Einstufungen können jedoch abweichen – insbesondere im Hinblick auf:

  • die Verbotslisten in Anhang 1 der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
  • die Einstufung als neuartiges Lebensmittel, und
  • die Abgrenzung zum Betäubungsmittel- und Heilmittelrecht

Massgebend sind stets die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz. Für einzelne Lebensmittelkategorien gelten in der Schweiz spezifische Anforderungen. Weitere Informationen finden Sie im Informationsschreiben 2021/4.1

Korrekte Einstufung von Stoffen

Einige Stoffe sind toxikologisch bedenklich oder entfalten eine pharmakologische Wirkung, wie sie laut der gesetzlichen Definition Arzneimitteln vorbehalten ist. Solche Stoffe dürfen nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden. Gewisse Stoffe besitzen auch keine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in der EU und/oder der Schweiz und benötigen eine Bewilligung als neuartige Lebensmittel (Novel Food) oder sind als Betäubungsmittel eingestuft. Grundlage für die Einstufung ist ein Entscheidungsbaum (siehe Vorwort der Stofflisten).

Die korrekte Einstufung von Stoffen wird zunehmend komplexer. Eine abschliessende Beurteilung von Produkten erfordert stets eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien. Dazu zählen auch Herstellung und Dosierung eines Stoffes. So können unterschiedliche Herstellungsverfahren oder Extraktionsmittel erhebliche Unterschiede erzeugen hinsichtlich der Zusammensetzung der Zubereitungen (beispielsweise Extrakte) und damit der ernährungsphysiologischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Medikamenten, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

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